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Art. 105d

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle

(Art. 31 Abs. 4 BPG)

  1. Für den Fall von Umstrukturierungen und Reorganisationen, die die Kündigung von mindestens fünf angestellten Personen oder den Abbau von mindestens fünf Stellen zur Folge haben, wird ein Sozialplan erlassen.
  2. Der Sozialplan wird vom EPA zusammen mit den Personalverbänden erarbeitet.
  3. Er wird vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des EFD für den Bundesrat und den Personalverbänden unterzeichnet.
  4. Die Finanzierung der Massnahmen und Leistungen erfolgt analog Artikel 105c .

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