(Art. 15 BPG)
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6417). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). ↩
1 commentary
Nach Art. 45 Abs. 1 BPV sind ordentliche Baubegehren im Kantonsblatt und im Internet anzuzeigen. Im vorliegenden Fall wurde über das betreffende generelle Baubegehren im Kantonsblatt vom 14. Dezember 2016 informiert.
“Nachdem das Bau- und Gastgewerbeinspektorat in seinen Einspracheentscheiden auf die Rügen einzelner Rekursgegnerinnen und -gegner 1, dass die streitgegenständliche Tennishalle nicht zonenkonform sei, unter Hinweis auf den diesbezüglich abschliessenden Entscheid im generellen Baubewilligungsverfahren nicht eingetreten ist, hat die Baurekurskommission daher zunächst geprüft, ob der Vorentscheid [...] vom 30. Mai 2017 für die Rekursgegnerinnen und -gegner 1 und 2 verbindlich ist. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zur Verbindlichkeit eines Vorentscheides und die hierfür erforderliche Wahrung des rechtlichen Gehörs von Drittbetroffenen (vgl. oben E. 2.2; angefochtener Entscheid E. 7) erwog die Baurekurskommission, Voraussetzung zur Wahrnehmung des Gehörsrechts sei die Publikation des generellen Baubegehrens. Die Behörden hätten den Publikationstext dabei auf das Gesuch zu beziehen. Für Dritte sei ein vom Gesuch abweichender Publikationstext nicht relevant (vgl. Ruch, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, N 64 zu Art. 22 RPG). Ein Vorentscheid müsse daher für seine Verbindlichkeit gegenüber Dritten im gleichen öffentlichen Verfahren wie die Baubewilligung zustande gekommen sein (vgl. Ruch, a.a.O., N 64 zu Art. 22 RPG). Gemäss § 45 Abs. 1 BPV habe das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dabei ordentliche Baubegehren im Kantonsblatt und im Internet anzuzeigen. Das generelle Baubegehren werde öffentlich angezeigt (§ 45 Abs. 3 BPG). Auf ordentliche Baubegehren sei während der Einsprachefrist mit einem oder mehreren Schildern im Gelände hinzuweisen (§ 46 Abs. 1 BPV). Gemäss § 41 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV, SG 730.115) gelte die Pflicht zum Hinweis mittels Hinweisschildern im Gelände darüber hinaus für alle publizierten Baubegehren. Ob die ABPV damit über die BPV hinausgehende Verpflichtungen für die Behörden begründe, könne aber offengelassen werden (angefochtener Entscheid E. 8, mit Hinweis auf VGE VD.2014.106 vom 31. Mai 2016 E. 2.4). Fest stehe aber, dass generelle Baubegehren öffentlich anzuzeigen seien. Dementsprechend sei im Kantonsblatt vom 14. Dezember 2016 über das hier interessierende generelle Baubegehren informiert worden (angefochtener Entscheid E. 9). Auch eine Mangelhaftigkeit der Publikation eines Baugesuchs führe in aller Regel aber nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung.”
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