172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
Weibliche Angestellte haben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 20211des AHVG2festgelegten Referenzalters Anspruch auf ein neues Arbeitsverhältnis zu den gleichen Anstellungsbedingungen bis längstens zum 65. Altersjahr. Der Anspruch ist spätestens sechs Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Stelle geltend zu machen.
Anspruch auf eine Reallohnerhöhung nach Artikel 44a Absatz 2 haben weibliche Angestellte infolge freiwilligen Altersrücktritts vor demErreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalters.
Weibliche Angestellte, die sich vor demErreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalterspensionieren lassen, können eine Überbrückungsrente nach Artikel 88f Absatz 1 beziehen.
Der Arbeitgeber kann aus triftigen Gründen zusätzlich zu den Renten nach Artikel 105b Absätze 1 und 2 die auf das Renteneinkommen der weiblichen Angestellten entfallenden Beiträge nach Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 19473über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vollständig oder teilweise übernehmen, längstens aber bis zum Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalters.