(Art. 19 Abs. 3, 4 und 6 Bst. b BPG)1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022 (AS 2022 616). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). ↩
Ursprünglich: Abs. 4bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). ↩
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Bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen die nach Art. 78 Abs. 1 lit. c BPV vorgesehenen Massnahmen sowie daraus resultierende Ansprüche in Betracht.
“Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die ordentlichen Kündigungsgründe der Verletzung wichtiger vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten resp. der Mängel in der Leistung oder im Verhalten (Art. 10 Abs. 3 lit. a und b BPG) sowie die Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht (Art. 20 BPG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die ausnahmsweise zulässige Kündigung ohne vorgängige formelle Mahnung (BGE 143 II 443 E. 7.5 mit Hinweisen), die Massnahmen bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 19 Abs. 2 bis 5 BPG in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 lit. c BPV und Art. 79 Abs. 1 und Abs. 1bis BPV) sowie den Anspruch auf eine Entschädigung bei unrechtmässig erfolgten Kündigungen (Art. 34b BPG). Darauf wird verwiesen.”
Die Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1 BPV ist als Bruttolohn zu verstehen. Regelmässig ausgerichtete Zulagen sind anteilsmässig hinzuzurechnen und auf der Entschädigung sind die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Höhe bemisst sich nach Anhang 3 BPV; sie beträgt mindestens einen Monatslohn und höchstens einen Jahreslohn.
“Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, richtet er ihr eine Entschädigung aus, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG). Eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG erhalten unter anderem Angestellte, die über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. c BPV). Sie ist als Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteilmässig die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen und auf dem die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind (BVGE 2016/11 E. 12.8). Die Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1 BPV entspricht mindestens einen Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn (vgl. Art. 79 Abs. 1 BPV); sie berechnet sich nach Anhang 3 BPV (vgl. Art. 79 Abs. 1bis BPV). Anhang 3 BPV enthält zwei Tabellen, in welchen der betreffenden Anstellungsdauer und dem betreffenden Lebensalter je die zu entrichtenden Monatslöhne zugeordnet sind (vgl. Ziff. 1 Anhang 3 BPV). Dabei werden die der Anstellungsdauer und dem Lebensalter entsprechenden Entschädigungen zusammengezählt (Ziff. 2 Anhang 3 BPV). Unterbrüche bei der Anstellungsdauer werden nicht beachtet, sofern sie die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen (Ziff. 4 Anhang 3 BPV). Angebrochene Anstellungs- und Lebensjahre werden aufgerundet (Ziff. 5 Anhang 3 BPV).”
“Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, richtet er ihr eine Entschädigung aus, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG). Eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG erhalten unter anderem Angestellte, die über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. c BPV). Sie ist als Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteilmässig die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen und auf dem die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind (BVGE 2016/11 E. 12.8). Die Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1 BPV entspricht mindestens einen Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn (vgl. Art. 79 Abs. 1 BPV); sie berechnet sich nach Anhang 3 BPV (vgl. Art. 79 Abs. 1bis BPV). Anhang 3 BPV enthält zwei Tabellen, in welchen der betreffenden Anstellungsdauer und dem betreffenden Lebensalter je die zu entrichtenden Monatslöhne zugeordnet sind (vgl. Ziff. 1 Anhang 3 BPV). Dabei werden die der Anstellungsdauer und dem Lebensalter entsprechenden Entschädigungen zusammengezählt (Ziff. 2 Anhang 3 BPV). Unterbrüche bei der Anstellungsdauer werden nicht beachtet, sofern sie die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen (Ziff. 4 Anhang 3 BPV). Angebrochene Anstellungs- und Lebensjahre werden aufgerundet (Ziff. 5 Anhang 3 BPV).”
Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet, deren Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 31a BPV wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit beendet wird (Art. 78 Abs. 3 lit. b BPV). Ebenso fehlt der Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis nach Art. 31 BPV aufgelöst wird (Art. 78 Abs. 3 lit. c BPV).
“Muss ein Arbeitgeber einer angestellten Person ohne eigenes Verschulden kündigen, unterstützt er ihr berufliches Fortkommen (Art. 19 Abs. 2 BPG) und richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht, oder wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 lit. a und b BPG). Keine Entschädigung wird indessen unter anderem an Personen ausgerichtet, deren Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 31a BPV wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit (Art. 78 Abs. 3 lit. b BPV) oder nach Art. 31 BPV aufgelöst wird (Art. 78 Abs. 3 lit. c BPV; vgl. zur diesbezüglichen Rechtsentwicklung: Urteil 8C_36/2020 vom 21. April 2020 E. 7.5 mit Hinweis).”
“Muss ein Arbeitgeber einer angestellten Person ohne eigenes Verschulden kündigen, unterstützt er ihr berufliches Fortkommen (Art. 19 Abs. 2 BPG) und richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht, oder wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 lit. a und b BPG). Keine Entschädigung wird indessen unter anderem an Personen ausgerichtet, deren Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 31a BPV wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit (Art. 78 Abs. 3 lit. b BPV) oder nach Art. 31 BPV aufgelöst wird (Art. 78 Abs. 3 lit. c BPV; vgl. zur diesbezüglichen Rechtsentwicklung: Urteil 8C_36/2020 vom 21. April 2020 E. 7.5 mit Hinweis).”
Im vorliegenden Sachverhalt vertrat das Bundesamt für Justiz die Auffassung, die (freiwillige) VAZ‑Zulage sei bei der Bemessung der Abgangsentschädigung nach Art. 78 Abs. 1 BPV nicht zu berücksichtigen.
