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Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem RTVG implizit die Möglichkeit, Übergangskonzessionen nach Rechtskraft des Endentscheids zu erteilen. Damit steht dies im Einklang mit der Erwägung, dass in bestimmten Fällen Konzessionen ohne öffentliche Ausschreibung vergeben werden können (vgl. Art. 45 Abs. 1 RTVG).
“Grund dafür ist, dass sich zur Verwirklichung des materiellen Rechts aus dem RTVG implizit auch die Möglichkeit einer Übergangskonzession nach Rechtskraft des Endentscheids ergibt. Dazu passt, dass in bestimmten Fällen Konzessionen ohne öffentliche Ausschreibungen vergeben werden können (vgl. Art. 45 Abs. 1 RTVG; vgl. Urteil des BVGer A-956/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 16.1). Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der bisherigen Praxis der Vorinstanz (Zwischenverfügung des UVEK vom 29. Januar 2010 in Sachen Radio Südost AG [in Gründung] gegen Südostschweiz Radio AG E. 2.4.2).”
Nach der Botschaft sind mindestens die von einer Bewerbung betroffenen Kantone als interessierte Kreise anzuhören.
“Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten ableiten, als sie sich daran stört, dass im Rahmen der Anhörung nicht alle Unterlagen an die interessierten Kreise weitergeleitet worden seien, selbst wenn die Beschwerdegegnerin nur die Geheimhaltung des Dokuments "Planification du personnel - version confidentielle" verlangte. Nach Art. 45 Abs. 1 RTVG kann das BAKOM die interessierten Kreise anhören. Art. 43 Abs. 4 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (SR 784.401; RTVV) verlangt sodann, dass alle erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weitergeleitet werden. Gemäss der Botschaft zum RTVG entscheidet die Kommission (heute das BAKOM), ob und in welchem Kreis zu den eingegangenen Bewerbungen eine Anhörung durchgeführt wird. Eine solche dürfte in der Regel vor der Erteilung von Konzessionen mit Gebührensplitting und bedeutenden Konzessionen ohne Gebührenunterstützung angeordnet werden. Als interessierte Kreise sind nach der Botschaft aber mindestens die von einer Bewerbung betroffenen Kantone anzuhören (BBl 2003 1569, 1710). Vorliegend war der Vorinstanz die Argumentation der Beschwerdeführerin zur überwiegenden Produktion im Versorgungsgebiet sowie den personellen Ressourcen der Beschwerdegegnerin nach der Anhörung bestens bekannt. Inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein Nachteil entstanden wäre, dass bestimmte Unterlagen zur Finanzplanung der Beschwerdegegnerin allenfalls nicht an die interessierten Kreise weitergeleitet worden sind, ist weder ersichtlich noch dargetan.”
Die Ausschreibung muss zumindest Zuschlagskriterien (im vorliegenden Zusammenhang als Selektionskriterien bezeichnet) enthalten. Solche Kriterien dienen der Qualitätssicherung (z. B. Qualitätsjournalismus) und ermöglichen die Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Anforderungen. Sie haben zudem Bedeutung für die gleichbehandelte Behandlung neuer Bewerber.
“Soweit sich die Beschwerdeführerin selbst als Grundrechtsträgerin sieht, ist daran zu erinnern, dass sie keinen Anspruch darauf hat, staatliche Leistungen zu erhalten. Immerhin steht es ihr zu, am Konzessionierungsverfahren nach sachgerechten und wettbewerbsneutral ausgestalteten Zulassungsbedingungen teilnehmen zu können (vgl. E. 2.3.3 hiervor; vgl. BGE 125 I 431 E. 4.b; ferner Urteile des BGer 2C_563/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 1.3.2 und BGer 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.3; BVGE 2023 IV/5 E. 4.3.4 m.H.). In Art. 45 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 Bst. e RTVV ist geregelt, dass die Ausschreibung mindestens Zuschlagskriterien (vorliegend Selektionskriterien genannt) enthalten muss (BVGE 2023 IV/5 E. 4.3.3 f. m.H. und Urteil des BVGer A-7711/2015 vom 23. August 2016 E. 7.2 zum Unterschied von Leistungsverwaltung statt Eingriffsverwaltung). Ob ein Eingriff in die Organisationsautonomie bzw. die Wirtschaftsfreiheit vorliegt, kann letztlich jedoch offenbleiben. Das dargelegte öffentliche Interesse am Qualitätsjournalismus, an der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung von neuen Bewerbern, würde in einer Gesamtbetrachtung das private Interesse der Beschwerdeführerin überwiegen (vgl. zur Interessensabwägung BGE 125 I 431 E. 4.b). Somit wären keine Freischaffende dazuzuzählen, selbst wenn von einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ausgegangen würde. Im Ergebnis ist das Subkriterium "Anzahl Programmschaffende" unter Berücksichtigung des Ermessens der Vorinstanz bei der Auswahl der Selektionskriterien (vgl.”
Nach der Rechtsprechung ist es möglich, nach Rechtskraft befristete Übergangskonzessionen zu erteilen, ohne dass eine öffentliche Ausschreibung erfolgen muss; dies kann zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit herangezogen werden.
“Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin als vorsorgliche Massnahme ab dem 1. Januar 2025 (während des laufenden Beschwerdeverfahrens) eine Übergangskonzession für die Veranstaltung eines lokalen Regionalfernsehens mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil für das Versorgungsgebiet Biel/Bienne erteilt. Diese Übergangskonzession (während des Beschwerdeverfahrens) ist nicht in Kraft getreten, da das Beschwerdeverfahren noch vor dem 1. Januar 2024 entschieden und das Urteil eröffnet wird. Zudem wurde Vormerk davon genommen, dass die der Beschwerdeführerin zu erteilende Übergangskonzession zwölf Monate nach einem rechtskräftigen Entscheid enden soll. Grund dafür ist, dass sich zur Verwirklichung des materiellen Rechts aus dem RTVG implizit auch die Möglichkeit einer Übergangskonzession nach Rechtskraft des Endentscheids ergibt. Dazu passt, dass in bestimmten Fällen Konzessionen ohne öffentliche Ausschreibungen vergeben werden können (vgl. Art. 45 Abs. 1 RTVG). Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der bisherigen Praxis der Vorinstanz (Zwischenverfügung des UVEK vom 29. Januar 2010 in Sachen Radio Südost AG [in Gründung] gegen Südostschweiz Radio AG E. 2.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht ging dabei von einem Endentscheid aus. Nicht geregelt wurde dagegen die Möglichkeit eines kassatorischen Entscheids. Bei einem solchen kann die Vorinstanz mittels vorsorglicher Massnahmen während des hängigen Verfahrens selbst die Versorgungssicherheit sicherstellen (vgl. zur Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen das Urteil des BVGer A-897/2010 vom 23. August 2010 E. 6.3). Entsprechend ist der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2025 eine Übergangskonzession für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil für das Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" zu erteilen, die fünf Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils endet. Diese entspricht der erteilten Übergangskonzession als vorsorgliche Massnahme während hängigem Beschwerdeverfahren.”