172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 12 Abs. 2 BPG)
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ordentlich gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:
zwei Monate im ersten Dienstjahr;
drei Monate im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr;
vier Monate ab dem zehnten Dienstjahr.
Kündigt der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit einer angestellten Person, die in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht und der nur bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 ausgeübt werden kann (Monopolberufe), so verlängern sich die Kündigungsfristen nach Absatz 2:
im ersten bis und mit dem neunten Dienstjahr um einen Monat;
ab dem zehnten Dienstjahr um zwei Monate.
Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
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