172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 15 BPG)
Für die sofortige Abgeltung besonderer Einsätze und Leistungen können Spontanprämien in Form von Naturalien bis zu einem Gegenwert von 500 Franken pro Jahr ausgerichtet werden.
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