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Art. 116j

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle

Angestellte in den Lohnklassen 31 und höher, deren Stelle beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2020 nach Artikel 52 Absatz 6 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht ist, bleiben bis zu einer Tiefereinreihung durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 in der höheren Klasse eingereiht.

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