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Art. 103a

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle

(Art. 25 BPG)

  1. Wird das Arbeitsverhältnis durch die zuständige Stelle gekündigt, so kann diese die angestellte Person während der Kündigungsfrist nach Artikel 30a von der Arbeit freistellen, sofern das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.1
  2. Wird das Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der vertraglichen Anstellungsbedingungen nach Artikel 26 Absätze 1 und 3 gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, so wird vermutet, dass das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.2
  3. Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis, so kann die zuständige Stelle sie von der Arbeit freistellen, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist und der Anschein eines Interessenkonflikts besteht.3
  4. Die angestellte Person muss ein bei anderen Arbeit- oder Auftraggebern erzieltes Ersatzeinkommen melden. Dieses Einkommen wird vom Lohn abgezogen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395).

2 commentaries

N1.BPV-Ausnahme für Personal des ETH‑Bereichs

Wegen der Ausnahme der BPV für das Personal des ETH‑Bereichs (Art. 1 Abs. 2 lit. c BPV) gilt Art. 103a BPV für dieses Personal nicht.

Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin zwar die Zulässigkeit der ausgesprochenen Freistellung. Sie legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern die Freistellung für sie nachteilig gewesen sein soll. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb die in Art. 25 Abs. 2 lit. b BPG explizit vorgesehene Freistellung für das Personal des ETH-Bereichs nicht gelten soll. Dieser Schluss drängt sich jedenfalls nicht allein schon deshalb auf, weil sich in der PVO-ETH keine Bestimmungen zur Freistellung finden, dies im Gegensatz zur Bundespersonalverordnung (vgl. Art. 103 und Art. 103a BPV), welche auf das Personal des ETH-Bereichs nicht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c BPV). Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb eine Freistellung lediglich nach Durchführung einer Administrativ- oder Disziplinaruntersuchung zulässig sein soll. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist nicht erkennbar. Nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des Verbots des Ermessensmissbrauchs und des Willkürverbots, genügt sie doch den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

N2.Freistellung von ETH‑Personal ohne Voruntersuchung

Obwohl Art. 103 und 103a BPV formell nicht auf das Personal des ETH‑Bereichs anwendbar sind, hat das Bundesgericht festgehalten, dass die in Art. 25 Abs. 2 lit. b BPG vorgesehene Praxis der Freistellung für das ETH‑Personal nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ausserdem ergibt sich daraus nach Auffassung des Gerichts nicht, dass eine Freistellung erst nach Durchführung einer Administrativ‑ oder Disziplinaruntersuchung zulässig wäre; eine Verletzung des Legalitätsprinzips war in den entschiedenen Fällen nicht ersichtlich.

Sodann bestreitet der Beschwerdeführer zwar die Zulässigkeit der ausgesprochenen Freistellung. Er legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern die Freistellung für ihn nachteilig gewesen sein soll. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb die in Art. 25 Abs. 2 lit. b BPG explizit vorgesehene Freistellung für das Personal des ETH-Bereichs nicht gelten soll. Dieser Schluss drängt sich jedenfalls nicht allein schon deshalb auf, weil sich in der PVO-ETH keine Bestimmungen zur Freistellung finden, dies im Gegensatz zur Bundespersonalverordnung (vgl. Art. 103 und Art. 103a BPV), welche auf das Personal des ETH-Bereichs nicht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c BPV). Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb eine Freistellung lediglich nach Durchführung einer Administrativ- oder Disziplinaruntersuchung zulässig sein sollte. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist nicht erkennbar. Nicht weiter einzugehen ist auf die einzelnen Rügen der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des Verbots des Ermessensmissbrauchs und des Willkürverbots, genügen sie doch den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin zwar die Zulässigkeit der ausgesprochenen Freistellung. Sie legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern die Freistellung für sie nachteilig gewesen sein soll. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb die in Art. 25 Abs. 2 lit. b BPG explizit vorgesehene Freistellung für das Personal des ETH-Bereichs nicht gelten soll. Dieser Schluss drängt sich jedenfalls nicht allein schon deshalb auf, weil sich in der PVO-ETH keine Bestimmungen zur Freistellung finden, dies im Gegensatz zur Bundespersonalverordnung (vgl. Art. 103 und Art. 103a BPV), welche auf das Personal des ETH-Bereichs nicht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c BPV). Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb eine Freistellung lediglich nach Durchführung einer Administrativ- oder Disziplinaruntersuchung zulässig sein soll. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist nicht erkennbar. Nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des Verbots des Ermessensmissbrauchs und des Willkürverbots, genügt sie doch den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

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