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Befreiungen nach Art. 69b Abs. 1 RTVG werden nur auf Gesuch hin gewährt. Dass kein Gesuch gestellt wurde, begründet daher keine Befreiung. Bis zum 31.12.2023 bestand das frühere «Opting‑out» ebenfalls nur auf Gesuch; der Wegfall dieser Möglichkeit ändert an der Antragsbedürftigkeit nichts.
“und eine für eine Forderung der SERAFE AG (Betreibungsauskunft vom 26. Juni 2024 [Vernehmlassungsbeilage]). Die erste Forderung bezahlte der Rekurrent am 12. August 2024 (Abrechnung vom 12. August 2024 [Replikbeilage]), die zweite scheint weiter offen zu sein. Die verspätete Zahlung der Forderung der Krankenkasse begründet der Rekurrent damit, dass er durch den Entscheid des JSD paralysiert gewesen sei. Die Nichtbezahlung der Forderung der SERAFE AG erklärt er damit, dass er nicht abgabepflichtig sei, weil sich in seiner Wohnung keine Anschlüsse befänden und er kein Radio, Fernseher oder Computer besitze (Replik Rz. 1 f.). Beide Erklärungsversuche vermögen die Säumnis des Rekurrenten nicht zu rechtfertigen. Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Eine Befreiung von der Abgabe erfolgt nur auf Gesuch hin und nur in bestimmten Fällen (Art. 69b Abs. 1 RTVG; Art. 61 Abs. 3 und 4 der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV, SR 784.401]). Dass der Rekurrent einen der Befreiungsgründe erfüllen würde, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass der Rekurrent die von der SERAFE AG in Betreibung gesetzte Abgabe schuldet. Dies wäre ihm zweifellos erläutert worden, wenn er seine Einwände gegen die Bezahlung der Abgabe gegenüber der SERAFE AG geltend gemacht hätte, statt trotz Rechnung und Mahnung völlig untätig zu bleiben. Da weder die Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG noch das laufende Verfahren betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung genügt haben, um den Rekurrenten zu einer hinreichenden und nachhaltigen Verbesserung seiner Integration zu bewegen, ist die Rückstufung erforderlich. Schliesslich ist sie dem Rekurrenten auch zumutbar. Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist mit der Bedingung zu verbinden, dass er seine laufenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt und seine bestehenden Schulden soweit möglich abbaut.”
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen. Die Erhebungsstelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 94 - 96 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund.”
Der Gesetzgeber hat bei der Revision bewusst darauf verzichtet, weitere sozialpolitische oder sachbezogene Befreiungskriterien einzuführen. In der Botschaft wird ausgeführt, dass geprüfte alternative Kriterien als nicht sachgerecht oder als zu aufwendig im Vollzug verworfen wurden. Sodann hat der Gesetzgeber (neben den aus völkerrechtlichen Gründen befreiten Diplomaten) lediglich die Empfänger von Ergänzungsleistungen von der Abgabe ausgenommen.
“Von der Abgabepflicht befreit sind gemäss Art. 69b Abs. 1 RTVG auf Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten, sowie Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG; SR 192.12) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Der Gesetzgeber hat (nebst den aus völkerrechtlichen Gründen befreiten ausländischen Diplomaten) damit nur die Empfänger von Ergänzungsleistungen von der Abgabe befreit (vgl. Art. 69b Abs. 1 RTVG). Auch dies beruht auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers: "Die geprüften alternativen Kriterien für die Abgabe-Befreiung von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen erweisen sich durchwegs als nicht sachgerecht oder als zu aufwendig im Vollzug und wurden deshalb verworfen [...]" (Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4975, 4991; vgl. Urteil 2C_852/2021 vom 10.”
