172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 17a BPG)
Soweit es betrieblich möglich ist, fördern die Vorgesetzten die flexiblen Arbeitsformen in Bezug auf die Arbeitszeit und den Arbeitsort.
Die Vorgesetzten vereinbaren mit den Angestellten die Orte, an denen die Arbeitsleistung erbracht wird. Sie gewähren den Angestellten unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen eine möglichst grosse Wahlfreiheit.
Liegt der Arbeitsort einer angestellten Person in der Schweiz, so ist mobiles Arbeiten im Ausland grundsätzlich nicht zulässig. Die Leiter und Leiterinnen der Verwaltungseinheiten können in begründeten Ausnahmefällen mobiles Arbeiten im Auslandbewilligen; sie berücksichtigen dabei die möglichen rechtlichen oder sicherheitstechnischen Hindernisse.1
Als mögliche Ausnahme gilt namentlich das Arbeiten am Wohnort, wenn Grenzgänger und Grenzgängerinnen einen Teil der Arbeitsleistung dort erbringen können.2
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 616). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 616). ↩
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