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Die Abgabe wird pro Privathaushalt und pro Unternehmen erhoben und ist geräteunabhängig geschuldet. Sie ist also unabhängig davon, ob im Haushalt oder Unternehmen ein Radio‑ oder Fernsehgerät vorhanden ist.
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen von der Erhebungsstelle erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG; vgl. Art. 58 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück (Art. 59 Abs. 2 RTVV). Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe).”
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV; SR 784.401]; Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).”
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. E. 2.1). Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1; A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22.”
Mit der Gesetzesänderung vom 26. September 2014, die in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen wurde und am 1. Juli 2016 in Kraft trat (AS 2016 2131), wurde die Abgabe zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen neugestaltet (Art. 68–70d RTVG).
“Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014, welche in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 von der Bevölkerung angenommen wurde und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist (AS 2016 2131), wurde die Abgabe neugestaltet (Art. 68-70d RTVG).”
“Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014, welche in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 von der Bevölkerung angenommen wurde und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist (AS 2016 2131), wurde die Abgabe neugestaltet (Art. 68-70d RTVG).”
Die Haushaltabgabe ist für jeden Privathaushalt in gleicher Höhe zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Auf Gesuch hin bestehen Befreiungsmöglichkeiten, namentlich für Bezüger von Leistungen nach dem ELG.
“Die Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68-70d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) wurde mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014 (in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131), neu gestaltet. Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmung erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen, wobei er gewisse Kriterien zu berücksichtigen hat (Art. 68a Abs. 1 RTVG). Die Haushaltabgabe ist für jeden Privathaushalt in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG in Verbindung mit Art. 3 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG).”
“Die Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68-70d RTVG) wurde mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014 (in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131), neu gestaltet. Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmung erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen, wobei er gewisse Kriterien zu berücksichtigen hat (Art. 68a Abs. 1 RTVG). Die Haushaltabgabe ist für jeden Privathaushalt in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Von der Abgabepflicht befreit sind gemäss Art. 69b Abs. 1 RTVG auf Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG erhalten, sowie Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Der Ertrag der Abgabe dient verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit Radio und Fernsehen (Art. 68a RTVG), namentlich der Finanzierung des Angebots der SRG (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b, Art. 34 und Art. 68a Abs. 1 lit. a RTVG). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird (Art. 109b Abs. 1 RTVG). Dieser Zeitpunkt wird in Art.”
Nach der Rechtsprechung und der Gesetzesbegründung ist die Abgabe geräteunabhängig geschuldet. Sie wurde eingeführt, weil der technische Wandel die Abgrenzung des Begriffs «Empfangsgerät» erschwerte; mit Mobilfunk, Smartphone, Tablet und Computer besitzt mittlerweile praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät.
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1, A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen [RTVG; nachfolgend: Botschaft RTVG], BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.2.1).”
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt beziehungsweise das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2, A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1 und A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 4981 ff.).”
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV; SR 784.401]; Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).”
Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet; aufgrund des technischen Wandels und der verbreiteten Verfügbarkeit von Mobilfunk, Tablet und Computer gehen Botschaft und Rechtsprechung davon aus, dass praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät besitzt. Daher gelten nach der herrschenden Praxis auch Haushalte ohne klassisches Radio- oder Fernsehgerät in der Regel als abgabepflichtig.
“Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV; Urteile des BVGer A-1347/2024 vom 19. November 2024 E. 4.1 und A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).”
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401] und Urteil des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4981 ff.).”
“Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-318/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.3.1; A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein].”
“Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E.4.2 [Urteil angefochten beim Bundesgericht]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]). Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Argument, dass sie wegen fehlenden Konsums staatlichen Medien keine Abgabe schulde, nicht durch.”
“Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1; A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich: Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein]). Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Höhe der Abgabe auf Gesetzesebene zu präzisieren, um zu verhindern, dass das Parlament indirekt Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen kann, gegebenenfalls durch Kürzung der Mittel, was die in Art. 93 Abs. 3 BV (vgl. E. 2.1) garantierte Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährden würde (Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17.”
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt beziehungsweise das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2, A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1 und A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 4981 ff.).”
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. E. 2.1). Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1; A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.2.1).”
Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet; sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels unklar geworden war, was als «Empfangsgerät» zu gelten hat. Mit Mobilfunk, Smartphone, Tablet und Computer besitzt nach Auffassung der Rechtsprechung faktisch nahezu jeder Haushalt und jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät.
“Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV; Urteile des BVGer A-1347/2024 vom 19. November 2024 E. 4.1 und A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).”
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV; SR 784.401]; Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).”
“Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-318/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.3.1; A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein].”
“Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401] und Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).”
“Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Smartphone, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401] und Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).”
Für Veranstalter mit Konzession und Anspruch auf einen Anteil an der Abgabe (bzw. für Begünstigte der aus Abgaben finanzierten Übergangsmassnahmen) galten in den geprüften Fällen gegenüber anderen Veranstaltern verstärkte bzw. besondere Buchführungspflichten. Die Behörden wiesen diese Begünstigten auf die anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze sowie auf die Möglichkeit hin, dass bei Ausweis eines Gewinns in der Jahresrechnung Rückforderungsansprüche ganz oder teilweise geltend gemacht werden können.
“OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Im Jahr 2020 verfügte sie über eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a RTVG. Folglich unterstand sie den Bestimmungen des RTVG, der RTVV und der UVEK-Verordnung. In der Verfügung vom 5. Juni 2020 wurde sie ausserdem darauf hingewiesen, dass die Vorgaben der Vorinstanz als Grundlage zur Gewinnberechnung beigezogen werden. Ebenfalls wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorinstanz für den Fall, dass die Jahresrechnung 2020 einen Gewinn ausweise, den entsprechenden Betrag teilweise oder ganz zurückfordern werde (vgl. ebenfalls aArt. 4 Abs. 3 Medien-VO). Die Übergangsmassnahmen gemäss aArt. 2 Abs. 1 Medien-VO finanzierte der Bund aus dem bisher nicht verwendeten Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Art. 40 Abs. 3 RTVV (vgl. aArt. 4 Abs. 1 Medien-VO). Dieser dient normalerweise zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 RTVG). Für Veranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen und Anspruch auf einen Anteil an dieser Gebühr haben, gelten - im Vergleich zu Veranstaltern mit Leistungsauftrag, aber ohne Abgabeanteil bzw. im Vergleich zu Veranstaltern ohne Leistungsauftrag - besondere Buchführungspflichten. Es entsprach daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 8 BV), dass die Vor-instanz alle Begünstigten der Übergangsmassnahmen, die durch diese Gebühren finanziert wurden, den gleichen Buchführungspflichten für die Erstellung ihrer Jahresrechnung 2020 und damit den gleichen Bedingungen unterwarf (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3.1, das eine Veranstalterin ohne Leistungsauftrag betrifft; vgl. ferner auch Art. 1 Abs. 1 Bst. c SuG). Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin vor der Einreichung der Jahresrechnung 2020 über die mehrwertsteuerliche Behandlung (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 16. Juni 2020), die gesetzlichen Grundlagen und die anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze (vgl.”
“OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Im Jahr 2020 verfügte sie über eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a RTVG. Folglich unterstand sie den Bestimmungen des RTVG, der RTVV und der UVEK-Verordnung. In der Verfügung vom 5. Juni 2020 wurde sie ausserdem darauf hingewiesen, dass die Vorgaben der Vorinstanz als Grundlage zur Gewinnberechnung beigezogen werden. Ebenfalls wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorinstanz für den Fall, dass die Jahresrechnung 2020 einen Gewinn ausweise, den entsprechenden Betrag teilweise oder ganz zurückfordern werde (vgl. ebenfalls aArt. 4 Abs. 3 Medien-VO). Die Übergangsmassnahmen gemäss aArt. 2 Abs. 1 Medien-VO finanzierte der Bund aus dem bisher nicht verwendeten Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Art. 40 Abs. 3 RTVV (vgl. aArt. 4 Abs. 1 Medien-VO). Dieser dient normalerweise zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 RTVG). Für Veranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen und Anspruch auf einen Anteil an dieser Gebühr haben, gelten - im Vergleich zu Veranstaltern mit Leistungsauftrag, aber ohne Abgabeanteil bzw. im Vergleich zu Veranstaltern ohne Leistungsauftrag - besondere Buchführungspflichten. Es entsprach daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 8 BV), dass die Vor-instanz alle Begünstigten der Übergangsmassnahmen, die durch diese Gebühren finanziert wurden, den gleichen Buchführungspflichten für die Erstellung ihrer Jahresrechnung 2020 und damit den gleichen Bedingungen unterwarf (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3.1, das eine Veranstalterin ohne Leistungsauftrag betrifft; vgl. ferner auch Art. 1 Abs. 1 Bst. c SuG). Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin vor der Einreichung der Jahresrechnung 2020 über die mehrwertsteuerliche Behandlung (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 16. Juni 2020), die gesetzlichen Grundlagen und die anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze (vgl.”
“OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Im Jahr 2020 verfügte sie über eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a RTVG. Folglich unterstand sie den Bestimmungen des RTVG, der RTVV und der UVEK-Verordnung. In der Verfügung vom 5. Juni 2020 wurde sie ausserdem darauf hingewiesen, dass die Vorgaben der Vorinstanz als Grundlage zur Gewinnberechnung beigezogen werden. Ebenfalls wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorinstanz für den Fall, dass die Jahresrechnung 2020 einen Gewinn ausweise, den entsprechenden Betrag teilweise oder ganz zurückfordern werde (vgl. ebenfalls aArt. 4 Abs. 3 Medien-VO). Die Übergangsmassnahmen gemäss aArt. 2 Abs. 1 Medien-VO finanzierte der Bund aus dem bisher nicht verwendeten Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Art. 40 Abs. 3 RTVV (vgl. aArt. 4 Abs. 1 Medien-VO). Dieser dient normalerweise zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 RTVG). Für Veranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen und Anspruch auf einen Anteil an dieser Gebühr haben, gelten - im Vergleich zu Veranstaltern mit Leistungsauftrag, aber ohne Abgabeanteil bzw. im Vergleich zu Veranstaltern ohne Leistungsauftrag - besondere Buchführungspflichten. Es entsprach daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 8 BV), dass die Vor-instanz alle Begünstigten der Übergangsmassnahmen, die durch diese Gebühren finanziert wurden, den gleichen Buchführungspflichten für die Erstellung ihrer Jahresrechnung 2020 und damit den gleichen Bedingungen unterwarf (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3.1, das eine Veranstalterin ohne Leistungsauftrag betrifft; vgl. ferner auch Art. 1 Abs. 1 Bst. c SuG). Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin vor der Einreichung der Jahresrechnung 2020 über die mehrwertsteuerliche Behandlung (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 16. Juni 2020), die gesetzlichen Grundlagen und die anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze (vgl.”
