172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 5 BPG)
Das EFD überprüft periodisch, ob die Ziele des BPG und seiner Ausführungsbestimmungen in der Bundesverwaltung erreicht wurden, und stellt die Berichterstattung sicher.
Die Berichterstattung äussert sich insbesondere über:
die Zusammensetzung des Personalkörpers;
die Personalkosten;
die Arbeitszufriedenheit;
die Qualifizierung des Personals.
Das EFD informiert den Bundesrat jährlich über die Lohnentwicklungen aufgrund der Personalbeurteilungen sowie über die Ausrichtung von Leistungsprämien und weiterer wichtiger Zulagen und zeigt die finanziellen Auswirkungen auf.1
Um eine zeitgerechte und aussagekräftige Berichterstattung sicherzustellen, setzen die Departemente das Personalinformationssystem der Bundesverwaltung ein.
Das EFD kann Befragungen beim Personal und den Verwaltungseinheiten durchführen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). ↩
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