(Art. 32g Abs. 5 BPG)
Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). ↩
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Nach Art. 88a Abs. 1 BPV sind bei der Pensionskasse PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die in Anhang 2 BPV aufgeführten Lohnbestandteile versichert. Demgegenüber gehören die in Art. 81–83 BPV geregelten Arbeitgeberleistungen (z. B. bei Auslandseinsätzen) nicht zum versicherten Lohn.
“Was zum versicherbaren Lohn gehört, ist im Bundespersonalrecht geregelt. Gemäss Art. 32g Abs. 5 BPG gelten als versicherbarer Lohn der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Art. 15 BPG. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit. Art. 88a Abs. 1 BPV präzisiert, dass bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2 BPV versichert werden. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 81 bis 83 BPV (Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland sowie bei internationalen Organisationen). Anhang 2 BPV ("Bestandteile des versicherbaren Lohnes") zählt die einzelnen Lohnbestandteile und Zulagen auf, die versichert sind. Dazu gehören neben dem Monatslohn nach Art. 36 BPV (lit.”