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Art. 116h

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle

Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente von Angestellten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2017 das 60. Altersjahr vollendet haben und die freiwillig ganz oder teilweise vorzeitig pensioniert werden, richtet sich nach bisherigem Recht.

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