Abrogato dal n. I della LF del 26 set. 2014, con effetto dal 1° lug. 2016 (RU 2016 2131;FF 2013 4237). ↩
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1 commentary
Konzessionen mit Leistungsauftrag können, soweit für die Erfüllung des Leistungsauftrags notwendig, neben den eigentlichen Leistungsaufträgen auch betriebliche und organisatorische Auflagen vorsehen. Die Botschaft nennt etwa Anforderungen an die Ausbildung der Programmschaffenden sowie Bestimmungen zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit (z. B. Redaktionsstatut, journalistische Leitbilder).
“Art. 38 Abs. 4 RTVG regelt nach dem Gesagten den Mindestinhalt für Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil. Nach der Botschaft zum RTVG können nebst den eigentlichen Leistungsaufträgen die Konzessionen noch weitere Auflagen, namentlich betriebliche und organisatorische Anforderungen, enthalten, die für die Erfüllung der Leistungsaufträge notwendig sind. Zu denken ist etwa an Auflagen betreffend Ausbildung der Programmschaffenden oder Bestimmungen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Programmschaffens, wie die Verpflichtung zum Erlass eines Redaktionsstatuts oder von journalistischen Leitbildern. Die Botschaft verweist ausdrücklich auf Art. 51 E-RTVG zu den Pflichten der Programmveranstalter (entspricht Art. 41 Abs. 1 RTVG; Botschaft zum RTVG, S. 1705). Art. 41 RTVG (bzw. Art. 51 E-RTVG) definiert die Pflichten der Konzessionäre mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil nicht abschliessend. Weitere Pflichten ergeben sich etwa aus allfälligen Konzessionsauflagen (Botschaft zum RTVG, S. 1708 m.H. auf Art.”
“Art. 38 Abs. 4 RTVG regelt nach dem Gesagten den Mindestinhalt für Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil. Nach der Botschaft zum RTVG können nebst den eigentlichen Leistungsaufträgen die Konzessionen noch weitere Auflagen, namentlich betriebliche und organisatorische Anforderungen, enthalten, die für die Erfüllung der Leistungsaufträge notwendig sind. Zu denken ist etwa an Auflagen betreffend Ausbildung der Programmschaffenden oder Bestimmungen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Programmschaffens, wie die Verpflichtung zum Erlass eines Redaktionsstatuts oder von journalistischen Leitbildern. Die Botschaft verweist ausdrücklich auf Art. 51 E-RTVG zu den Pflichten der Programmveranstalter (entspricht Art. 41 Abs. 1 RTVG; Botschaft zum RTVG, S. 1705). Art. 41 RTVG (bzw. Art. 51 E-RTVG) definiert die Pflichten der Konzessionäre mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil nicht abschliessend. Weitere Pflichten ergeben sich etwa aus allfälligen Konzessionsauflagen (Botschaft zum RTVG, S. 1708 m.H. auf Art.”