Der Bundesrat kann die Erhebung der Haushaltsabgabe und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen. Als Erhebungsstelle fungiert seit dem 1. Januar 2019 das BAKOM.
“Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40]). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen (Art. 69d Abs. 1 Satz 1 RTVG). Erhebungsstelle in diesem Sinne ist seit 1. Januar 2019 die Erstinstanz (vgl. www.bakom.admin.ch Das BAKOM Informationen des BAKOM BAKOM Infomailing Neue Radio- und Fernsehabgabe - neue Erhebungsstelle; zuletzt abgerufen am 17.02.2025).”
“Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40]). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen (Art. 69d Abs. 1 Satz 1 RTVG). Erhebungsstelle in diesem Sinne ist seit 1. Januar 2019 die Erstinstanz (vgl. www.bakom.admin.ch Das BAKOM Informationen des BAKOM BAKOM Infomailing Neue Radio- und Fernsehabgabe - neue Erhebungsstelle; zuletzt abgerufen am 17.02.2025).”
Zur praktischen Ausgestaltung: Die genaue Höhe der Abgabe und die Erhebungsmodalitäten sind gesetzlich geregelt bzw. dem Bundesrat übertragen (vgl. Art. 68a RTVG; Bestätigungen in der Rechtsprechung). Zudem bestehen in RTVG/RTVV spezifische Regelungen zu Befreiungen und Ausnahmen (z. B. Art. 69b RTVG in Verbindung mit Art. 61 RTVV; Hinweise in der Rechtsprechung).
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. E. 2.1). Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1; A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22.”
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird unter anderem pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4981 ff.). Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art.”
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG).”
Die Erhebung der Unternehmensabgabe legitimiert staatliches Handeln zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen; dieses staatliche Handeln muss dem öffentlichen Interesse bzw. der Allgemeinheit dienen und darf keine privaten Zwecke verfolgen.
“ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 4.3) - eine Unternehmensabgabe. Aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) ist die Vorinstanz zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 4.3.3).”
Auch ein innerhalb der Schweiz erfolgter Wohnsitzwechsel bzw. eine Adressänderung gilt als meldepflichtiger Sachverhalt im Sinne von Art. 68 Abs. 3 RTVG (sowie Art. 60 Abs. 1 RTVV). Zwar ändert ein innerstaatlicher Umzug grundsätzlich nichts an der Gebührenpflicht, doch ist die Mitteilung der aktuellen Adresse für die Zustellung der Rechnungen und damit für die Durchsetzung der Gebühren bedeutsam. Angesichts des Inkassos als Massenverwaltung darf die Meldepflicht nach der Rechtsprechung relativ streng gehandhabt werden.
“3 Satz 2 RTVG muss, wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte der Gebührenerhebungsstelle melden. Diese Pflicht wird sodann in aArt. 60 Abs. 1 RTVV wiederholt, wobei dort präzisiert wird, dass die Meldung schriftlich zu erfolgen habe. Weder dem RTVG noch der RTVV lässt sich entnehmen, was unter "meldepflichtigen Sachverhalten" konkret zu verstehen ist. Gemäss der Botschaft des Bundesrates dient die Meldepflicht der Durchsetzung der Gebührenpflicht. Als Beispiel wird der Umstand angeführt, dass keine Empfangsgeräte mehr betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1569 ff., S. 1725; vgl. auch Urteil 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1). Als weitere meldepflichtige Sachverhalte nennt die Lehre den Umzug ins Ausland oder die Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts mit einer anderen Person (vgl. BERTIL COTTIER, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, N. 8 zu Art. 68 RTVG). Zwar ändert der Umstand, dass der Betroffene innerhalb der Schweiz umgezogen ist, am Bestand der Gebührenpflicht grundsätzlich nichts, doch ist die Mitteilung der jeweils aktuellen Adresse namentlich für die Zustellung der Rechnungen von Bedeutung und dient somit auch der Durchsetzung der Gebührenpflicht. Damit durfte die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise, unter Hinweis auf ihre eigene Rechtsprechung, zum Schluss gelangen, dass ein Wohnsitzwechsel bzw. eine Adressänderung zu den meldepflichtigen Sachverhalten i.S.v. aArt. 68 Abs. 3 RTVG und aArt. 60 Abs. 1 RTVV gehört. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handelt, darf die Meldepflicht nach der Rechtsprechung relativ streng gehandhabt werden (vgl. Urteile 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1; 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2).”
Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit gefasst; danach zählen auch Verwaltungseinheiten des Bundes dazu (u. a. erkennbar am UID-Eintrag für in der Schweiz tätige Einheiten). Soweit Verwaltungseinheiten als Unternehmen im genannten Sinn gelten, unterliegen sie der Unternehmensabgabe nach Art. 68 Abs. 1 RTVG.
“ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 5.2) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach die Unternehmensabgabe verfassungswidrig sei und den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verletze (Beschwerde, Rz. 7 und 19) - ist die Vorinstanz aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 5.2.3). Wie ebenfalls ausführlich erwähnt, erhält jedes in der Schweiz aktive Unternehmen eine UID, welche den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen soll (vgl. E. 5.4). Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit gefasst, wobei auch Verwaltungseinheiten des Bundes und somit die Vorinstanz dazu zählen. Ein UID-Eintrag bedeutet - entgegen der Beschwerdeführerin - somit gerade nicht, dass das Unternehmen eine «Firma» ist (ausführlich zum Ganzen: E. 2.5; vgl. auch Urteil des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 3.2.1). Der Vorinstanz, welche die Unternehmensabgabe gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt, ist im UID-Register die Nummer (.”
Allein eine schlechte finanzielle Lage begründet keine Befreiung von der Haushaltabgabe nach Art. 68 Abs. 1 RTVG. Eine Befreiung kommt nach den zitierten Entscheiden erst beim Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV in Betracht, nicht bereits beim blossen Bezug von IV-Leistungen.
“Kurz gefasst weist die Erstinstanz sodann darauf hin, dass die finanzielle Situation einer abgabepflichtigen Person für sich allein keinen Grund für eine Befreiung von der Abgabepflicht darstelle. Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebe der Bund eine Abgabe zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen in Art. 93 Abs. 2 BV vorgesehenen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Nicht der Bezug von Leistungen der IV würden zur Befreiung von der Haushaltabgabe berechtigen, sondern erst der Bezug von Ergänzungsleistungen der AHV oder IV. Im Übrigen verweist sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Haushaltabgabe eine Abgabe eigener Art darstelle.”
“Kurz gefasst weist die Erstinstanz sodann darauf hin, dass die finanzielle Situation einer abgabepflichtigen Person für sich allein keinen Grund für eine Befreiung von der Abgabepflicht darstelle. Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebe der Bund eine Abgabe zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen in Art. 93 Abs. 2 BV vorgesehenen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Nicht der Bezug von Leistungen der IV würden zur Befreiung von der Haushaltabgabe berechtigen, sondern erst der Bezug von Ergänzungsleistungen der AHV oder IV. Im Übrigen verweist sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Haushaltabgabe eine Abgabe eigener Art darstelle.”
Die Bestimmung, nach der die Gebühr pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben wird, stützt sich in Bezug auf den Begriff «Haushalt» auf die Regelungen der Harmonisierung der Register (LHR) (vgl. Art. 69a Abs. 2 RTVG). Die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister müssen gemäss LHR mindestens die Gebäude‑ und Wohnungsidentifikatoren nach dem RegBL enthalten. Zur Festlegung und Aktualisierung des Wohnungs‑ bzw. Haushaltsidentifikators dürfen die erforderlichen Merkmale aus dem RegBL herangezogen werden. Das RegBL wird vom Bundesamt für Statistik (OFS/BfS) in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen geführt.
“Cette disposition définit la notion de décision de la même manière que l’art. 5 al. 1 de la loi fédérale sur la procédure administrative du 20 décembre 1968 (PA ‑ RS 172.021). La notion de décision implique dès lors un rapport juridique obligatoire et contraignant entre l’autorité et l’administré, de simples déclarations, comme des opinions, des communications, des prises de position, des recommandations et des renseignements, n’entrant pas dans cette définition (arrêt du Tribunal fédéral 1C_361/2019 du 7 janvier 2020 consid. 3.1.2 et les références citées). Pour déterminer s’il y a ou non décision, il y a lieu de considérer les caractéristiques matérielles de l’acte ; un acte peut ainsi être qualifié de décision (matérielle) si, par son contenu, il en a le caractère, même s’il n’est pas intitulé comme tel et ne présente pas certains éléments formels typiques d’une décision, comme l’indication des voies de droit (arrêt du Tribunal fédéral 8C_128/2021 du 10 septembre 2021 consid. 3.1). 2) a. Selon l’art. 68 al. 2 LRTV, la redevance est perçue par ménage et par entreprise. La définition du ménage privé est régie par la législation sur l’harmonisation des registres (art. 69a al. 2 LRTV). La loi fédérale sur l’harmonisation des registres des habitants et d’autres registres officiels de personnes du 23 juin 2006 (LHR - RS 431.02) s’applique entre autres aux registres cantonaux et communaux des habitants (art. 2 al. 2 let. a LHR), qui doivent au moins contenir l’identificateur de bâtiment et de logement selon le RegBL (art. 6 let. c et d LHR). Selon l’art. 8 al. 1 LHR, afin de déterminer et de mettre à jour l’identificateur du logement d’une personne et l’indication du ménage dont elle est membre, il est possible de tirer du RegBL les caractères nécessaires à la tenue des registres des habitants pour les y intégrer. b. En étroite collaboration avec les cantons, l’OFS tient le RegBL, auquel ont accès à des fins statistiques, de recherche ou de planification, ainsi que pour l’accomplissement de tâches légales la Confédération ainsi que chaque canton et commune pour la partie des données sa rapportant à leur territoire (art.”
Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet; sie ist unabhängig davon zu entrichten, ob im betreffenden Haushalt oder Unternehmen ein Radio- oder Fernsehgerät vorhanden ist.
“Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV; Urteile des BVGer A-1347/2024 vom 19. November 2024 E. 4.1 und A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).”
