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Im entschiedenen Fall ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Einkommen abgestellt worden, das bei einer möglichen Pensumerhöhung erzielbar wäre; zugleich blieb der Lohn aufgrund der nominellen Besoldungsgarantie gemäss Art. 52a Abs. 1 BPV bis zum Ablauf der Zweijahresfrist nominal unverändert.
“Mai 2010, 8C_25/2010, E. 4.2.2; vgl. auch Rz. 3053 f. KSIH). Denn aus den Akten geht hervor, dass der Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer als … (AB 77) vorerst mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % abgeschlossen wurde (S. 3 Ziff. 3), aber auch vorgesehen war, dass dieser abhängig vom Entscheid der Beschwerdegegnerin entsprechend angepasst werde (vgl. AB 72 S. 3 Ziff. 4, 78 S. 3 f. Ziff. 4, 98 S. 2 f. Ziff. 4). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Pensumerhöhung resp. vorliegend die Ausübung eines Pensums von mehr als 50 % seitens der Arbeitgeberin ohne weiteres möglich (gewesen) wäre. Deshalb ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf das als … zu erzielende Einkommen abzustellen. Der Beschwerdeführer nahm diese Tätigkeit per 16. Juni 2019 auf (AB 77 S. 3 Ziff. 2). Nach Ende der Lohnfahrtzahlungspflicht i.S.v. Art. 56 BPV per 31. Dezember 2019 (S. 4 Ziff. 8) unterstand der Beschwerdeführer bis zum 15. Juni 2021 der nominellen Besoldungsgarantie gemäss Art. 52a Abs. 1 BPV (S. 3 Ziff. 4) und erzielt(e) damit erstmals ab dem 16. Juni 2021 das reguläre Einkommen als …. Dieses betrug im Jahr 2019 (vgl. AB 136 S. 30 ff.) monatlich Fr. 9'547.75 zuzüglich Ortszuschlag von Fr.”
Die Lohnbesitzstandsgarantie bezieht sich auf den Lohn, nicht auf die Lohnklasse. Aufgrund der Verknüpfung von Vorsorgeplan und Lohnklasse vertritt das Eidgenössische Personalamt die Auffassung, dass Arbeitgeberbeiträge zur Vorsorge in der Regel nicht von der Lohnbesitzstandsgarantie erfasst werden; die Rechtsprechung hat diese Frage jedoch nicht abschliessend geklärt.
“Sie gelangte im Wesentlichen zum Schluss, dass weder die grammatikalische noch die teleologische Auslegung eine konkrete Antwort darauf gäben, ob die Lohnbesitzstandsgarantie auch die Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers umfasse. In systematischer Hinsicht zeigte sie auf, dass Art. 35 Abs. 2 VBPV-EDA, der den Lohn bei Versetzungen regle, zwischen Lohn und Lohnklasse unterscheide. Dabei beziehe sich die Lohnbesitzstandsgarantie nur auf den Lohn, nicht aber auf die Lohnklasse. Weiter bestimme Art. 35 Abs. 4 VBPV-EDA wie Art. 161d Abs. 5 VBPV-EDA, dass eine leistungsbezogene Lohnerhöhung sowie Teuerungs- oder Reallohnmassnahmen ausgeschlossen seien, solange der Lohn der betroffenen Mitarbeitenden den Höchstbetrag der vertraglichen Lohnklasse übersteige. Das Eidgenössische Personalamt (EPA) weise in seiner Stellungnahme vom 20. August 2019 darauf hin, dass sich Art. 161d Abs. 3 VBPV-EDA an die Lohnbesitzstandsgarantie von Art. 52a Abs. 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) anlehne, weshalb betreffend deren Definition und Umfang auf die Auslegung und die langjährige Praxis zu Art. 52a Abs. 2 BPV zurückgegriffen werden könne. Der Vergleich zwischen Art. 35 Abs. 2 VBPV-EDA und Art. 52a Abs. 2 BVP zeige, dass die Lohnbesitzstandsgarantie bei beiden Bestimmungen übereinstimmend derart ausgestaltet sei, dass die Lohnklasse nicht von der Lohnbesitzstandsgarantie erfasst werde, sondern bei einer Tieferbewertung der ausgeübten Funktion im Arbeitsvertrag angepasst werden müsse. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VRAB seien angestellte Personen bis und mit Lohnklasse 23 im Standardplan versichert (lit. a), wohingegen Personen ab Lohnklasse 24 im Kaderplan versichert seien (lit. b). Angesichts dieser Verknüpfung von Vorsorgeplan und Lohnklasse scheine die seitens der EPA getroffene Schlussfolgerung, dass sich die Lohnbesitzstandsgarantie nicht auf die Vorsorgebeiträge des Arbeitgebers erstrecke, folgerichtig. Hinsichtlich des historischen Auslegungselements sei den Erläuterungen zu Art. 161d VBPV-EDA zu entnehmen, dass sich die Lohnbesitzstandsgarantie auf den bisherigen Lohn vor dem Stichtag des Systemwechsels am 1.”
