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Entscheidet die SRG freiwillig über die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen, fällt die Ausstrahlung als redaktionelle Sendung in ihr konzessioniertes Programm und die SRG trägt dafür programmrechtliche Verantwortung; in diesem Zusammenhang hat sie die für redaktionelle Sendungen geltenden rundfunkrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. Rüge 2C_871/2022, E.4.2).
“Für die rundfunkrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob und inwiefern die Ausstrahlung der SRG als Veranstalterin zuzurechnen ist; soweit die SRG frei darüber entscheidet, ob sie die Ansprache ausstrahlt, hat sie sich diesbezüglich an die rundfunkrechtlichen Vorgaben von Art. 4 RTVG zu halten: Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass es sich bei der zu beurteilenden Ausstrahlung um eine redaktionelle Sendung im Sinn von Art. 2 Bst. c RTVG im konzessionierten Programm der SRG handelt. Die Bestimmung im aRTVG, wonach Veranstalter auf entsprechende Anordnung behördliche Erklärungen verbreiten oder einer Behörde angemessene Sendezeit einräumen mussten (Art. 6 Abs. 3 Bst. c aRTVG 1991), ist im Rahmen der Totalrevision des RTVG aufgehoben worden; die Ausstrahlung der Bundesratsansprachen erfolgt somit nicht mehr im Rahmen der Bekanntmachungspflichten der SRG (dazu Art. 8 RTVG 2006; vgl. die Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1674, Ziff. 2.1.2.1.2). Auch die geltende Konzession der SRG sieht keine Verpflichtung zur Ausstrahlung der Bundesratsansprachen vor Volksabstimmungen vor. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Bundesratsansprachen ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung ausstrahlt, und deshalb dafür grundsätzlich auch die programmrechtliche Verantwortung trägt. Der Entscheid über sowie die Art und Weise der Ausstrahlung der Bundesratsansprachen ist damit einer rundfunkrechtlichen Beurteilung grundsätzlich zugänglich, auch wenn die SRG keinen Einfluss auf den Inhalt der Ansprachen nehmen kann.”