“Die Anknüpfung der Abgabe an den Haushalt unabhängig von dessen Grösse oder der Anzahl darin lebender Einzelpersonen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. Art. 68 Abs. 2 und Art. 69a Abs. 1 RTVG). Die Anwendung einer unmissverständlichen Gesetzesbestimmung kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht versagt werden, selbst wenn diese verfassungswidrig sein sollte (Art. 190 BV; siehe insbesondere Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.3.2 m.w.H.). Der Gesetzgeber hat bei der Neugestaltung der Haushaltsabgabe im Zuge der Revision von 2014 bewusst an der einheitlichen Haushaltsabgabe festgehalten und sich dagegen entschieden, diese nach anderen Kriterien zu bemessen, da ein anderes System zu einem unverhältnismässigen administrativen Mehraufwand führen würde (vgl. Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4994). Er hat (nebst den aus völkerrechtlichen Gründen befreiten ausländischen Diplomaten) sodann nur die Empfänger von Ergänzungsleistungen von der Abgabe befreit (vgl. Art. 69b Abs. 1 RTVG). Auch dies beruht auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers, wobei alternative Kriterien für die Abgabe-Befreiung von Haushalten explizit verworfen wurden, weil sie sich als nicht sachgerecht oder als zu aufwendig im Vollzug erwiesen (Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4975, 4991; vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 E. 2.3.2 f.). Der Wille des Gesetzgebers ist demnach klar und die Regelungen verbindlich.”
Die Haushaltabgabe ist geräteunabhängig und grundsätzlich von jedem Privathaushalt zu entrichten. In den zitierten Entscheidungen wurden die Befreiungstatbestände des Art. 69b Abs. 1 RTVG im jeweiligen Sachverhalt nicht als erfüllt angesehen. Indizien, etwa dass sich Beschwerdeführende in Eingaben konkret mit SRG-Inhalten auseinandersetzen, führten zur Annahme, dass ein zum Empfang geeignetes Gerät vorhanden ist; auch Mobiltelefon, Tablet oder Computer werden als empfangsfähige Geräte betrachtet. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand zusätzlich die Möglichkeit eines Opting-out (Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV), die in den entschiedenen Fällen aber nicht gegeben bzw. nicht substanziiert geltend gemacht wurde.
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 4.1). Der Beschwerdeführer lebte in der hier massgeblichen Zeit jeweils in einem Haushalt (Nrn. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch in tatsächlicher Hinsicht als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG hätte für den Beschwerdeführer noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» (nach Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV) bestanden (vgl. E. 4.4). Allerdings greift auch dieser Ausnahmetatbestand hier nicht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass er von dieser Möglichkeit des «Opting-out» fristgerecht Gebrauch gemacht hätte. Als unbehelflich erweist sich im Übrigen auch sein Einwand, es könne von ihm nicht der Nachweis verlangt werden, dass er kein Empfangsgerät habe oder betreibe. Denn in seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht rügt er insbesondere, das Publikum der SRG sei im Zusammenhang mit der der COVID-Pandemie - wenn es um Impfen, Impfzwang, COVID oder Maskentragpflicht gegangen sei - mit Propaganda-Informationen bedient worden, ohne dass wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt worden wären.”
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 4.3). Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 4.6). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. In seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht verweist der Beschwerdeführer auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2022, wo er diverse Beispiele zu Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens aufgeführt hat. Folglich ist davon auszugehen, dass er über ein zum Empfang von Radio und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangfähiges Gerät gilt (vgl. E. 4.3). Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben.”
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführenden leben in einem Haushalt und unterstehen folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Sie haften solidarisch für die Haushaltabgabe (vgl. Art. 69a Abs. 3 RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird von den Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 3.4). Auch diesbezüglich können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Namentlich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. August 2023 setzen sich die Beschwerdeführenden eingängig mit verschiedenen Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie über ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl. E. 3.1). Die Voraussetzungen eines «Opting-out» sind damit nicht erfüllt.”
Eine Befreiung erfolgt nur auf Gesuch hin und nur in den gesetzlich genannten Fällen; macht die betroffene Person keinen Befreiungsgrund geltend, ist nicht ersichtlich, dass eine Befreiung vorliegt.