Die Lohngarantie nach Art. 52a Abs. 2 BPV bezieht sich auf den bisherigen Lohn (Lohn gemäss bisheriger Lohnklasse) und umfasst nach Wortlaut und Erläuterungen nicht Zulagen oder weitere Arbeitgeberleistungen (z. B. VAZ‑, Arbeitsmarkt‑, Nacht-/Sonntagszulagen oder Ortszuschlag).
“Entgegen diesen Ausführungen gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die entstehungsgeschichtliche Betrachtungsweise im Einklang mit der systematischen Auslegung steht. In den Erläuterungen zur Teilrevision der VBPV-EDA vom 2. Mai 2018 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Besitzstandsgarantie auf dem bisherigen Lohn vor dem Stichtag des Systemwechsels und nicht auf der Lohnklasse bestehe (Erläuterungen S. 9). Das EPA wies in seiner Stellungnahme vom 20. August 2019 darauf hin, dass gemäss den Erläuterungen vom 2. Mai 2018 zur Teilrevision der VBPV-EDA sich Art. 161d Abs. 3 VBPV-EDA an die Lohngarantie von Art. 52a Abs. 2 BPV anlehne. Ein Vergleich des Wortlauts der beiden Bestimmungen lasse den Schluss zu, dass mit Art. 161d Abs. 3 VBPV-EDA das gleiche Ziel verfolgt werde, wie mit Art. 52a Abs. 2 BPV, nämlich eine unbefristete Lohngarantie für Angestellte, die bei einer Rückstufung der Funktion mindestens 55 Jahre alt seien. Aus diesem Grund könne auch betreffend die Definition des Umfangs der Lohngarantie die Auslegung von Art. 52a Abs. 2 BPV und die langjährige Praxis dazu herangezogen werden. Gemäss Wortlaut von Art. 52a Abs. 2 BPV umfasse die Lohngarantie lediglich den Lohn, nicht aber Zulagen oder weitere Leistungen des Arbeitgebers. Diese Sichtweise werde in den Erläuterungen des EPA zu Art. 52a Abs. 2 BPV bestätigt. Danach werde bei einer Rückstufung in eine tiefere Lohnklasse der Lohn gemäss bisheriger Lohnklasse quasi eingefroren. Bisheriger Lohn im Sinne dieser Bestimmung sei lediglich der Lohn gemäss Lohnklasse ohne allfällige Zulagen. Zulagen wie VAZ-Zulage, Arbeitsmarktzulage oder Zulagen für bisherige Nacht- oder Sonntagsarbeit würden von der Lohngarantie nach Art. 52a BPV nicht erfasst, da sie jeweils an bestimmte Voraussetzungen gebunden seien (z.B. Arbeitszeitmodell, Situation am Arbeitsmarkt, effektive Nacht- oder Sonntagsarbeit).”
