172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und 24 Abs. 2 Bst. a BPG)
Die Departemente können im Einvernehmen mit dem EFD für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
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