(Art. 18 Abs. 2 BPG)
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Die Übernahme von Parteikosten kann als Ausfluss der Arbeitgeberpflicht zum Persönlichkeitsschutz (Art. 328 Abs. 1 OR) verstanden werden. Die Fürsorgepflicht auferlegt vornehmlich Unterlassungspflichten, umfasst aber auch gewisse positive Handlungspflichten, etwa Schutz gegenüber Dritten. Die Fürsorgepflicht ist durch die berechtigten Eigeninteressen des Arbeitgebers begrenzt; bei der Annahme nicht gesetzlich festgelegter Handlungspflichten ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
“Der aus der Fürsorgepflicht fliessende Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit nach Art. 328 Abs. 1 OR auferlegt dem Arbeitgeber in erster Linie Unterlassungspflichten: Er hat sich jeden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten, der nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt ist. Darüber hinaus enthält die Fürsorgepflicht gewisse positive Pflichten (Handlungspflichten): So hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Schutz gegen Dritte zu gewähren (z.B. Kunden, Lieferanten, Vorgesetzte und Mitarbeiter; vgl. Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 328, Rz. 1 ff.; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zu Art. 319-330b OR, 2010, Art. 328, Rz. 2). Die Übernahme von Parteikosten für bestimmte Verfahren ist ein Ausfluss dieser Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmer gegenüber Dritten (vgl. Eidgenössisches Personalamt, Kommentar BPV, Art. 77 BPV; abgerufen am 4. Dezember 2023). Begrenzt wird die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durch seine berechtigten Eigeninteressen, die er mit rechtlich zulässigen Mitteln wahrnimmt. Bei der Annahme von Handlungspflichten, die nicht gesetzlich festgelegt oder verabredet sind, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 328, Rz. 1; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zu Art. 319-330b OR, 2010, Art. 328, Rz. 2).”
“Der aus der Fürsorgepflicht fliessende Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit nach Art. 328 Abs. 1 OR auferlegt dem Arbeitgeber in erster Linie Unterlassungspflichten: Er hat sich jeden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten, der nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt ist. Darüber hinaus enthält die Fürsorgepflicht gewisse positive Pflichten (Handlungspflichten): So hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Schutz gegen Dritte zu gewähren (z.B. Kunden, Lieferanten, Vorgesetzte und Mitarbeiter; vgl. Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 328, Rz. 1 ff.; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zu Art. 319-330b OR, 2010, Art. 328, Rz. 2). Die Übernahme von Parteikosten für bestimmte Verfahren ist ein Ausfluss dieser Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmer gegenüber Dritten (vgl. Eidgenössisches Personalamt, Kommentar BPV, Art. 77 BPV; abgerufen am 4. Dezember 2023). Begrenzt wird die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durch seine berechtigten Eigeninteressen, die er mit rechtlich zulässigen Mitteln wahrnimmt. Bei der Annahme von Handlungspflichten, die nicht gesetzlich festgelegt oder verabredet sind, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 328, Rz. 1; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zu Art. 319-330b OR, 2010, Art. 328, Rz. 2).”
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Kostenrückerstattung bzw. Kostenübernahme nach Art. 77 Abs. 1 und Abs. 2 BPV darf nicht auf den Ausgang eines gegen Dritte geführten Strafverfahrens abgestellt werden. Die Vorinstanz durfte die Bewilligung nicht von den Erfolgsaussichten eines solchen Strafverfahrens abhängig machen, da dies die Kostenübernahme faktisch vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig machen würde und damit nur Fälle förderfähig wären, in denen das Vorliegen möglicher Straftatbestände gegen Bundesangestellte von vornherein absehbar ist.
“Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Gesuch um Kostenrückerstattung aber nicht vor, gegen Medienschaffende ein Verfahren eingeleitet zu haben, sondern aufgrund ihrer Tätigkeit für den Bund von den Mitgliedern der VK-BGer in Zusammenhang mit einem möglichen Vorwurf einer strafbaren Handlung gebracht worden zu sein und deshalb eine Strafanzeige erstattet zu haben. Das nunmehr gewählte Vorgehen der Vorin-stanz - nämlich die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Strafanzeige gegen Dritte, welche die Rechte einer Arbeitnehmerin (bzw. einer Arbeitnehmenden gleichzustellenden Person) verletzt haben könnten - würde aber bedeuten, dass es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Kostenrückerstattung nach Art. 77 Abs. 1 BPV sowie für die Kostenübernahme nach Art. 77 Abs. 2 BPV auf den Ausgang des angestossenen Strafverfahrens ankommen würde. Eine Prognose über den Verfahrensausgang wurde vom EPA aber nur in Bezug auf die Kostenbevorschussung nach Abs. 2 der Bestimmung vorgesehen, und zwar dann, wenn die angestellte Person vorsätzlich oder grobfahrlässig im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPV gehandelt haben könnte (vgl. Eidgenössisches Personalamt EPA, Kommentar zur BPV, Art. 77; abrufbar im Intranet der Bundesverwaltung, abgerufen am 28. Februar 2024). Die Vorinstanz hat, indem sie die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPV als erfüllt betrachtet hatte, ein Verschulden der Beschwerdeführerin bereits verneint (vgl. E. 5.2.1), bezieht nun aber ihre Prüfung (im Sinne einer Erfolgsprognose) auf ein möglicherweise deliktisches Verhalten Dritter und versucht so, den Ausgang eines Strafverfahrens abzuschätzen. Dieses Verständnis der Bestimmung ist abzulehnen, denn es würde dazu führen, dass im Resultat nur mehr jene Verfahren zur Kostenübernahme geeignet wären, bei denen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen möglicher Delikte, die gegen Bundesgestellte verübt werden, von vorneherein absehbar wäre.”
“Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Gesuch um Kostenrückerstattung aber nicht vor, gegen Medienschaffende ein Verfahren eingeleitet zu haben, sondern aufgrund ihrer Tätigkeit für den Bund von den Mitgliedern der VK-BGer in Zusammenhang mit einem möglichen Vorwurf einer strafbaren Handlung gebracht worden zu sein und deshalb eine Strafanzeige erstattet zu haben. Das nunmehr gewählte Vorgehen der Vorin-stanz - nämlich die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Strafanzeige gegen Dritte, welche die Rechte einer Arbeitnehmerin (bzw. einer Arbeitnehmenden gleichzustellenden Person) verletzt haben könnten - würde aber bedeuten, dass es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Kostenrückerstattung nach Art. 77 Abs. 1 BPV sowie für die Kostenübernahme nach Art. 77 Abs. 2 BPV auf den Ausgang des angestossenen Strafverfahrens ankommen würde. Eine Prognose über den Verfahrensausgang wurde vom EPA aber nur in Bezug auf die Kostenbevorschussung nach Abs. 2 der Bestimmung vorgesehen, und zwar dann, wenn die angestellte Person vorsätzlich oder grobfahrlässig im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPV gehandelt haben könnte (vgl. Eidgenössisches Personalamt EPA, Kommentar zur BPV, Art. 77; abrufbar im Intranet der Bundesverwaltung, abgerufen am 28. Februar 2024). Die Vorinstanz hat, indem sie die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPV als erfüllt betrachtet hatte, ein Verschulden der Beschwerdeführerin bereits verneint (vgl. E. 5.2.1), bezieht nun aber ihre Prüfung (im Sinne einer Erfolgsprognose) auf ein möglicherweise deliktisches Verhalten Dritter und versucht so, den Ausgang eines Strafverfahrens abzuschätzen. Dieses Verständnis der Bestimmung ist abzulehnen, denn es würde dazu führen, dass im Resultat nur mehr jene Verfahren zur Kostenübernahme geeignet wären, bei denen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen möglicher Delikte, die gegen Bundesgestellte verübt werden, von vorneherein absehbar wäre.”
Ausnahmsweise können vorentscheidliche Kostenvergütungen nach Art. 77 Abs. 2 BPV bewilligt werden; diese Ausnahme ist vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu sehen, die u.a. die persönliche und berufliche Ehre sowie Stellung und Ansehen schützt. Die Anwendung von Abs. 2 erfolgt unter Beachtung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen.
“Beim hier strittigen Gesuch geht es nicht um die Kostenübernahme für ausserprozessuale Handlungen, sondern um die Kostenrückerstattung für ein konkretes Strafverfahren. Zu prüfen ist die analoge Anwendbarkeit von Art. 77 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3; vgl. Urteil BGer 8C_602/2022 vom 25. Mai 2023 E. 7). Abs. 1 dieser Bestimmung schreibt die Rückerstattung von Verfahrens- und Parteikosten für Angestellte vor, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Zivil- oder Strafverfahren verwickelt werden, wenn - das Verfahren mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt (Bst. a), - die Handlung weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde (Bst. b); und - der Bund ein Interesse an der Führung des Prozesses hat (Bst. c). Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden nur Kostengutsprachen geleistet; aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden, bevor der Entscheid vorliegt (Art. 77 Abs. 2 BPV). Art. 77 BPV stützt sich auf den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. BVGer A-3584/2020 vom 21. April 2021 E. 6.2 in fine). Zu den unter der Fürsorgepflicht geschützten Rechtsgütern gehören u.a. die persönliche und berufliche Ehre sowie die Stellung und das Ansehen im Betrieb. Die Übernahme von Parteikosten ist ein Ausfluss dieser Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit der Arbeitnehmer gegen Eingriffe Vorgesetzter, Mitarbeiter oder Dritter zu schützen (vgl. BVGer A-3584/2020 vom 21. April 2021 E. 6.2 f. m.w.H. zur Fürsorgepflicht).”
