172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
Bei einer Versetzung ins Ausland kann den Angestellten zur Anschaffung bedeutender Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände oder für weitere Auslagen ein Darlehen gewährt werden.
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