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Art. 106a

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
  1. Die Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden vom zuständigen Departement im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt und dem Personalkredit der Verwaltungseinheit belastet, die die Auflösung veranlasst hat.
  2. Sie dürfen insgesamt einen Jahreslohn nicht übersteigen.

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