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen von der Erhebungsstelle erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG; vgl. Art. 58 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück (Art. 59 Abs. 2 RTVV). Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art.”
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV; SR 784.401]; Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).”
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Es handelt sich nach aktuellem Recht um eine geräteunabhängige Abgabe. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4976).”
Das Unterlassen, eine Adressänderung zu melden, kann eine Verletzung der Melde‑/Mitwirkungspflicht nach Art. 68 Abs. 3 RTVG begründen. In der zitierten Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die Fälligkeit der Gebührenforderung auf die Rechnungsstellung gestützt.
“Im Ergebnis hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise angenommen, dass der Beschwerdeführer seine Melde- und Mitwirkungspflicht gemäss aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV verletzt hat, indem er es unterlassen hat, seine neue Adresse der Billag mitzuteilen. Indem das Bundesverwaltungsgericht sodann hinsichtlich der Fälligkeit der Gebührenforderung (vgl. E. 5.2 hiervor) auf die Rechnungsstellung vom 31. Juli 2018 abgestellt hat, hat es ebenfalls kein Bundesrecht verletzt (vgl. auch E. 4.6 und”
Der Bund finanzierte die Übergangsmassnahmen gemäss Medien-VO aus bisher nicht verwendeten Erträgen aus der Abgabe für Radio und Fernsehen. Die Erträge aus dieser Abgabe dienen grundsätzlich der Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Für Veranstalter mit Konzession und Anspruch auf einen Abgabenanteil nennt die Rechtsprechung im Zusammenhang mit diesen Massnahmen besondere buchhalterische Pflichten.
“OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Im Jahr 2020 verfügte sie über eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a RTVG. Folglich unterstand sie den Bestimmungen des RTVG, der RTVV und der UVEK-Verordnung. In der Verfügung vom 5. Juni 2020 wurde sie ausserdem darauf hingewiesen, dass die Vorgaben der Vorinstanz als Grundlage zur Gewinnberechnung beigezogen werden. Ebenfalls wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorinstanz für den Fall, dass die Jahresrechnung 2020 einen Gewinn ausweise, den entsprechenden Betrag teilweise oder ganz zurückfordern werde (vgl. ebenfalls aArt. 4 Abs. 3 Medien-VO). Die Übergangsmassnahmen gemäss aArt. 2 Abs. 1 Medien-VO finanzierte der Bund aus dem bisher nicht verwendeten Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Art. 40 Abs. 3 RTVV (vgl. aArt. 4 Abs. 1 Medien-VO). Dieser dient normalerweise zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 RTVG). Für Veranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen und Anspruch auf einen Anteil an dieser Gebühr haben, gelten - im Vergleich zu Veranstaltern mit Leistungsauftrag, aber ohne Abgabeanteil bzw. im Vergleich zu Veranstaltern ohne Leistungsauftrag - besondere Buchführungspflichten. Es entsprach daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 8 BV), dass die Vor-instanz alle Begünstigten der Übergangsmassnahmen, die durch diese Gebühren finanziert wurden, den gleichen Buchführungspflichten für die Erstellung ihrer Jahresrechnung 2020 und damit den gleichen Bedingungen unterwarf (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3.1, das eine Veranstalterin ohne Leistungsauftrag betrifft; vgl. ferner auch Art. 1 Abs. 1 Bst. c SuG). Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin vor der Einreichung der Jahresrechnung 2020 über die mehrwertsteuerliche Behandlung (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 16. Juni 2020), die gesetzlichen Grundlagen und die anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze (vgl.”
“OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Im Jahr 2020 verfügte sie über eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a RTVG. Folglich unterstand sie den Bestimmungen des RTVG, der RTVV und der UVEK-Verordnung. In der Verfügung vom 5. Juni 2020 wurde sie ausserdem darauf hingewiesen, dass die Vorgaben der Vorinstanz als Grundlage zur Gewinnberechnung beigezogen werden. Ebenfalls wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorinstanz für den Fall, dass die Jahresrechnung 2020 einen Gewinn ausweise, den entsprechenden Betrag teilweise oder ganz zurückfordern werde (vgl. ebenfalls aArt. 4 Abs. 3 Medien-VO). Die Übergangsmassnahmen gemäss aArt. 2 Abs. 1 Medien-VO finanzierte der Bund aus dem bisher nicht verwendeten Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Art. 40 Abs. 3 RTVV (vgl. aArt. 4 Abs. 1 Medien-VO). Dieser dient normalerweise zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 RTVG). Für Veranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen und Anspruch auf einen Anteil an dieser Gebühr haben, gelten - im Vergleich zu Veranstaltern mit Leistungsauftrag, aber ohne Abgabeanteil bzw. im Vergleich zu Veranstaltern ohne Leistungsauftrag - besondere Buchführungspflichten. Es entsprach daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 8 BV), dass die Vor-instanz alle Begünstigten der Übergangsmassnahmen, die durch diese Gebühren finanziert wurden, den gleichen Buchführungspflichten für die Erstellung ihrer Jahresrechnung 2020 und damit den gleichen Bedingungen unterwarf (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3.1, das eine Veranstalterin ohne Leistungsauftrag betrifft; vgl. ferner auch Art. 1 Abs. 1 Bst. c SuG). Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin vor der Einreichung der Jahresrechnung 2020 über die mehrwertsteuerliche Behandlung (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 16. Juni 2020), die gesetzlichen Grundlagen und die anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze (vgl.”
“OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Im Jahr 2020 verfügte sie über eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a RTVG. Folglich unterstand sie den Bestimmungen des RTVG, der RTVV und der UVEK-Verordnung. In der Verfügung vom 5. Juni 2020 wurde sie ausserdem darauf hingewiesen, dass die Vorgaben der Vorinstanz als Grundlage zur Gewinnberechnung beigezogen werden. Ebenfalls wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorinstanz für den Fall, dass die Jahresrechnung 2020 einen Gewinn ausweise, den entsprechenden Betrag teilweise oder ganz zurückfordern werde (vgl. ebenfalls aArt. 4 Abs. 3 Medien-VO). Die Übergangsmassnahmen gemäss aArt. 2 Abs. 1 Medien-VO finanzierte der Bund aus dem bisher nicht verwendeten Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Art. 40 Abs. 3 RTVV (vgl. aArt. 4 Abs. 1 Medien-VO). Dieser dient normalerweise zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 RTVG). Für Veranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen und Anspruch auf einen Anteil an dieser Gebühr haben, gelten - im Vergleich zu Veranstaltern mit Leistungsauftrag, aber ohne Abgabeanteil bzw. im Vergleich zu Veranstaltern ohne Leistungsauftrag - besondere Buchführungspflichten. Es entsprach daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 8 BV), dass die Vor-instanz alle Begünstigten der Übergangsmassnahmen, die durch diese Gebühren finanziert wurden, den gleichen Buchführungspflichten für die Erstellung ihrer Jahresrechnung 2020 und damit den gleichen Bedingungen unterwarf (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3.1, das eine Veranstalterin ohne Leistungsauftrag betrifft; vgl. ferner auch Art. 1 Abs. 1 Bst. c SuG). Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin vor der Einreichung der Jahresrechnung 2020 über die mehrwertsteuerliche Behandlung (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 16. Juni 2020), die gesetzlichen Grundlagen und die anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze (vgl.”
Die Erhebung der Unternehmensabgabe zur Finanzierung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 68 Abs. 1 RTVG) liegt in der Kompetenz des Bundes. Die ESTV ist aufgrund von Art. 70a Abs. 1 RTVG zur Erhebung dieser Unternehmensabgabe legitimiert. Im UID‑Register ist die ESTV als Bundesverwaltung (UID CHE‑211.403.691; Rechtsformkennzeichen 0220) verzeichnet, was ihren Status als Verwaltungseinheit bestätigt.
“ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 2.3) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach keine «schriftliche Legitimation» vorliege (E. 3.1) - ist die ESTV aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 2.3.3). Wie ebenfalls ausführlich erwähnt, erhält jedes in der Schweiz aktive Unternehmen eine UID, welche den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen soll. Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit gefasst, wobei auch Verwaltungseinheiten des Bundes und somit die ESTV dazu zählen. Ein UID-Eintrag bedeutet - entgegen der Beschwerdeführerin - somit gerade nicht, dass das Unternehmen eine «Firma» ist (ausführlich zum Ganzen: E. 2.5). Der ESTV, welche die Unternehmensabgabe gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt, ist im UID-Register die Nummer CHE-211.403.691 zugewiesen. Hierbei wird unter «weitere Identifikationsmerkmale» gerade die Rechtsform «0220 - Verwaltung des Bundes» angegeben ( https://www.”
“ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 2.3) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach keine «schriftliche Legitimation» vorliege (E. 3.1) - ist die ESTV aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 2.3.3). Wie ebenfalls ausführlich erwähnt, erhält jedes in der Schweiz aktive Unternehmen eine UID, welche den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen soll. Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit gefasst, wobei auch Verwaltungseinheiten des Bundes und somit die ESTV dazu zählen. Ein UID-Eintrag bedeutet - entgegen der Beschwerdeführerin - somit gerade nicht, dass das Unternehmen eine «Firma» ist (ausführlich zum Ganzen: E. 2.5). Der ESTV, welche die Unternehmensabgabe gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt, ist im UID-Register die Nummer CHE-211.403.691 zugewiesen. Hierbei wird unter «weitere Identifikationsmerkmale» gerade die Rechtsform «0220 - Verwaltung des Bundes» angegeben ( https://www.”
Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet; ein Haushalt bleibt also beitragspflichtig unabhängig davon, ob ein klassisches Empfangsgerät vorhanden ist. Die Voraussetzungen für Befreiungen Privathaushalten sind in Art. 69b RTVG in Verbindung mit Art. 61 RTVV geregelt (bis 31.12.2023 bestand ein Opting-out für Haushalte ohne geeignete Empfangsgeräte). Die Bestimmung der konkreten Höhe der Abgabe obliegt dem Bundesrat (Art. 68a RTVG).
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird unter anderem pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4981 ff.). Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art.”
“Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E.4.2 [Urteil angefochten beim Bundesgericht]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]). Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Argument, dass sie wegen fehlenden Konsums staatlichen Medien keine Abgabe schulde, nicht durch.”
Die Abgabe ist geräte- und nutzungsunabhängig geschuldet; sie bemisst sich nicht danach, ob Haushaltsmitglieder Radio oder Fernsehen nutzen oder einen konkreten Nutzen daraus ziehen. Die heutige Gesetzesfassung stellt nicht mehr auf das Vorhandensein eines Empfangsgeräts ab; ein allgemeines "Opting-out" wegen fehlender Empfangsmöglichkeit ist im Gesetz nicht vorgesehen.
