Le rapport d’assurance n’est pas interrompu si le travailleur était assuré à titre obligatoire en Suisse juste avant d’être envoyé à l’étranger et s’il reste lié par des rapports de travail à un employeur ayant son domicile ou son siège en Suisse et possède à son égard un droit au salaire.1Le rapport d’assurance est maintenu pendant deux ans.2L’assureur peut, sur demande, porter cette durée à six ans au total.
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Die Weiterdauer der Versicherung nach Art. 4 UVV gilt nur, wenn der Arbeitnehmer vor der Entsendung tatsächlich in der Schweiz gearbeitet hat bzw. ein fortbestehender Lohnanspruch gegenüber einem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber besteht; ist die Arbeit nie in der Schweiz erbracht worden, greift Art. 4 UVV nicht.
“a als obligatorisch versichert nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder BGE 150 V 454 S. 456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N.”
“457 eines in der Schweiz domizilierten Arbeitgebers auf dessen Rechnung für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt werde und dort keiner obligatorischen Unfallversicherung unterstehe. Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert. Für Arbeitgeber, die ständig Arbeitnehmer im Ausland beschäftigten, wie Bahnen, Fluggesellschaften sowie für gewisse Kategorien öffentlicher Bediensteter könne der Bundesrat zur Schliessung von Versicherungslücken und zur Vermeidung von Doppelversicherungen das sogenannte Sitzprinzip zur Anwendung bringen. Für die Unfallversicherung im zwischenstaatlichen Bereich würden im Übrigen die staatsvertraglichen Vereinbarungen eine wichtige Rolle spielen (BBl 1976 III 185). Die vom Bundesrat dementsprechend geschaffenen Sonderregeln für entsandte Arbeitnehmer (Art. 4 UVV), Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen (Art. 5 UVV) und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (Art. 6 UVV) erfassen den vorliegenden”
“457 eines in der Schweiz domizilierten Arbeitgebers auf dessen Rechnung für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt werde und dort keiner obligatorischen Unfallversicherung unterstehe. Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert. Für Arbeitgeber, die ständig Arbeitnehmer im Ausland beschäftigten, wie Bahnen, Fluggesellschaften sowie für gewisse Kategorien öffentlicher Bediensteter könne der Bundesrat zur Schliessung von Versicherungslücken und zur Vermeidung von Doppelversicherungen das sogenannte Sitzprinzip zur Anwendung bringen. Für die Unfallversicherung im zwischenstaatlichen Bereich würden im Übrigen die staatsvertraglichen Vereinbarungen eine wichtige Rolle spielen (BBl 1976 III 185). Die vom Bundesrat dementsprechend geschaffenen Sonderregeln für entsandte Arbeitnehmer (Art. 4 UVV), Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen (Art. 5 UVV) und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (Art. 6 UVV) erfassen den vorliegenden Sachverhalt allerdings nicht, was unbestritten ist. Namentlich steht ausser Frage, dass die Regelungen über die Entsendung hier nicht zum Tragen kommen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit nie in der Schweiz verrichtet hat (vgl. RIEMER-KAFKA/KADERLI, a.a.O., N. 5 zu Art. 2 UVG). Weiterungen hierzu erübrigen sich damit. Auf eine staatsvertragliche Vereinbarung kann sich der Beschwerdeführer ebenso wenig berufen.”
Bei Entsendungen ins Ausland besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Weiterführung der Versicherung für bis zu sechs Jahre; diese Verlängerung ist nicht automatisch, sondern setzt ein förmliches Gesuch des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers/Versicherers voraus.
“a als obligatorisch versichert nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder BGE 150 V 454 S. 456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N.”
“457 eines in der Schweiz domizilierten Arbeitgebers auf dessen Rechnung für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt werde und dort keiner obligatorischen Unfallversicherung unterstehe. Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert. Für Arbeitgeber, die ständig Arbeitnehmer im Ausland beschäftigten, wie Bahnen, Fluggesellschaften sowie für gewisse Kategorien öffentlicher Bediensteter könne der Bundesrat zur Schliessung von Versicherungslücken und zur Vermeidung von Doppelversicherungen das sogenannte Sitzprinzip zur Anwendung bringen. Für die Unfallversicherung im zwischenstaatlichen Bereich würden im Übrigen die staatsvertraglichen Vereinbarungen eine wichtige Rolle spielen (BBl 1976 III 185). Die vom Bundesrat dementsprechend geschaffenen Sonderregeln für entsandte Arbeitnehmer (Art. 4 UVV), Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen (Art. 5 UVV) und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (Art. 6 UVV) erfassen den vorliegenden”
Zur Vermeidung von Doppelversicherung und Versicherungslücken gelten für Entsandte besondere Bundesratsregelungen (Sitzprinzip), die zwischenstaatliche Lücken schließen oder Doppelversicherungen verhindern können.
“a als obligatorisch versichert nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder BGE 150 V 454 S. 456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N.”
“457 eines in der Schweiz domizilierten Arbeitgebers auf dessen Rechnung für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt werde und dort keiner obligatorischen Unfallversicherung unterstehe. Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert. Für Arbeitgeber, die ständig Arbeitnehmer im Ausland beschäftigten, wie Bahnen, Fluggesellschaften sowie für gewisse Kategorien öffentlicher Bediensteter könne der Bundesrat zur Schliessung von Versicherungslücken und zur Vermeidung von Doppelversicherungen das sogenannte Sitzprinzip zur Anwendung bringen. Für die Unfallversicherung im zwischenstaatlichen Bereich würden im Übrigen die staatsvertraglichen Vereinbarungen eine wichtige Rolle spielen (BBl 1976 III 185). Die vom Bundesrat dementsprechend geschaffenen Sonderregeln für entsandte Arbeitnehmer (Art. 4 UVV), Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen (Art. 5 UVV) und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (Art. 6 UVV) erfassen den vorliegenden”
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