“Beim hier strittigen Gesuch geht es nicht um die Kostenübernahme für ausserprozessuale Handlungen, sondern um die Kostenrückerstattung für ein konkretes Strafverfahren. Zu prüfen ist die analoge Anwendbarkeit von Art. 77 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3; vgl. Urteil BGer 8C_602/2022 vom 25. Mai 2023 E. 7). Abs. 1 dieser Bestimmung schreibt die Rückerstattung von Verfahrens- und Parteikosten für Angestellte vor, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Zivil- oder Strafverfahren verwickelt werden, wenn - das Verfahren mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt (Bst. a), - die Handlung weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde (Bst. b); und - der Bund ein Interesse an der Führung des Prozesses hat (Bst. c). Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden nur Kostengutsprachen geleistet; aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden, bevor der Entscheid vorliegt (Art. 77 Abs. 2 BPV). Art. 77 BPV stützt sich auf den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. BVGer A-3584/2020 vom 21. April 2021 E. 6.2 in fine). Zu den unter der Fürsorgepflicht geschützten Rechtsgütern gehören u.a. die persönliche und berufliche Ehre sowie die Stellung und das Ansehen im Betrieb. Die Übernahme von Parteikosten ist ein Ausfluss dieser Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit der Arbeitnehmer gegen Eingriffe Vorgesetzter, Mitarbeiter oder Dritter zu schützen (vgl. BVGer A-3584/2020 vom 21. April 2021 E. 6.2 f. m.w.H. zur Fürsorgepflicht).”
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Kostenrückerstattung nach Art. 77 Abs. 1 BPV ist nicht auf die Erfolgsaussichten eines gegen Dritte angestrengten Strafverfahrens abzustellen. Die Entscheidung über die Kostenrückerstattung darf nicht vom Ausgang eines solchen Strafverfahrens abhängig gemacht werden.
“Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Gesuch um Kostenrückerstattung aber nicht vor, gegen Medienschaffende ein Verfahren eingeleitet zu haben, sondern aufgrund ihrer Tätigkeit für den Bund von den Mitgliedern der VK-BGer in Zusammenhang mit einem möglichen Vorwurf einer strafbaren Handlung gebracht worden zu sein und deshalb eine Strafanzeige erstattet zu haben. Das nunmehr gewählte Vorgehen der Vorin-stanz - nämlich die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Strafanzeige gegen Dritte, welche die Rechte einer Arbeitnehmerin (bzw. einer Arbeitnehmenden gleichzustellenden Person) verletzt haben könnten - würde aber bedeuten, dass es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Kostenrückerstattung nach Art. 77 Abs. 1 BPV sowie für die Kostenübernahme nach Art. 77 Abs. 2 BPV auf den Ausgang des angestossenen Strafverfahrens ankommen würde. Eine Prognose über den Verfahrensausgang wurde vom EPA aber nur in Bezug auf die Kostenbevorschussung nach Abs. 2 der Bestimmung vorgesehen, und zwar dann, wenn die angestellte Person vorsätzlich oder grobfahrlässig im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPV gehandelt haben könnte (vgl. Eidgenössisches Personalamt EPA, Kommentar zur BPV, Art. 77; abrufbar im Intranet der Bundesverwaltung, abgerufen am 28. Februar 2024). Die Vorinstanz hat, indem sie die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPV als erfüllt betrachtet hatte, ein Verschulden der Beschwerdeführerin bereits verneint (vgl. E. 5.2.1), bezieht nun aber ihre Prüfung (im Sinne einer Erfolgsprognose) auf ein möglicherweise deliktisches Verhalten Dritter und versucht so, den Ausgang eines Strafverfahrens abzuschätzen. Dieses Verständnis der Bestimmung ist abzulehnen, denn es würde dazu führen, dass im Resultat nur mehr jene Verfahren zur Kostenübernahme geeignet wären, bei denen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen möglicher Delikte, die gegen Bundesgestellte verübt werden, von vorneherein absehbar wäre.”
