172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 8 Abs. 3 BPG)
Soweit es für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, kann der Stellenzugang auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beschränkt werden:
durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) für das in der internationalen Verbrechensbekämpfung sowie für das bei der Polizei und in der Strafverfolgung eingesetzte Personal;
1 durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für das in der Landesverteidigung und im Nachrichtendienst des Bundes eingesetzte Personal;
durch das EDA für das für die Vertretung der Schweiz im Ausland eingesetzte Personal;
durch das EFD für die Angehörigen des Grenzwachtkorps;
durch die Departemente für ihr Personal, das die Schweiz an internationalen Verhandlungen vertritt;