“und eine für eine Forderung der SERAFE AG (Betreibungsauskunft vom 26. Juni 2024 [Vernehmlassungsbeilage]). Die erste Forderung bezahlte der Rekurrent am 12. August 2024 (Abrechnung vom 12. August 2024 [Replikbeilage]), die zweite scheint weiter offen zu sein. Die verspätete Zahlung der Forderung der Krankenkasse begründet der Rekurrent damit, dass er durch den Entscheid des JSD paralysiert gewesen sei. Die Nichtbezahlung der Forderung der SERAFE AG erklärt er damit, dass er nicht abgabepflichtig sei, weil sich in seiner Wohnung keine Anschlüsse befänden und er kein Radio, Fernseher oder Computer besitze (Replik Rz. 1 f.). Beide Erklärungsversuche vermögen die Säumnis des Rekurrenten nicht zu rechtfertigen. Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Eine Befreiung von der Abgabe erfolgt nur auf Gesuch hin und nur in bestimmten Fällen (Art. 69b Abs. 1 RTVG; Art. 61 Abs. 3 und 4 der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV, SR 784.401]). Dass der Rekurrent einen der Befreiungsgründe erfüllen würde, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass der Rekurrent die von der SERAFE AG in Betreibung gesetzte Abgabe schuldet. Dies wäre ihm zweifellos erläutert worden, wenn er seine Einwände gegen die Bezahlung der Abgabe gegenüber der SERAFE AG geltend gemacht hätte, statt trotz Rechnung und Mahnung völlig untätig zu bleiben. Da weder die Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG noch das laufende Verfahren betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung genügt haben, um den Rekurrenten zu einer hinreichenden und nachhaltigen Verbesserung seiner Integration zu bewegen, ist die Rückstufung erforderlich. Schliesslich ist sie dem Rekurrenten auch zumutbar. Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist mit der Bedingung zu verbinden, dass er seine laufenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt und seine bestehenden Schulden soweit möglich abbaut.”
Die Regelung des Art. 69b RTVG lässt sich nach der Rechtsprechung mit Gründen der Praktikabilität im Bereich der Massenverwaltung rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfügt dabei über einen weiten Gestaltungs‑ und Beurteilungsspielraum; erkennbare Einzelsituationen wurden zwar berücksichtigt, aber in der Gesamtbetrachtung als nicht massgebend erachtet. Dies steht mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht offensichtlich in Widerspruch.
“Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 144 I 113 E. 5.1.1). Wie oben dargestellt, war die konkrete Ausgestaltung der Haushaltabgabe Gegenstand verschiedener politischer Diskussionen (siehe vorne E. 4.7.1 f.). Dabei wurde namentlich die vom Beschwerdeführer angeführte Situation erkannt, aber in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände als nicht massgebend erachtet. Dies ist vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots nicht zu beanstanden. Und selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht eine bestimmte Regelung als mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar bezeichnen würde, hiesse das nicht zwingend, dass jede andere Lösung die Rechtsgleichheit verletzen würde. Insbesondere lässt sich die getroffene Regelung von Art. 69b RTVG mit Gründen der Praktikabilität rechtfertigen, was in einem Bereich der ausgesprochenen Massenverwaltung von erheblicher Bedeutung ist (siehe dazu bereits vorne E. 3.3; ferner Urteile des BGer 2C_238/2019 vom 14. März 2019 E. 3.3; 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 2.5).”
EL-Bezügerinnen und -Bezüger werden auf Gesuch hin von der Haushaltabgabe gemäss Art. 69b Abs. 1 RTVG befreit. Gebühren für den Kabelanschluss sind hiervon zu unterscheiden; sie werden vom Kabelanbieter separat in Rechnung gestellt und sind ergänzungsleistungsrechtlich dem allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG zuzurechnen.
“Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 7), ist die Beschwerdeführerin als Bezügerin von Ergänzungsleistungen von der Haushaltabgabe für Radio- und Fernsehempfangsgebühren befreit (Art. 69b Abs. 1 lit. a RTVG; vgl. auch Urk. 7/52). Davon zu unterscheiden sind allerdings die Gebühren für den Kabelanschluss, welche vom Kabelanbieter in Rechnung gestellt werden. Diese sind ergänzungsleistungsrechtlich zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG zu zählen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 und 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7, je mit Hinweisen). Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. Gegen die Höhe des vom anerkannten Mietzins in Abzug gebrachten Pauschalbetrags von Fr. 20.-- werden keine Einwände erhoben, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen.”
“Die Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68-70d RTVG) wurde mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014 (in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131), neu gestaltet. Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmung erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen, wobei er gewisse Kriterien zu berücksichtigen hat (Art. 68a Abs. 1 RTVG). Die Haushaltabgabe ist für jeden Privathaushalt in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Von der Abgabepflicht befreit sind gemäss Art. 69b Abs. 1 RTVG auf Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG erhalten, sowie Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Der Ertrag der Abgabe dient verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit Radio und Fernsehen (Art. 68a RTVG), namentlich der Finanzierung des Angebots der SRG (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b, Art. 34 und Art. 68a Abs. 1 lit. a RTVG). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird (Art. 109b Abs. 1 RTVG). Dieser Zeitpunkt wird in Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) in der Fassung vom 18. Oktober 2017 (AS 2017 5519) auf den 1. Januar 2019 festgelegt. In den hier interessierenden Abgabeperioden 2019 und 2020 betrug die Abgabe je Haushalt und Jahr für einen Privathaushalt Fr. 365.-- (Art.”
Nach Art. 69b RTVG sind in der Praxis allein Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen abgabebefreit; Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bzw. allgemein «prekär» wirtschaftlich stehende Personen werden durch Art. 69b RTVG nicht automatisch erfasst.
“Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, Art. 61 RTVV (Befreiung von der Abgabepflicht) verstosse gegen Art. 69b RTVG (Befreiung von der Abgabepflicht). Vielmehr beschränkt sich seine Kritik darauf, dass lediglich Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Bezahlung der Abgabe befreit würden, nicht aber auch Personen in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Wie oben (vgl. oben E. 4.3.2 f.) ausgeführt, hat die gesetzliche Regelung von Art. 69b RTVG mit Blick auf diese Rüge weiterhin Bestand. Damit erübrigt sich eine entsprechende Überprüfung von Art. 61 RTVV (zur akzessorischen Normenkontrolle: Urteile des BVGer A-4741/2020 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.3.3 f., C-5074/2020 vom 25. Mai 2021 E. 4.3 ff.).”
“Im Zuge der Revision des RTVG hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen für bestimmte Kategorien geschaffen, um den tatsächlichen Unterschieden Rechnung zu tragen. Mit Blick auf Art. 69b RTVG sind allerdings nicht Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger, sondern einzig Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG abgabebefreit. Laut Ziff. C.3.1. Abs. 1 Bst. g der geltenden Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; verfügbar unter: <https://rl.skos.ch/>, abgerufen am 13. September 2023) umfasst der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in Privathaushalten mitunter die Ausgabenposition «Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV». Hierfür wird den Kantonen im Rahmen der Ausrichtung von Sozialhilfe empfohlen, eine von der Grösse des Haushalts abhängige Gesamtpauschale auszurichten, die beispielsweise auch die Ausgabenpositionen «Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren» (Bst. a), «Bekleidung und Schuhe» (Bst.”
