Angestellte in den Lohnklassen 31 und höher, deren Stelle beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2020 nach Artikel 52 Absatz 6 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht ist, bleiben bis zu einer Tiefereinreihung durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 in der höheren Klasse eingereiht.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.