1 commentary
Bei Ausschreibungen bleibt die in der Ausschreibung vorgesehene Dauer der definitiven Konzession in der Praxis unverändert.
“Anzumerken bleibt, dass die Dauer der ausgeschriebenen definitiven Konzession dennoch unverändert bleibt, da dies der Ausschreibung entspricht und vergleichbare Konzessionen in der Regel auf denselben Termin befristet werden (vgl. Art. 46 Abs. 1 RTVG).”
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