“Mai 2018 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Besitzstandsgarantie auf dem bisherigen Lohn vor dem Stichtag des Systemwechsels und nicht auf der Lohnklasse bestehe (Erläuterungen S. 9). Das EPA wies in seiner Stellungnahme vom 20. August 2019 darauf hin, dass gemäss den Erläuterungen vom 2. Mai 2018 zur Teilrevision der VBPV-EDA sich Art. 161d Abs. 3 VBPV-EDA an die Lohngarantie von Art. 52a Abs. 2 BPV anlehne. Ein Vergleich des Wortlauts der beiden Bestimmungen lasse den Schluss zu, dass mit Art. 161d Abs. 3 VBPV-EDA das gleiche Ziel verfolgt werde, wie mit Art. 52a Abs. 2 BPV, nämlich eine unbefristete Lohngarantie für Angestellte, die bei einer Rückstufung der Funktion mindestens 55 Jahre alt seien. Aus diesem Grund könne auch betreffend die Definition des Umfangs der Lohngarantie die Auslegung von Art. 52a Abs. 2 BPV und die langjährige Praxis dazu herangezogen werden. Gemäss Wortlaut von Art. 52a Abs. 2 BPV umfasse die Lohngarantie lediglich den Lohn, nicht aber Zulagen oder weitere Leistungen des Arbeitgebers. Diese Sichtweise werde in den Erläuterungen des EPA zu Art. 52a Abs. 2 BPV bestätigt. Danach werde bei einer Rückstufung in eine tiefere Lohnklasse der Lohn gemäss bisheriger Lohnklasse quasi eingefroren. Bisheriger Lohn im Sinne dieser Bestimmung sei lediglich der Lohn gemäss Lohnklasse ohne allfällige Zulagen. Zulagen wie VAZ-Zulage, Arbeitsmarktzulage oder Zulagen für bisherige Nacht- oder Sonntagsarbeit würden von der Lohngarantie nach Art. 52a BPV nicht erfasst, da sie jeweils an bestimmte Voraussetzungen gebunden seien (z.B. Arbeitszeitmodell, Situation am Arbeitsmarkt, effektive Nacht- oder Sonntagsarbeit). Auch der Ortszuschlag sei von der Lohngarantie nach Art. 52a BPV ausgenommen. Somit umfasse die Lohngarantie lediglich den zum Zeitpunkt der Rückstufung geltenden vertraglichen Bruttolohn ohne Zulagen und weitere Leistungen des Arbeitgebers. Darin enthalten seien sämtliche Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers inkl. Sparbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung (gemäss dem entsprechend der neuen Lohnklasse geltenden Vorsorgeplan) basierend auf dem garantierten Lohn.”
“Entgegen diesen Ausführungen gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die entstehungsgeschichtliche Betrachtungsweise im Einklang mit der systematischen Auslegung steht. In den Erläuterungen zur Teilrevision der VBPV-EDA vom 2. Mai 2018 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Besitzstandsgarantie auf dem bisherigen Lohn vor dem Stichtag des Systemwechsels und nicht auf der Lohnklasse bestehe (Erläuterungen S. 9). Das EPA wies in seiner Stellungnahme vom 20. August 2019 darauf hin, dass gemäss den Erläuterungen vom 2. Mai 2018 zur Teilrevision der VBPV-EDA sich Art. 161d Abs. 3 VBPV-EDA an die Lohngarantie von Art. 52a Abs. 2 BPV anlehne. Ein Vergleich des Wortlauts der beiden Bestimmungen lasse den Schluss zu, dass mit Art. 161d Abs. 3 VBPV-EDA das gleiche Ziel verfolgt werde, wie mit Art. 52a Abs. 2 BPV, nämlich eine unbefristete Lohngarantie für Angestellte, die bei einer Rückstufung der Funktion mindestens 55 Jahre alt seien. Aus diesem Grund könne auch betreffend die Definition des Umfangs der Lohngarantie die Auslegung von Art. 52a Abs. 2 BPV und die langjährige Praxis dazu herangezogen werden. Gemäss Wortlaut von Art. 52a Abs. 2 BPV umfasse die Lohngarantie lediglich den Lohn, nicht aber Zulagen oder weitere Leistungen des Arbeitgebers. Diese Sichtweise werde in den Erläuterungen des EPA zu Art. 52a Abs. 2 BPV bestätigt. Danach werde bei einer Rückstufung in eine tiefere Lohnklasse der Lohn gemäss bisheriger Lohnklasse quasi eingefroren. Bisheriger Lohn im Sinne dieser Bestimmung sei lediglich der Lohn gemäss Lohnklasse ohne allfällige Zulagen. Zulagen wie VAZ-Zulage, Arbeitsmarktzulage oder Zulagen für bisherige Nacht- oder Sonntagsarbeit würden von der Lohngarantie nach Art. 52a BPV nicht erfasst, da sie jeweils an bestimmte Voraussetzungen gebunden seien (z.B. Arbeitszeitmodell, Situation am Arbeitsmarkt, effektive Nacht- oder Sonntagsarbeit). Auch der Ortszuschlag sei von der Lohngarantie nach Art. 52a BPV ausgenommen. Somit umfasse die Lohngarantie lediglich den zum Zeitpunkt der Rückstufung geltenden vertraglichen Bruttolohn ohne Zulagen und weitere Leistungen des Arbeitgebers.”
