RS 837.0 ↩
1 commentary
Bei Zwischenverdienst bleibt die Suva auch dann zuständig für Unfallfolgen, wenn die versicherte Person am Unfalltag die Zwischenverdienstarbeit nicht tatsächlich ausgeübt hatte bzw. der Zwischenverdienst bereits vor dem Unfall nicht ausgeübt worden war.
“Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2024 Art. 16 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 3bis UVG, Art. 130 Abs. 2 UVV (e contrario), Art. 25 Abs. 1 ATSG Die Beschwerdeführerin war im Unfallzeitpunkt bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und stand teilzeitlich in einem Arbeitsverhältnis, welches von der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienstätigkeit berücksichtigt wurde. Da sie zum Unfallzeitpunkt nicht für die Zwischenverdienstarbeitgeberin tätig gewesen wäre, ist die Suva als Unfallversicherung für arbeitslose Personen für die Leistungen aus diesem Unfallereignis zuständig. Hieran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall für die Zwischenverdiensttätigkeit im Umfang des dortigen Arbeitspensums arbeitsunfähig war, nichts. Die über dieses Arbeitspensum hinausgehende Arbeitsunfähigkeit büsste sie erst durch den Unfall ein, womit für diesen Ausfall die Beschwerdegegnerin Taggelder zu leisten hat. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Auf den Antrag hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnung der Rückforderung mit späteren Leistungen kann mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.”
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