(Art. 18 Abs. 2 BPG)
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In einem kantonalen Verwaltungentscheid wurde die Steuerbefreiung nach Art. 84 BPV bejaht, weil der Lebensmittelpunkt (u. a. durch Verbleib der Ehegattin und Beibehaltung einer Wohnung am bisherigen Familienort) weiterhin in der Schweiz gelegen habe. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht durchgehend einheitlich.
“Internationaler Wohnsitz / Bundesangestellter in LUX / Lebensmittelpunkt weiterhin in BE, u.a. durch Verbleib Ehegattin, Wohnung am bisherigen Familienort (bestätigt durch VGE 100 2024 108; anders entschieden durch BGer 9C_496/2023) Normen Bund Art. 82 BPV Art. 84 BPV Art. 3 DBG Rechtsprechung Bund 2C_510/2016 2C_505/2015 2C_873/2014 Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 4 StG Rechtsprechung Kanton VGE 100 BVR 2010 59 Normen Bund/Kanton Art. 84 BPV Art. 84 BPV”
Sind Personen in der Schweiz (im Herkunftskanton) unbeschränkt steuerpflichtig, sind — nach der zitierten Rechtsprechung und den einschlägigen Vereinbarungen — die Minderkosten wegen Steuerfreiheit im Sinne von Art. 84 BPV nicht zu berücksichtigen.
“In Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung sind vorliegend keine Umstände erkennbar, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen (vgl. Verfügung der Steuerverwaltung vom 14.1.2019, S. 6; pag. 328). Da der inländische Wohnsitz des Rekurrenten vorliegend nicht aufgegeben wurde, kommt bezüglich der direkten Bundessteuer auch Art. 3 Abs. 5 DBG nicht zur Anwendung (vgl. E. 3.2 hiervor). Vielmehr hatten beide Rekurrenten im Steuerjahr 2017 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 DBG im Kanton Bern (in der EG C.________) bzw. in der Schweiz. Folglich wurde die Steuerpflicht des Rekurrenten in der Schweiz am steuerrechtlichen Wohnsitz und nicht am Heimatort begründet und der Rekurrent unterlag nicht nur der Bundessteuer, sondern auch den Gemeinde- und Kantonssteuern. Da der Rekurrent vorliegend im Kanton Bern (in der EG C.________) bzw. in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig war, waren bei ihm im Jahr 2017 zudem keine Minderkosten wegen Steuerfreiheit im Sinne von Art. 82 Abs. 2 und 4 Bst. a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) i.V.m. Art. 84 BPV i.V.m. Art. 112 f. der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur BPV (VBPV-EDA; SR 172.220.111.343.3) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auf Ziff. 12 des Anhangs zur Vereinbarung vom 7. Juni 2016 (pag. 240) zur Festlegung der Auslandleistungen hinzuweisen, wo steht, dass die Minderkosten Steuerfreiheit "unterdrückt" werden können, falls der Beweis erbracht ist, dass die Person (in der Schweiz oder im Residenzland) voll steuerpflichtig ist. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid pro 2017 vom 20. Mai 2020 nicht zu beanstanden. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.”
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