“Der Beschwerdeführer bringt vor, er höre kein Radio und sehe kein Fernsehen. Er sei aus beruflichen Gründen gezwungen, ein Mobiltelefon zu benützen. Dieses könne zwar für das Anschauen von Fernsehsendungen und Hören von Radiostationen verwendet werden, doch habe er gar nicht die Möglichkeit, auf das Mobiltelefon zu verzichten, so dass es ihm faktisch nicht möglich sei, kein Empfangsgerät zu verwenden. Er höre und schaue aber weder Radio noch Fernsehen. Mit diesen Überlegungen spielt der Beschwerdeführer auf die frühere Ausgestaltung der Abgabe an, wonach eine Empfangsgebühr zu bezahlen hatte, wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithielt oder betrieb (Art. 68 Abs. 1 RTVG in der ursprünglichen Fassung). Die ab dem 1. Januar 2019 geltende und hier massgebende Fassung des Gesetzes stellt jedoch nicht mehr auf die Verfügbarkeit eines Empfangsgeräts ab. Begründet wurde diese Neuregelung damit, dass sich moderne Geräte nicht mehr einem bestimmten Zweck zuordnen lassen, so dass die Erfassung von Empfangsgeräten problematisch ist (Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4983). Die Abgabe ist daher geräteunabhängig (BBl 2013 4984 f., 5000 f.), d.h. voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen, unabhängig davon, ob jemand ein Empfangsgerät besitzt oder benützt oder einen konkreten Nutzen zieht aus den mit der Abgabe finanzierten Tätigkeiten. Ein "Opting out" wegen fehlender Empfangsmöglichkeit ist im Gesetz heute nicht mehr vorgesehen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, Radio und Fernsehen könnten wie jede Online-Zeitung ihre Ausstrahlungen so anpassen, dass sie nur von denjenigen empfangen werden können, welche dafür bezahlen, so wäre das zwar eine denkbare Lösung.”
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird unter anderem pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4981 ff.). Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art.”
Die Unternehmensabgabe bemisst sich am jährlichen Gesamtumsatz, der der Erhebung der Mehrwertsteuer durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zugrunde liegt. Eine Freigrenze von rund 500'000 Franken soll durch Verordnung des Bundesrates festgelegt werden.
“2 Dans son Message du 29 mai 2013, le Conseil fédéral a proposé un nouveau système de redevance indépendant des appareils pour le financement du service public de la radio et de la télévision, remplissant ce faisant le mandat parlementaire qui lui avait été confié (FF 2013 4425). S'agissant de la redevance des entreprises, le Message indique qu'elle « est liée au chiffre d'affaires total annuel sur lequel se base l'Administration fédérale des contributions (AFC) pour prélever la taxe sur la valeur ajoutée (TVA). Les entreprises sont exonérées si elles n'atteignent pas une valeur limite, qui devrait être fixée aux alentours de 500 000 francs par le Conseil fédéral dans l'ordonnance (...) » (FF 2013 4425, 4426). 2.3 Le peuple suisse a approuvé la révision de la LRTV le 14 juin 2015 et, depuis le 1er janvier 2019, la nouvelle redevance de radio-télévision est perçue auprès des ménages et des entreprises (cf. art. 86 al. 1 ORTV). L'ordonnance a depuis lors été modifiée, en particulier à son art. 67b al. 2, dont la nouvelle teneur est en vigueur depuis le 1er janvier 2021 (cf. consid. 1.4.2 supra). 3. 3.1 A l'aune de l'art. 68 LRTV, la Confédération perçoit une redevance pour le financement de l'exécution du mandat de prestations constitutionnel en matière de radio et de télévision (al. 1). La redevance est perçue par ménage et par entreprise (al. 2). La détermination du montant de la redevance est confiée au Conseil fédéral (art. 68a LRTV). Le législateur s'est délibérément abstenu de préciser le montant de la redevance au niveau législatif, aux fins d'empêcher le Parlement d'influencer indirectement la programmation, le cas échéant en réduisant les fonds, ce qui mettrait en péril l'indépendance de la radio et de la télévision garantie par l'art. 93 al. 3 Cst. (cf. arrêt du TAF A-1378/2019 du 5 décembre 2019 consid. 2.3.1 et les réf. cit.). 3.2 Est réputée entreprise, dans le contexte de la redevance des entreprises, toute entité - à l'exclusion des sociétés simples au sens de l'art. 530 du code des obligations du 30 mars 2011 (CO, RS 220) - enregistrée auprès de l'AFC dans le registre des personnes assujetties à la TVA et ayant son siège, son domicile ou un établissement stable sur le territoire suisse (art.”