“Entgegen diesen Ausführungen gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die entstehungsgeschichtliche Betrachtungsweise im Einklang mit der systematischen Auslegung steht. In den Erläuterungen zur Teilrevision der VBPV-EDA vom 2. Mai 2018 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Besitzstandsgarantie auf dem bisherigen Lohn vor dem Stichtag des Systemwechsels und nicht auf der Lohnklasse bestehe (Erläuterungen S. 9). Das EPA wies in seiner Stellungnahme vom 20. August 2019 darauf hin, dass gemäss den Erläuterungen vom 2. Mai 2018 zur Teilrevision der VBPV-EDA sich Art. 161d Abs. 3 VBPV-EDA an die Lohngarantie von Art. 52a Abs. 2 BPV anlehne. Ein Vergleich des Wortlauts der beiden Bestimmungen lasse den Schluss zu, dass mit Art. 161d Abs. 3 VBPV-EDA das gleiche Ziel verfolgt werde, wie mit Art. 52a Abs. 2 BPV, nämlich eine unbefristete Lohngarantie für Angestellte, die bei einer Rückstufung der Funktion mindestens 55 Jahre alt seien. Aus diesem Grund könne auch betreffend die Definition des Umfangs der Lohngarantie die Auslegung von Art. 52a Abs. 2 BPV und die langjährige Praxis dazu herangezogen werden. Gemäss Wortlaut von Art. 52a Abs. 2 BPV umfasse die Lohngarantie lediglich den Lohn, nicht aber Zulagen oder weitere Leistungen des Arbeitgebers. Diese Sichtweise werde in den Erläuterungen des EPA zu Art. 52a Abs. 2 BPV bestätigt. Danach werde bei einer Rückstufung in eine tiefere Lohnklasse der Lohn gemäss bisheriger Lohnklasse quasi eingefroren. Bisheriger Lohn im Sinne dieser Bestimmung sei lediglich der Lohn gemäss Lohnklasse ohne allfällige Zulagen. Zulagen wie VAZ-Zulage, Arbeitsmarktzulage oder Zulagen für bisherige Nacht- oder Sonntagsarbeit würden von der Lohngarantie nach Art. 52a BPV nicht erfasst, da sie jeweils an bestimmte Voraussetzungen gebunden seien (z.B. Arbeitszeitmodell, Situation am Arbeitsmarkt, effektive Nacht- oder Sonntagsarbeit). Auch der Ortszuschlag sei von der Lohngarantie nach Art. 52a BPV ausgenommen. Somit umfasse die Lohngarantie lediglich den zum Zeitpunkt der Rückstufung geltenden vertraglichen Bruttolohn ohne Zulagen und weitere Leistungen des Arbeitgebers. Darin enthalten seien sämtliche Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers inkl.”
Fällt die Stellvertretungsfunktion weg, wird dem betroffenen Angestellten eine zeitlich beschränkte Lohnbesitzstandsgarantie gewährt.
“Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen (Art. 52 BPV). Die vollumfängliche und dauernde Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten (vgl. Art. 52b Abs. 1 BPV). Fällt die Stellvertretungsfunktion weg, wird dem betreffenden Arbeitnehmer dafür eine zeitlich beschränkte Lohnbesitzstandsgarantie gewährt (vgl. Art. 52b Abs. 2 i. V. m. Art. 52a BPV).”
“Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen (Art. 52 BPV). Die vollumfängliche und dauernde Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten (vgl. Art. 52b Abs. 1 BPV). Fällt die Stellvertretungsfunktion weg, wird dem betreffenden Arbeitnehmer dafür eine zeitlich beschränkte Lohnbesitzstandsgarantie gewährt (vgl. Art. 52b Abs. 2 i. V. m. Art. 52a BPV).”
Art. 52a BPV enthält Ausführungsbestimmungen zum Vorgehen, zu den Voraussetzungen und zu den Zuständigkeiten für Lohnänderungen infolge der Tieferbewertung einer Funktion. Solche Neueinreihungen und die daraus folgenden Lohnanpassungen sind rechtlich hinzunehmen, sofern sie unter Beachtung des Willkürverbots und des Gebots der Rechtsgleichheit erfolgen.
“Folglich ist die gestützt auf Art. 161d Abs. 3 VBPV-EDA privilegierte Stellung auf die blosse Höhe des Bruttolohnes beschränkt. Dies steht auch in Einklang mit Art. 15 Abs. 1 BPG, der den einmal vereinbarten Lohn nicht garantiert; letzterer ist vielmehr - unter Beachtung des Willkürverbots und Einhaltung des Gebots der Rechtsgleichheit - der Entwicklung der Gesetzgebung unterworfen, so dass es auch zu Lohnreduktionen kommen kann (Jasmin Malla, in: Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, N. 12 zu Art. 15 BPG). Die zeitgemässe Anwendung der in Art. 15 Abs. 1 BPG vorgeschriebenen Lohnfestsetzungskriterien erfordert sowohl auf Grund der rechtsgleichen Behandlung aller Arbeitnehmer wie auch der Anwendung des Legalitätsprinzips eine Abänderung der zwischenzeitlich fehlerhaft gewordenen vertraglichen Lohnregelung durch Neueinreihung einer Funktion in eine (tiefere) Lohnklasse (Malla, a.a.O., N. 97 zu Art. 15 BPG). Dies ist in rechtlicher Hinsicht hinzunehmen, sofern - wie hier - die Ausführungsbestimmungen (z.B. Art. 52a BPV) das Vorgehen, die Voraussetzungen und Zuständigkeiten zu Lohnänderungen infolge Tieferbewertung einer Funktion enthalten (Malla, a.a.O., N. 99 zu Art. 15 BPG).”
Die Lohngarantie nach Art. 52a Abs. 2 BPV umfasst den vertraglichen Bruttolohn gemäss bisheriger Lohnklasse, nicht jedoch allfällige Zulagen (z. B. VAZ‑, Arbeitsmarkt‑, Nacht‑ oder Sonntagszulagen) oder den Ortszuschlag. Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, einschliesslich der Sparbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung, sind im Rahmen des garantierten Lohns zu sehen; die Zuordnung zu einem Vorsorgeplan und die daraus folgenden Regelungen richten sich jedoch nach der neuen, tieferen Lohnklasse. Eine Garantie für den Verbleib in einem bisherigen Vorsorgeplan besteht nicht.
