172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
Das EFD kann auf Antrag des EPA den Departementen ermöglichen, Pilotversuche durchzuführen, um Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Arbeitsbedingungen in der Bundesverwaltung zu schaffen.
Es regelt in einer Verordnung den Zweck des jeweiligen Pilotversuchs, den Kreis, die Rechte und die Pflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Abweichungen von dieser Verordnung. Die Pilotversuche können nur von den Artikeln 15, 17, 22, 26, 27, 29, 35–50, 64–67, 89–93a sowie 94a –94c abweichen; sie dürfen die gesetzlichen Ansprüche der Angestellten nicht verletzen.
Das EFD kann in der Verordnung zum jeweiligen Pilotprojekt die Teilnahme eines bestimmten Kreises von Angestellten an einem Pilotprojekt als obligatorisch erklären. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein Versuch auf Basis einer freiwilligen Teilnahme ist nicht geeignet;
Es wird von den vertraglichen Ansprüchen der Angestellten nicht abgewichen.
Die Dauer der Pilotversuche beträgt höchstens ein Jahr. Das EFD kann die Dauer ausnahmsweise auf höchstens zwei Jahren erhöhen, wenn dies für eine aussagekräftige Evaluation der Ergebnisse des Pilotversuchs erforderlich ist.
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