“2 Dans son Message du 29 mai 2013, le Conseil fédéral a proposé un nouveau système de redevance indépendant des appareils pour le financement du service public de la radio et de la télévision, remplissant ce faisant le mandat parlementaire qui lui avait été confié (FF 2013 4425). S'agissant de la redevance des entreprises, le Message indique qu'elle « est liée au chiffre d'affaires total annuel sur lequel se base l'Administration fédérale des contributions (AFC) pour prélever la taxe sur la valeur ajoutée (TVA). Les entreprises sont exonérées si elles n'atteignent pas une valeur limite, qui devrait être fixée aux alentours de 500 000 francs par le Conseil fédéral dans l'ordonnance (...) » (FF 2013 4425, 4426). 2.3 Le peuple suisse a approuvé la révision de la LRTV le 14 juin 2015 et, depuis le 1er janvier 2019, la nouvelle redevance de radio-télévision est perçue auprès des ménages et des entreprises (cf. art. 86 al. 1 ORTV). L'ordonnance a depuis lors été modifiée, en particulier à son art. 67b al. 2, dont la nouvelle teneur est en vigueur depuis le 1er janvier 2021 (cf. consid. 1.4.2 supra). 3. 3.1 A l'aune de l'art. 68 LRTV, la Confédération perçoit une redevance pour le financement de l'exécution du mandat de prestations constitutionnel en matière de radio et de télévision (al. 1). La redevance est perçue par ménage et par entreprise (al. 2). La détermination du montant de la redevance est confiée au Conseil fédéral (art. 68a LRTV). Le législateur s'est délibérément abstenu de préciser le montant de la redevance au niveau législatif, aux fins d'empêcher le Parlement d'influencer indirectement la programmation, le cas échéant en réduisant les fonds, ce qui mettrait en péril l'indépendance de la radio et de la télévision garantie par l'art. 93 al. 3 Cst. (cf. arrêt du TAF A-1378/2019 du 5 décembre 2019 consid. 2.3.1 et les réf. cit.). 3.2 Est réputée entreprise, dans le contexte de la redevance des entreprises, toute entité - à l'exclusion des sociétés simples au sens de l'art. 530 du code des obligations du 30 mars 2011 (CO, RS 220) - enregistrée auprès de l'AFC dans le registre des personnes assujetties à la TVA et ayant son siège, son domicile ou un établissement stable sur le territoire suisse (art.”
Die Novelle der LRTV vom 26. September 2014 (in Kraft seit 1. Juli 2016) hat die Gebührentatbestände neu geregelt; Art. 68 sieht seither die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und pro Unternehmen vor. Der Bundesrat legt den Abgabebetrag fest (vgl. Art. 68a).
“La redevance de radio-télévision (art. 68 à 70d LRTV) a été remaniée par la modification de la LRTV du 26 septembre 2014 (acceptée en votation populaire le 14 juin 2015), avec effet au 1er juillet 2016 (RO 2016 2131). L'art. 68 LRTV prévoit que la Confédération perçoit une redevance pour le financement de l'exécution du mandat de prestations constitutionnel en matière de radio et de télévision (art. 93 al. 2 Cst.) (al. 1). La redevance est perçue par ménage et par entreprise (al. 2). Le produit et l'utilisation de la redevance ne figurent pas dans le Compte d'État, à l'exception des indemnités dues à la Confédération (al. 3). Selon l'art. 68a al. 1, 1re phrase, LRTV, le Conseil fédéral fixe le montant de la redevance pour les ménages et les entreprises. Sous le titre marginal "assujettissement des entreprises" figurant dans la section 3 intitulée "redevance des entreprises", l'art. 70 al. 1 LRTV prévoit qu'une entreprise est assujettie à la redevance lorsqu'elle a atteint le chiffre d'affaires minimal fixé par le Conseil fédéral durant la période fiscale au sens de l'art. 34 de la loi du 12 juin 2009 sur la TVA (LTVA) close l'année civile précédente. L'al. 2 précise qu'"est réputée entreprise toute entité enregistrée auprès de l'AFC dans le registre des personnes assujetties à la taxe sur la valeur ajoutée (TVA) et ayant son siège, son domicile ou un établissement stable sur le territoire suisse.”
Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben und ist geräteunabhängig geschuldet.
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen von der Erhebungsstelle erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG; vgl. Art. 58 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück (Art. 59 Abs. 2 RTVV). Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art.”
“Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Unter Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner zu verstehen, die in der gleichen Wohnung leben. Die Mitglieder eines Haushalts haften solidarisch (Art. 69a RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 [SR 431.02]). Die Höhe der Haushaltsabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Auf Gesuch hin werden insbesondere Personen befreit, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (SR 831.30) erhalten (vgl.”
Der Unternehmensbegriff im Zusammenhang mit der Unternehmensabgabe ist weit gefasst und umfasst auch Verwaltungseinheiten des Bundes; die Unternehmensabgabe kann daher auch gegenüber solchen Einheiten erhoben werden.
“ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 5.2) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach die Unternehmensabgabe verfassungswidrig sei und den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verletze (Beschwerde, Rz. 7 und 19) - ist die Vorinstanz aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 5.2.3). Wie ebenfalls ausführlich erwähnt, erhält jedes in der Schweiz aktive Unternehmen eine UID, welche den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen soll (vgl. E. 5.4). Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit gefasst, wobei auch Verwaltungseinheiten des Bundes und somit die Vorinstanz dazu zählen. Ein UID-Eintrag bedeutet - entgegen der Beschwerdeführerin - somit gerade nicht, dass das Unternehmen eine «Firma» ist (ausführlich zum Ganzen: E. 2.5; vgl. auch Urteil des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 3.2.1). Der Vorinstanz, welche die Unternehmensabgabe gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt, ist im UID-Register die Nummer (.”
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