“Bisheriger Lohn im Sinne dieser Bestimmung sei lediglich der Lohn gemäss Lohnklasse ohne allfällige Zulagen. Zulagen wie VAZ-Zulage, Arbeitsmarktzulage oder Zulagen für bisherige Nacht- oder Sonntagsarbeit würden von der Lohngarantie nach Art. 52a BPV nicht erfasst, da sie jeweils an bestimmte Voraussetzungen gebunden seien (z.B. Arbeitszeitmodell, Situation am Arbeitsmarkt, effektive Nacht- oder Sonntagsarbeit). Auch der Ortszuschlag sei von der Lohngarantie nach Art. 52a BPV ausgenommen. Somit umfasse die Lohngarantie lediglich den zum Zeitpunkt der Rückstufung geltenden vertraglichen Bruttolohn ohne Zulagen und weitere Leistungen des Arbeitgebers. Darin enthalten seien sämtliche Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers inkl. Sparbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung (gemäss dem entsprechend der neuen Lohnklasse geltenden Vorsorgeplan) basierend auf dem garantierten Lohn. Diese Praxis gelte seit der Einführung der zitierten Bestimmung (1. Januar 2005) und sei stets unbestritten gewesen. Art. 52a Abs. 2 BPV besage im Weiteren, dass die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst werde, sofern eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werde. Somit werde die bestehende Lohnklasse explizit von der Lohngarantie ausgenommen, was in Anbetracht der Rückstufung der Stelle auch als logisch erscheine. Daraus folge, dass sämtliche Leistungen, die sich an der vertraglichen Lohnklasse orientierten, nach der neuen tieferen Lohnklasse bemessen würden. Auf die vorliegende Streitsache bezogen bedeute dies, dass für die Beschwerdeführerin infolge der Rückstufung ihrer Stelle in die Lohnklasse 22 in der beruflichen Vorsorge neu der Standardplan anstelle des Kaderplans zur Anwendung gelange mit der entsprechenden Konsequenz für die Höhe der Sparbeiträge. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden, die Zugehörigkeit zum bisherigen Vorsorgeplan zu garantieren. Aus diesem Grund sei auf die Schaffung einer diesbezüglichen expliziten gesetzlichen Grundlage, welche für ein solches Vorgehen notwendig wäre, bewusst verzichtet worden (Stellungnahme des EPA vom 20.”
“Entgegen diesen Ausführungen gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die entstehungsgeschichtliche Betrachtungsweise im Einklang mit der systematischen Auslegung steht. In den Erläuterungen zur Teilrevision der VBPV-EDA vom 2. Mai 2018 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Besitzstandsgarantie auf dem bisherigen Lohn vor dem Stichtag des Systemwechsels und nicht auf der Lohnklasse bestehe (Erläuterungen S. 9). Das EPA wies in seiner Stellungnahme vom 20. August 2019 darauf hin, dass gemäss den Erläuterungen vom 2. Mai 2018 zur Teilrevision der VBPV-EDA sich Art. 161d Abs. 3 VBPV-EDA an die Lohngarantie von Art. 52a Abs. 2 BPV anlehne. Ein Vergleich des Wortlauts der beiden Bestimmungen lasse den Schluss zu, dass mit Art. 161d Abs. 3 VBPV-EDA das gleiche Ziel verfolgt werde, wie mit Art. 52a Abs. 2 BPV, nämlich eine unbefristete Lohngarantie für Angestellte, die bei einer Rückstufung der Funktion mindestens 55 Jahre alt seien. Aus diesem Grund könne auch betreffend die Definition des Umfangs der Lohngarantie die Auslegung von Art. 52a Abs. 2 BPV und die langjährige Praxis dazu herangezogen werden. Gemäss Wortlaut von Art. 52a Abs. 2 BPV umfasse die Lohngarantie lediglich den Lohn, nicht aber Zulagen oder weitere Leistungen des Arbeitgebers. Diese Sichtweise werde in den Erläuterungen des EPA zu Art. 52a Abs. 2 BPV bestätigt. Danach werde bei einer Rückstufung in eine tiefere Lohnklasse der Lohn gemäss bisheriger Lohnklasse quasi eingefroren. Bisheriger Lohn im Sinne dieser Bestimmung sei lediglich der Lohn gemäss Lohnklasse ohne allfällige Zulagen. Zulagen wie VAZ-Zulage, Arbeitsmarktzulage oder Zulagen für bisherige Nacht- oder Sonntagsarbeit würden von der Lohngarantie nach Art.”
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