Le emittenti provvedono, attraverso la scelta dell’ora di trasmissione o ricorrendo ad altri accorgimenti, affinché i minorenni non vengano confrontati con trasmissioni che possono nuocere al loro sviluppo fisico, psichico, morale o sociale.
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Im beanstandeten Beitrag sind nach Auffassung des Bundesgerichts keine erkennbaren Elemente ersichtlich, die die körperliche, geistig‑seelische, sittliche oder soziale Entwicklung Minderjähriger gefährden könnten; blosse Befürchtungen genügen hierfür nicht.
“La recourante invoque enfin une violation de l'art. 5 LRTV. L'art. 5 LRTV prévoit que les diffuseurs veillent à ce que les mineurs ne soient pas exposés à des émissions susceptibles de porter préjudice à leur épanouissement physique, psychique, moral ou social, en fixant l'horaire de diffusion de manière adéquate ou en prenant d'autres mesures. Or, le Tribunal fédéral cherche en vain dans le reportage litigieux quels éléments pourraient porter préjudice à l'épanouissement des mineurs, de sorte que l'on ne voit pas en quoi l'art. 5 LRTV pourrait être touché.”
Die SRG ist auch mit dem übrigen publizistischen Angebot an Art. 5 RTVG gebunden. Für Wahl- und Abstimmungsdossiers gilt daneben zumindest teilweise das Vielfaltsgebot.
“Die SRG erfüllt auch mit dem übrigen publizistischen Angebot (üpA) einen Programm- und Leistungsauftrag (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40] und Art. 1, 3 Abs. 1 und Art. 18 ihrer Konzession vom 29. August 2018; Erläuternder Bericht des BAKOM vom 29. August 2018 "Konzession für die SRG SSR" zu Art. 1 und Art. 18 der Konzession [S. 1 und 10]). Sie ist in diesem Bereich bei ihren Beiträgen gestützt auf Art. 5a RTVG an die Programmgrundsätze von Art. 4 (Mindestanforderungen an den Programminhalt, insbesondere die Beachtung der Grundrechte und des Sachgerechtigkeitsgebots) sowie Art. 5 RTVG ("Jugendgefährdende Sendungen") gebunden; auch gilt für sie in diesem Zusammenhang - zumindest teilweise (Wahl- und Abstimmungsdossiers) - das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG). BGE 149 I 2 S. 6”
Bei Beanstandungen betreffend den Jugendschutz (Art. 5 RTVG) ist das Ombudsverfahren anzustrengen. Das Ombudsverfahren dient der Behandlung von Beanstandungen zu den inhaltlichen Programmgrundsätzen, namentlich zum Jugendschutz, und stellt funktional einen Bestandteil der Programmaufsicht dar, auch wenn die Ombudsstellen keine Entscheid- oder Weisungsbefugnisse innehaben.
“Das Ombudsverfahren dient der Behandlung von Beanstandungen betreffend die inhaltlichen Programmgrundsätze - namentlich die Anforderungen an den Programminhalt (Art. 4 RTVG), an den Jugendschutz (Art. 5 RTVG) und an das übrige publizistische Angebot der SRG (Art. 5a RTVG) - sowie gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Art. 91 Abs. 3 RTVG). Damit stellt das Ombudsverfahren funktionell einen Bestandteil der Programmaufsicht dar, auch wenn es sich bei den Ombudsstellen, denen keine Entscheid- und Weisungsbefugnisse zukommen (Art. 93 Abs. 2 RTVG), nicht um eigentliche Vorinstanzen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (nachfolgend: UBI) handelt (vgl. BGE 123 II 115 E. 3c/aa). Dies zeigt auch die systematische Verortung des Ombudsverfahrens, das im”
Auch für das übrige publizistische Angebot (üpA) der SRG gilt Art. 5 RTVG: Bei Jugendgefährdung ist die SRG hieran gebunden. Dies erfolgt im Zusammenhang mit Art. 5a RTVG und den Programmgrundsätzen von Art. 4 RTVG; teilweise findet zudem das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG) Anwendung.
“Die SRG erfüllt auch mit dem übrigen publizistischen Angebot (üpA) einen Programm- und Leistungsauftrag (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40] und Art. 1, 3 Abs. 1 und Art. 18 ihrer Konzession vom 29. August 2018; Erläuternder Bericht des BAKOM vom 29. August 2018 "Konzession für die SRG SSR" zu Art. 1 und Art. 18 der Konzession [S. 1 und 10]). Sie ist in diesem Bereich bei ihren Beiträgen gestützt auf Art. 5a RTVG an die Programmgrundsätze von Art. 4 (Mindestanforderungen an den Programminhalt, insbesondere die Beachtung der Grundrechte und des Sachgerechtigkeitsgebots) sowie Art. 5 RTVG ("Jugendgefährdende Sendungen") gebunden; auch gilt für sie in diesem Zusammenhang - zumindest teilweise (Wahl- und Abstimmungsdossiers) - das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG). BGE 149 I 2 S. 6”
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