Zurück zum Gesetz

Art. 88dter

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle

Vereinbaren der Arbeitgeber und die angestellte Person eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus, so kann auf Verlangen der angestellten Person ihre Altersvorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden (Art. 33 BVG1). In diesem Fall finanziert die zuständige Stelle die Sparbeiträge des Arbeitgebers.

Footnotes

  1. SR 831.40

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.