(Art. 29 BPG) Bei Krankheit oder Unfall während Dienstreisen im Ausland übernimmt der Arbeitgeber die von den privaten Versicherungen der Angestellten nicht gedeckten Kosten derjenigen Leistungen, die in der Schweiz im Rahmen des Bundesgesetzes vom 18. März 19941über die Krankenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. März 19812über die Unfallversicherung rückvergütet werden.
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