Aktive Anhebung von Strafverfahren — Zurückhaltung: Eine Kostengutsprache bei von der betroffenen Person selbst angehobenen Strafverfahren ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Aus dem EPA‑Kommentar (wie von der Vorinstanz zitiert) ergibt sich jedoch, dass bei solchen Fällen grosse Zurückhaltung geboten ist; die Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches bzw. Bundesinteresse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. c BPV vorliegt.
“Dem angefochtenen Beschluss vom 31. Mai 2022 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Die Vorinstanz bestätigte zunächst, dass die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a und Bst. b BPV für die Rückerstattung der Anwaltskosten für das angehobene Strafverfahren (Mandatierung RA B._______) erfüllt sind. Hingegen zog sie in Zweifel, ob das von der Beschwerdeführerin angehobene Strafverfahren im Interesse des Bundes liege (vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV), und lehnte deshalb das Gesuch um Kostenrückerstattung ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, laut Kommentar des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) zur BPV sei zwar die Anwendbarkeit von Art. 77 BPV auch bei aktiver Anhebung eines Strafverfahrens nicht a priori ausgeschlossen. Das EPA halte aber in seinem aktuellen Kommentar zu Art. 77 BPV explizit fest, es sei «grosse Zurückhaltung bei einer Kostengutsprache [...] sicher in jenen Fällen angezeigt, in denen die betroffene Person von sich aus ein Strafverfahren anheb[e], weil sie sich zum Beispiel aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in den Medien zu hart beurteilt fühl[e] und sich dagegen wehren [wolle]». Ferner hielt die Vorinstanz fest, der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung sei durch die Medien erfolgt und nicht durch die VK-BGer, deren Aufsichtsbericht von den Medien lediglich dahingehend interpretiert worden sei. Die VK-BGer habe in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2020 zu Handen der Beschwerdeführerin denn auch explizit festgehalten, dass sie ihr nie den Vorwurf gemacht habe, das Amtsgeheimnis verletzt zu haben. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin richte sich aber nicht gegen die unmittelbar für die Rufschädigung verantwortlichen Personen - die fraglichen Journalisten bzw. verantwortlichen Medienhäuser -, sondern gegen die Verfasser der nicht eindeutig formulierten Textpassage im Bericht als Grundlage der rufschädigenden Medienberichte.”
“Dem angefochtenen Beschluss vom 31. Mai 2022 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Die Vorinstanz bestätigte zunächst, dass die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a und Bst. b BPV für die Rückerstattung der Anwaltskosten für das angehobene Strafverfahren (Mandatierung RA B._______) erfüllt sind. Hingegen zog sie in Zweifel, ob das von der Beschwerdeführerin angehobene Strafverfahren im Interesse des Bundes liege (vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV), und lehnte deshalb das Gesuch um Kostenrückerstattung ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, laut Kommentar des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) zur BPV sei zwar die Anwendbarkeit von Art. 77 BPV auch bei aktiver Anhebung eines Strafverfahrens nicht a priori ausgeschlossen. Das EPA halte aber in seinem aktuellen Kommentar zu Art. 77 BPV explizit fest, es sei «grosse Zurückhaltung bei einer Kostengutsprache [...] sicher in jenen Fällen angezeigt, in denen die betroffene Person von sich aus ein Strafverfahren anheb[e], weil sie sich zum Beispiel aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in den Medien zu hart beurteilt fühl[e] und sich dagegen wehren [wolle]». Ferner hielt die Vorinstanz fest, der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung sei durch die Medien erfolgt und nicht durch die VK-BGer, deren Aufsichtsbericht von den Medien lediglich dahingehend interpretiert worden sei. Die VK-BGer habe in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2020 zu Handen der Beschwerdeführerin denn auch explizit festgehalten, dass sie ihr nie den Vorwurf gemacht habe, das Amtsgeheimnis verletzt zu haben. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin richte sich aber nicht gegen die unmittelbar für die Rufschädigung verantwortlichen Personen - die fraglichen Journalisten bzw.”
Kann Art. 77 Abs. 1 BPV analog angewendet werden, besteht Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten, wenn die Anzeige beziehungsweise das angestossene Strafverfahren dem Schutz der Persönlichkeit dient.
“Zusammengefasst dienten die Anzeige und die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung dem Schutz der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat daher in analoger Anwendung von Art. 77 Abs. 1 BPV Anspruch auf Ersatz der Kosten für das angehobene Strafverfahren (Mandatierung RA B._______).”
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