172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 10 Abs. 3 BPG)
Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, vereinbart er mit der angestellten Person Entwicklungsmassnahmen, wenn dies als zweckmässig erscheint. Werden keine Entwicklungsmassnahmen vereinbart oder wird mit den Massnahmen das angestrebte Ziel nicht erreicht, so mahnt er die angestellte Person schriftlich. Er setzt ihr eine angemessene Frist zur Verbesserung der Leistung oder des Verhaltens.
Auf eine Mahnung kann verzichtet werden, wenn:
sie von vornherein aussichtslos erscheint;
der Grund für die Kündigung nicht bei der angestellten Person liegt; oder
das Vertrauensverhältnis bereits unwiederbringlich zerstört ist.
Erfüllt die angestellte Person nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 die Anforderungen an die Leistung und das Verhalten nach Artikel 16 Absatz 1 nicht oder nicht vollumfänglich, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen.
Anstelle der Kündigung kann er der angestellten Person eine weniger anforderungsreiche Stelle zuweisen. Ist die zugewiesene Stelle tiefer bewertet, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst. Artikel 52a ist nicht anwendbar.
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