(Art. 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Bst. c BPG)
- Dienstkleider, die die Angestellten zu tragen verpflichtet sind, werden unentgeltlich abgegeben, insbesondere wenn:
- die Angestellten im Verkehr mit der Öffentlichkeit kenntlich zu machen sind;
- sie der Witterung besonders ausgesetzt sind;
- die Kleider durch den Dienst stark verunreinigt, abgenützt oder beschädigt werden;
- sie besonderen Sicherheitsvorschriften zu entsprechen haben.
- In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b oder c kann an Stelle der Abgabe von Dienstkleidern eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.
- Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche.