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Eine als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG" bezeichnete Eingabe kann in bestimmten Fällen (insbesondere wenn sie sich auf bereits ergangene Urteile bezieht und die Anträge nur unklar ersichtlich sind) als ein Gesuch um Revision eines früheren Entscheids verstanden werden.
“Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe, die von mehreren Telefonanrufen an die Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung begleitet war, genau zu bewirken beabsichtigt, bleibt im Dunkeln. Auch dieses Mal erschliessen die Anträge sich, wie schon die Rechtsbegehren in früheren Verfahren, nicht ohne Weiteres. Da der Schriftsatz vom 12. November 2020 unter dem Titel "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" steht und das Urteil 2C_906/2020 vom 11. November 2020 zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet war, kommt als plausible Erklärung einzig infrage, dass es sich um ein Gesuch um Revision des Urteils 2C_851/2020 vom 27. Oktober 2020 handeln muss.”
Mit der Beschwerde gegen eine Verfügung der Erhebungsstelle geht die Sache an die Vorinstanz über; diese ist zur materiellen Beurteilung der erstinstanzlichen Verfügung zuständig (Devolutiveffekt).
“Die Erstinstanz ist demnach befugt, Verfügungen zu erlassen und gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG (Art. 69e Abs. 1 und 2 RTVG). Die Verfügung der Erstinstanz vom 13. Juli 2023 ist demzufolge nicht nichtig. Damit ist auch auf die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage nach der Privatisierung des Bundes und dessen Fortbestehen nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz wiederum ist zuständig zur Beurteilung der erstinstanzlichen Verfügung (Art. 99 Abs. 2 RTVG). Auch die vorinstanzliche Verfügung ist demzufolge nicht nichtig. Infolgedessen erübrigt sich das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Anliegen auf Vorlage einer «true Bill» schon aus diesem Grund und es ist darauf nicht weiter einzugehen bzw. einzutreten. Vor diesem Hintergrund nicht einzuholen sind sodann die von den Beschwerdeführenden verlangten Verträge zum Nachweis der Beauftragung der Erst- und der Vorinstanz. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.”
“Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2022 der Erstinstanz. Gemäss Art. 54 VwVG geht mit der Einreichung der Beschwerde die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, auf die Beschwerdeinstanz über. Damit wird der so genannte Devolutiveffekt begründet, was bedeutet, dass mit der Einlegung eines Rechtsmittels die Streitsache an eine höhere Instanz gebracht wird und diese es nunmehr ist, die über die formelle Zulässigkeit des Rechtsmittels und über die materielle Begründetheit der Rechtsmittelvorbringen zu entscheiden hat (Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N. 2). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz ist die Vorinstanz (Art. 99 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Die erstinstanzliche Verfügung vom 22. November 2022 wurde vom Beschwerdeführer angefochten und ist entsprechend durch die Verfügung vom 5. April 2023 der Vorinstanz ersetzt worden. Der Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz wurde somit zum Anfechtungsobjekt für den nachfolgenden Instanzenzug. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2022 der Erstinstanz richtet, ist darauf nicht einzutreten.”
Vor dem Bundesgericht richtet sich die Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG und nicht nach Art. 94 RTVG. Ist die Legitimation nicht offensichtlich, hat die beschwerdeführende Person die dafür relevanten Tatsachen darzulegen (Art. 42 Abs. 1–2 BGG). Die blossen Eigenschaft, persönlich oder beruflich besonders engagiert oder kompetent zu sein, begründet allein kein besonderes Berührtsein im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG.
“Gegen Entscheide der UBI ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG). Die UBI hat die Beschwerde als Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) behandelt, was die Beschwerdeführer nicht beanstanden. Anders als vor der UBI richtet sich aber die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht nicht nach Art. 94 RTVG, sondern nach Art. 89 Abs. 1 BGG (vgl. Art. 99 RTVG; BGE 135 II 430 E. 1.1 S. 433). Ist die Legitimation nicht offensichtlich, obliegt es der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ihre Legitimation ableitet (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251). Dabei begründet die Eigenschaft als persönlich oder beruflich besonders engagierte oder kompetente Person für sich allein kein besonderes Berührtsein im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 137 II 40 E. 2.4.1 S. 43; 135 II 430 E. 1.2 f. S. 433 f.).”
Als Anfechtungsobjekt gilt der angefochtene Entscheid der Vorinstanz. Entscheide unterer Instanzen sind bei Vorliegen eines verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Rechtsmittelentscheide der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz ersetzt (Devolutiveffekt) und können nicht eigenständig gerügt werden. Der Anfechtungsgegenstand begrenzt den zulässigen Streitgegenstand auf das, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
“Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2022 der Erstinstanz. Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind bei Bestehen eines verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einsprache oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz ist die Vor-instanz (Art. 99 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Die erstinstanzliche Verfügung vom 6. Oktober 2022 wurde vom Beschwerdeführer angefochten und ist entsprechend durch die Verfügung vom 24. Februar 2023 der Vorinstanz ersetzt worden. Der Rechtsmittelentscheid der Vor-instanz wurde somit zum Anfechtungsobjekt für den nachfolgenden Instanzenzug. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2022 der Erstinstanz richtet, ist darauf nicht einzutreten.”
Verfügungen des BAKOM gestützt auf Art. 99 Abs. 1 RTVG können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und die sonstigen Zuständigkeitsvoraussetzungen des VGG erfüllt sind.
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 RTVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 RTVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
Veranstalter, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren Partei gewesen sind, können Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen unmittelbar mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechten. Voraussetzung ist, dass sie durch den angefochtenen Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt sind; auf eine frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten.
“Die Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) über den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 99 Abs. 3 RTVG). Die Beschwerdeführerin ist als Veranstalterin des beanstandeten Fernsehbeitrags bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen. Ausserdem wird sie durch den angefochtenen Entscheid, demgemäss der Fernsehbeitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletze, in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 131 II 253 E. 1.1 S. 255; Urteil 2C_880/2010 vom 18. November 2011 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 I 107). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe ist einzutreten.”
Eingaben, die unter Verweis auf Art. 99 Abs. 2 RTVG als Gesuch um Akteneinsicht gestellt werden, können — wie im Urteil 2F_3/2021 — tatsächlich als Akteneinsichtsgesuch behandelt werden; das Bundesverwaltungsgericht hat ein solches Gesuch gutgeheissen und die Eingabe gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG ans Bundesgericht überwiesen.
“Sachverhalt: A. A.a. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 trat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in Sachen Haushaltsabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG (SR 784.40) auf eine Beschwerde von A.________ vom 21. Februar 2020 nicht ein, da diese zu spät erhoben worden war. Dagegen führte A.________ am 2. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte sie um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit einzelrichterlicher Zwischenverfügung vom 22. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-3415/2020) dieses Gesuch ab, da ihr Rechtsbegehren aufgrund der auf die Glaubhaftmachung beschränkten Hauptsacheprognose aussichtslos erschien. Infolgedessen wurde A.________ verpflichtet, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht eingetreten werde. A.b. Mit einer als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" bezeichneten Eingabe vom 12. Oktober 2020 verlangte A.________ vor Bundesverwaltungsgericht, ihr Akteneinsicht zu gewähren, den rechtswidrigen Kostenvorschuss aufzuheben und die Zwischenverfügung aufzuheben und durch den Endentscheid mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu ersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Akteneinsicht gut und überwies gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) die Eingabe ans Bundesgericht. Mit Urteil 2C_851/2020 vom 27. Oktober 2020 trat dieses auf die überwiesene Beschwerde nicht ein. Am 6. November 2020 (Poststempel: 12. November 2020) lässt A.________ dem Bundesgericht ein wiederum als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" betiteltes Schriftstück zukommen. Das Bundesgericht nahm die Eingabe vom 6./12. November 2020 nach einer Auslegung der Anträge und der Begründung als Gesuch um Revision des Urteils 2C_851/2020 vom 27. Oktober 2020 entgegen, trat auf die Eingabe aber mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes, entsprechender Begründungen (Art.”
Der Rechtsschutz nach Art. 99 Abs. 1 RTVG richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Beschwerden gegen Verfügungen werden nach den einschlägigen Bestimmungen des VwVG beurteilt, sofern keine der Ausnahmen des Art. 32 VGG einschlägig ist; das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Abweichendes bestimmt.
“Der Rechtsschutz im Rahmen des RTVG richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 99 Abs. 1 RTVG). Demnach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine der Ausnahmen nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der vorliegende Entscheid wurde von einer Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts erlassen (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), wobei keine der Ausnahmen nach Art. 32 VGG einschlägig ist. Indessen ist fraglich, ob es sich beim Entscheid vom 20. April 2022 um eine Verfügung handelt.”
“Der Rechtsschutz im Rahmen des RTVG richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 99 Abs. 1 RTVG). Demnach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine der Ausnahmen nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der vorliegende Entscheid wurde von einer Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts erlassen (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), wobei keine der Ausnahmen nach Art. 32 VGG einschlägig ist. Indessen ist fraglich, ob es sich beim Entscheid vom 20. April 2022 um eine Verfügung handelt.”
Die Weiterleitung einer Eingabe an das Bundesgericht begründet für sich allein keinen Revisionsgrund; die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revision (insbesondere die den Begründungsanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG entsprechenden Darlegungen und das Vorliegen eines Revisionsgrundes) müssen konkret erfüllt sein.
“Das Bundesgericht hat der Gesuchstellerin die Voraussetzungen der Revision, wie sie in Art. 121 ff. BGG niedergelegt sind, in den Urteilen 2F_5/2011 vom 10. Februar 2011 und 6F_17/2011 vom 12. Dezember 2011 aufgezeigt. Darauf kann verwiesen werden. Erforderlich ist insbesondere, dass eine Begründung vorgelegt wird, die den gesetzlichen Anforderungen genügt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt. Beides liegt hier nicht vor: Weder stellt der Umstand, dass die Vorinstanz die als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" betitelte Eingabe vom 12. Oktober 2020 an das Bundesgericht weiterleitete, einen Revisionsgrund dar noch kann der Eingabe vom 12. November 2020 auch nur ansatzweise eine nachvollziehbare Erläuterung dessen entnommen werden, worum es der Gesuchstellerin mit ihrem Revisionsgesuch überhaupt geht. Abgesehen davon, sind ihr mit dem revisionsbetroffenen Urteil 2C_851/2020 vom 27. Oktober 2020 auch gar keine Rechtsnachteile erwachsen. Die Frage der Rechtmässigkeit des im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Kostenvorschusses wurde antragsgemäss im Verfahren 2C_906/2020 nochmals aufgenommen und abschliessend behandelt. Zudem hat das Bundesgericht im Verfahren 2C_851/2020 davon abgesehen, der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen.”
Ein spezialgesetzliches Beschwerderecht besteht nach Art. 48 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 RTVG nicht. Die Legitimation für den Rechtsschutz ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zu prüfen. Privatrechtliche Vereine können zwar öffentliche Aufgaben erfüllen und in diesem Zusammenhang Träger von Grundrechten sein; ihre Beschwerdebefugnis ist jedoch ebenfalls unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG zu beurteilen.
“Gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 RTVG steht der Beschwerdeführerin kein spezialgesetzliches Beschwerderecht zu. Ihre Legitimation richtet sich vielmehr ausschliesslich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, der in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten ist (vgl. E. 2.1 oben). Die Beschwerdeführerin ist zwar in der Rechtsform eines privatrechtlichen Vereins im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) konstituiert (Art. 1 Statuten der SRG.D). Als Teil der SRG - ebenfalls ein privatrechtlicher Verein (Art. 1 Statuten der SRG) - kann die Beschwerdeführerin aber öffentliche Aufgaben erfüllen und in diesem Zusammenhang auch als Trägerin von Grundrechten auftreten. Die Beschwerdeführerin ist nicht gleich frei wie ein Privater, wenn sie funktional unmittelbar in dem ihr vom Staat übertragenen Aufgabenbereich tätig wird (BGE 149 I 2 E. 2.3.1; 139 I 306 E. 3.2.2).”
Für eine Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 3 RTVG ist die vorgängige Teilnahme am Ombudsverfahren und das Durchlaufen der Beschwerdeinstanz Voraussetzung. Die Ombudsstelle verfügt bei der inhaltlichen Erledigung von Beanstandungen über einen weiten Autonomiespielraum; die Modalitäten der Verfahrenseinleitung (insbesondere die 20‑tägige Beanstandungsfrist) sind jedoch gesetzlich geregelt und liegen nicht in der freien Disposition der Ombudsstelle.
