I programmi della SSR devono essere prodotti prevalentemente nelle regioni linguistiche del Paese alle quali sono destinati.
2 commentaries
Für die SRG besteht eine vergleichbare Verpflichtung zur Produktion innerhalb der betreffenden Sprachregion (vgl. Art. 27 RTVG). Bei anderen Veranstaltern wird diese Programmproduktionspflicht in der Kommentierung allerdings auf die Hauptsendezeit beschränkt; Randzeiten seien vielfach mit eingekauften Sendungen besetzt.
“Die Erläuterungen zur RTVV (< www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen > Radio und Fernsehen, zuletzt abgerufen am 27. November 2024) kommentieren Art. 42 RTVV wie folgt: "Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs Diese Bestimmung zielt vorab auf lokale und regionale Programmveranstalter. Die redaktionelle Verankerung des Veranstalters in seinem Versorgungsgebiet ist eine wichtige Voraussetzung für die Erfüllung des Leistungsauftrags. Für die SRG gilt eine vergleichbare Verpflichtung (Produktion innerhalb der betreffenden Sprachregion; Art. 27 RTVG). Die Verpflichtung wird hier allerdings auf die Hauptsendezeit beschränkt. Insbesondere Veranstaltern von Fernsehprogrammen, welche die publikumsschwachen Randzeiten hauptsächlich mit eingekauften Sendungen bestreiten, wäre diese Verpflichtung andernfalls kaum zumutbar."”
Die SRG darf sich bei Produktionsentscheidungen nicht allein von betriebswirtschaftlichen Überlegungen leiten lassen, sondern hat auf regionale Interessen und Befindlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Föderalistische Produktionsstrukturen und eine regional ausgewogene Verteilung der Arbeitsplätze wirken identifikationsfördernd; dies rechtfertigt entsprechende Mindestanforderungen zur Produktion in den betreffenden Sprachregionen.
“Die Botschaft zum RTVG (BBl 2003 1569, 1692) erläutert Art. 27 RTVG (Art. 30 E-RTVG, BBl 2003 1779, 1790) wie folgt: "Art. 30 Programmproduktion Als Service-public-Veranstalterin darf sich die SRG auch in Fragen der Produktion ihrer Programme nicht allein von betriebswirtschaftlichen Überlegungen leiten lassen, sondern sie hat auch auf regionale Interessen und Befindlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Hinter dieser Forderung steht einmal die Überzeugung, dass regionale Ereignisse und Bedürfnisse nur dann einen angemessenen Ausdruck in den Programmen finden, wenn die Programmschaffenden selbst eine gewisse Nähe zu den betreffenden Regionen haben und entsprechende Sensibilitäten für regionale Besonderheiten entwickeln. Ferner ist zu berücksichtigen, dass föderalistische Produktionsstrukturen und eine regional ausgewogene Verteilung der Arbeitsplätze eine identifikationsfördernde Wirkung haben. Es rechtfertigt sich daher, entsprechende Mindestanforderungen ins Gesetz zu schreiben (vgl. vorne Ziff. 1.3.5.3.4). Die Bestimmung knüpft an Artikel 4 der SRG-Konzession an, wonach die sprachregionalen Programme in den betreffenden Sprachregionen herzustellen sind.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.