Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres;
Busse bis zu 3000 Franken;
Änderung der Arbeitszeit;
Änderung des Arbeitsortes.
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). ↩
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