2 commentaries
Die Beschwerdeinstanz ist ein nebenamtliches Gremium, das aus neun Mitgliedern besteht.
“Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern (Art. 82 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdeinstanz ist nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG zuständig u.a. für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98 RTVG).”
“Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern (Art. 82 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdeinstanz ist nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG zuständig u.a. für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98 RTVG).”
Die im Art. 82 Abs. 1 RTVG genannte unabhängige Beschwerdeinstanz ist nach den zitierten Entscheiden (vgl. Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG) u. a. zuständig für Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie für Beschwerden wegen verweigertem Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG.
“Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern (Art. 82 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdeinstanz ist nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG zuständig u.a. für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98 RTVG). Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden (Art. 84 RTVG).”
“Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern (Art. 82 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdeinstanz ist nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG zuständig u.a. für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98 RTVG).”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.