“D bei der Ausgestaltung des Beanstandungsverfahrens - und damit in die Autonomie der Beschwerdeführerin als ihre Trägerorganisation - darstellen. Das Ombudsverfahren ist grundsätzlich formlos gehalten und lässt der Ombudsstelle die Möglichkeit, ihre Erledigung jeweils dem Einzelfall und der Art der Beanstandung anzupassen (vgl. Art. 93 Abs. 1 RTVG). Ihr Bericht nach Art. 93 Abs. 3 RTVG informiert über die Ergebnisse der Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung. Er folgt nicht streng rechtlichen Überlegungen, sondern bringt weitgehend die persönliche Ansicht der Ombudsstelle zum Ausdruck (BGE 123 II 115 E. 3c/aa m.w.H.). Während die Ombudsstelle somit bei der inhaltlichen Erledigung von Beanstandungen über einen weiten Autonomiespielraum verfügt, sind die Modalitäten für die Einleitung eines Beanstandungsverfahrens ihrer Disposition entzogen. Die Teilnahme am Verfahren vor der Ombudsstelle ist eine der Voraussetzungen für die Beschwerde an die UBI (Art. 94 Abs. 1 Bst. a RTVG) und damit auch an das Bundesgericht (Art. 99 Abs. 3 RTVG; vgl. BGE 149 I 2 E. 3.3.4). Ziel des Ombudsverfahrens war bei seiner Einführung in erster Linie, die UBI durch eine vorgelagerte informelle Anlaufstelle zu entlasten und damit die Funktionsfähigkeit der Programmaufsicht sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat deshalb bewusst dafür gesorgt, dass das Ombudsverfahren nicht zu einer Blockierung der Programmaufsicht führen kann, indem er die Rahmenbedingungen des Verfahrens im Gesetz verankert hat (vgl. Amtliches Bulletin 1990 Ständerat 563, 600 f. und 605). Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch die 20-tägige Beanstandungsfrist nach Art. 92 Abs. 2 RTVG, von der die Einleitung des Ombudsverfahrens als solches abhängt. Die Ombudsstelle SRG.D hat demnach keine Autonomie bei der Auslegung der streitgegenständlichen Frist.”
“D bei der Ausgestaltung des Beanstandungsverfahrens - und damit in die Autonomie der Beschwerdeführerin als ihre Trägerorganisation - darstellen. Das Ombudsverfahren ist grundsätzlich formlos gehalten und lässt der Ombudsstelle die Möglichkeit, ihre Erledigung jeweils dem Einzelfall und der Art der Beanstandung anzupassen (vgl. Art. 93 Abs. 1 RTVG). Ihr Bericht nach Art. 93 Abs. 3 RTVG informiert über die Ergebnisse der Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung. Er folgt nicht streng rechtlichen Überlegungen, sondern bringt weitgehend die persönliche Ansicht der Ombudsstelle zum Ausdruck (BGE 123 II 115 E. 3c/aa m.w.H.). Während die Ombudsstelle somit bei der inhaltlichen Erledigung von Beanstandungen über einen weiten Autonomiespielraum verfügt, sind die Modalitäten für die Einleitung eines Beanstandungsverfahrens ihrer Disposition entzogen. Die Teilnahme am Verfahren vor der Ombudsstelle ist eine der Voraussetzungen für die Beschwerde an die UBI (Art. 94 Abs. 1 Bst. a RTVG) und damit auch an das Bundesgericht (Art. 99 Abs. 3 RTVG; vgl. BGE 149 I 2 E. 3.3.4). Ziel des Ombudsverfahrens war bei seiner Einführung in erster Linie, die UBI durch eine vorgelagerte informelle Anlaufstelle zu entlasten und damit die Funktionsfähigkeit der Programmaufsicht sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat deshalb bewusst dafür gesorgt, dass das Ombudsverfahren nicht zu einer Blockierung der Programmaufsicht führen kann, indem er die Rahmenbedingungen des Verfahrens im Gesetz verankert hat (vgl. Amtliches Bulletin 1990 Ständerat 563, 600 f. und 605). Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch die 20-tägige Beanstandungsfrist nach Art. 92 Abs. 2 RTVG, von der die Einleitung des Ombudsverfahrens als solches abhängt. Die Ombudsstelle SRG.D hat demnach keine Autonomie bei der Auslegung der streitgegenständlichen Frist.”
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