172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
Die nach Artikel 2 zuständige Stelle kann mit Angestellten nach Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe a, b, d und 1bissowie mit weiteren Angestellten mit massgeblichem Einfluss auf Einzelentscheide von erheblicher Tragweite oder mit Zugang zu weitreichenden Informationen für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzfrist vereinbaren, wenn zu erwarten ist, dass deren künftige bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit für bestimmte Arbeit- oder Auftraggeber zu einem Interessenkonflikt führt.
Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn:
durch die neue Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der betroffenen Verwaltungseinheit oder des Bundes beeinträchtigt werden können;
der Einfluss einer Person nach Absatz 1 auf Einzelentscheide oder ihr Zugang zu Informationen sie bei einem Wechsel zu einem davon betroffenen Arbeit- oder Auftraggeber nicht mehr als unabhängig erscheinen lässt.
Die Dauer der Karenzfrist beträgt einschliesslich allfälliger Freistellungsfristen mindestens sechs und maximal zwölf Monate.
Für die Karenzfrist kann eine Entschädigung festgelegt werden. Sie entspricht nach Massgabe der im Einzelfall zu erwartenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung maximal dem Umfang des bisherigen Lohnes nach Anhang 2, wobei sämtliche für diese Zeit erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen anzurechnen sind.
Wer eine Karenzfristentschädigung erhält, ist verpflichtet, die während der Karenzfrist erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen der nach Artikel 2 zuständigen Stelle zu melden.
Zu Unrecht bezogene Karenzfristentschädigungen müssen zurückerstattet werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.