“Sachverhalt: A. A.________ war vom 16. Januar 2000 bis 31. März 2022 beim Bundesamt für Justiz (BJ) angestellt. Per 1. Juni 2019 wurde sie als (...) mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % eingesetzt. Im neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbarten sie eine Einstufung in die Lohnklasse 29 sowie einen Jahresgrundlohn von Fr. 182'278.85 zuzüglich eines Ortszuschlags von Fr. 5'584.80. Am 8. Juli 2020 einigten sie sich auf das Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit (VAZ), mit einem entsprechenden Lohnzuschlag von 6 % des Jahreslohnes. Am 14. Dezember 2021 lösten die Parteien den Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen per 31. März 2022 auf. Ziffer 4 der Aufhebungsvereinbarung lautet wie folgt: "Die Arbeitgeberin richtet der Arbeitnehmerin eine Abgangsentschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG in Verb. [mit] Art. 78 Abs. 1 BPV in der Höhe von 12 Monatslöhnen aus. Die Abgangsentschädigung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und ausbezahlt." Nachdem das BJ die Abgangsentschädigung per Ende März 2022 ausgerichtet hatte, beanstandete A.________ diese mit E-Mail vom 30. März 2022. Sie verlangte, dass neben dem Grundlohn zusätzlich die Entschädigung für die VAZ sowie alle geschuldeten Leistungen des Arbeitgebers mit Lohncharakter, wie etwa Provisionen und 13. Monatslohn, berücksichtigt werden. Mit E-Mail vom 12. April 2022 räumte das BJ einen Fehler bei der Berechnung der Abgangsentschädigung ein. A.________ habe auch noch Anspruch auf den 13. Monatslohn (brutto Fr. 14'836.80), den Ortszuschlag (brutto Fr. 5'655.--) sowie einen Anteil an das Halbtaxabonnement in der Höhe von Fr. 110.--. Die Zulage für die (freiwillige) VAZ sei hingegen bei der Berechnung der Abgangsentschädigung nicht zu berücksichtigen. Das BJ zahlte per Ende April 2022 zusätzlich zur bereits ausgerichteten Abgangsentschädigung einen Nettobetrag von Fr.”
“Sachverhalt: A. A.________ war vom 16. Januar 2000 bis 31. März 2022 beim Bundesamt für Justiz (BJ) angestellt. Per 1. Juni 2019 wurde sie als (...) mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % eingesetzt. Im neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbarten sie eine Einstufung in die Lohnklasse 29 sowie einen Jahresgrundlohn von Fr. 182'278.85 zuzüglich eines Ortszuschlags von Fr. 5'584.80. Am 8. Juli 2020 einigten sie sich auf das Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit (VAZ), mit einem entsprechenden Lohnzuschlag von 6 % des Jahreslohnes. Am 14. Dezember 2021 lösten die Parteien den Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen per 31. März 2022 auf. Ziffer 4 der Aufhebungsvereinbarung lautet wie folgt: "Die Arbeitgeberin richtet der Arbeitnehmerin eine Abgangsentschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG in Verb. [mit] Art. 78 Abs. 1 BPV in der Höhe von 12 Monatslöhnen aus. Die Abgangsentschädigung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und ausbezahlt." Nachdem das BJ die Abgangsentschädigung per Ende März 2022 ausgerichtet hatte, beanstandete A.________ diese mit E-Mail vom 30. März 2022. Sie verlangte, dass neben dem Grundlohn zusätzlich die Entschädigung für die VAZ sowie alle geschuldeten Leistungen des Arbeitgebers mit Lohncharakter, wie etwa Provisionen und 13. Monatslohn, berücksichtigt werden. Mit E-Mail vom 12. April 2022 räumte das BJ einen Fehler bei der Berechnung der Abgangsentschädigung ein. A.________ habe auch noch Anspruch auf den 13. Monatslohn (brutto Fr. 14'836.80), den Ortszuschlag (brutto Fr. 5'655.--) sowie einen Anteil an das Halbtaxabonnement in der Höhe von Fr. 110.--. Die Zulage für die (freiwillige) VAZ sei hingegen bei der Berechnung der Abgangsentschädigung nicht zu berücksichtigen. Das BJ zahlte per Ende April 2022 zusätzlich zur bereits ausgerichteten Abgangsentschädigung einen Nettobetrag von Fr.”
Bei unverschuldeter Entlassung erfolgt die Entschädigungsbemessung nach der Tabelle in Anhang 3 BPV (gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BPG / Art. 78 Abs. 1 lit. c BPV). Die Tabelle weist Monatslohnbeträge für Dienstjahre und Alter aus; diese können zusammengerechnet werden (etwa 2 Monate für 16–20 Dienstjahre plus 4 Monate für ein Alter über 55 Jahre = insgesamt 6 Monatslöhne im entschiedenen Fall).
“Nach dem Gesagten ist sodann der vorinstanzliche Schluss auf eine unverschuldete Kündigung bundesrechtskonform. Die zugesprochene Entschädigung hierfür von sechs Bruttomonatslöhnen (einschl. regelmässiger Zulagen) mit Abzug der Sozialversicherungsbeiträge stützt sich auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BPG und die Tabelle in Anhang 3 BPV (vgl. Art. 78 Abs. 1 lit. c BPV und Art. 79 Abs. 1 und 1bis BPV), wonach bei einer Anstellungsdauer von 16 bis 20 Jahren zwei Monatslöhne geschuldet sind sowie bei einem Lebensalter von über 55 Jahren vier Monatslöhne. Die Vorinstanz berücksichtigte das Alter des Beschwerdegegners von 58 Jahren im Zeitpunkt der Vertragsauflösung am 30. Juni 2020 und die Anstellungsdauer von aufgerundet 16 Jahren. Diese Bemessung der Entschädigung ist ebenso wenig zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer hiergegen einzig vorbringt, die Kündigung sei rechtmässig erfolgt. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet.”