“Im Zuge der Revision des RTVG hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen für bestimmte Kategorien geschaffen, um den tatsächlichen Unterschieden Rechnung zu tragen. Mit Blick auf Art. 69b RTVG sind allerdings nicht Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger, sondern einzig Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG abgabebefreit. Laut Ziff. C.3.1. Abs. 1 Bst. g der geltenden Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; verfügbar unter: <https://rl.skos.ch/>, abgerufen am 10. August 2021) umfasst der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in Privathaushalten mitunter die Ausgabenposition "Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV". Hierfür wird den Kantonen im Rahmen der Ausrichtung von Sozialhilfe empfohlen, eine von der Grösse des Haushalts abhängige Gesamtpauschale auszurichten, die beispielweise auch die Ausgabenpositionen "Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren" (Bst. a), "Bekleidung und Schuhe" (Bst.”
Art. 69b Abs. 1 RTVG sieht vor, dass auf Gesuch hin von der Haushaltsabgabe befreit werden: erstens Personen, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG erhalten, und zweitens ausländische Personen, die aufgrund von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen nach Art. 2 Abs. 2 GSG sowie wegen des Diplomatenstatus von der Abgabe ausgenommen sind (sofern sie nicht die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen).
“Von der Abgabepflicht befreit sind gemäss Art. 69b Abs. 1 RTVG auf Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten, sowie Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG; SR 192.12) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Der Gesetzgeber hat (nebst den aus völkerrechtlichen Gründen befreiten ausländischen Diplomaten) damit nur die Empfänger von Ergänzungsleistungen von der Abgabe befreit (vgl. Art. 69b Abs. 1 RTVG). Auch dies beruht auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers: "Die geprüften alternativen Kriterien für die Abgabe-Befreiung von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen erweisen sich durchwegs als nicht sachgerecht oder als zu aufwendig im Vollzug und wurden deshalb verworfen [...]" (Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4975, 4991; vgl. Urteil 2C_852/2021 vom 10.”
“Die Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68-70d RTVG) wurde mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014 (in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131), neu gestaltet. Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmung erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen, wobei er gewisse Kriterien zu berücksichtigen hat (Art. 68a Abs. 1 RTVG). Die Haushaltabgabe ist für jeden Privathaushalt in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Von der Abgabepflicht befreit sind gemäss Art. 69b Abs. 1 RTVG auf Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG erhalten, sowie Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Der Ertrag der Abgabe dient verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit Radio und Fernsehen (Art. 68a RTVG), namentlich der Finanzierung des Angebots der SRG (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b, Art. 34 und Art. 68a Abs. 1 lit. a RTVG). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird (Art. 109b Abs. 1 RTVG). Dieser Zeitpunkt wird in Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) in der Fassung vom 18. Oktober 2017 (AS 2017 5519) auf den 1. Januar 2019 festgelegt. In den hier interessierenden Abgabeperioden 2019 und 2020 betrug die Abgabe je Haushalt und Jahr für einen Privathaushalt Fr. 365.-- (Art.”
Ist ein Mitglied eines Privathaushalts nach Art. 69b RTVG (in Verbindung mit Art. 61 RTVV) von der Abgabe befreit, kann das BAKOM gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten des entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind.
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird unter anderem pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4981 ff.). Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGerA-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das BAKOM kann gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht.”
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird unter anderem pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4981 ff.). Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGerA-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das BAKOM kann gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht.”
“Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird unter anderem pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4981 ff.). Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGerA-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das BAKOM kann gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht.”
Privathaushalte unterliegen grundsätzlich der Haushaltabgabe; die Entscheide stellen fest, dass die in Art. 69b Abs. 1 RTVG geregelten Befreiungstatbestände in den dort geprüften Fällen nicht einschlugen. Wird nicht substanziiert dargetan, dass kein empfangsfähiges Gerät vorhanden ist oder (bis zum 31.12.2023) fristgerecht ein Opting‑out geltend gemacht wurde, bleibt die Abgabepflicht bestehen. Als empfangsfähige Geräte gelten auch Mobiltelefon, Tablet oder Computer. Haushaltsmitglieder haften solidarisch.
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 4.1). Der Beschwerdeführer lebte in der hier massgeblichen Zeit jeweils in einem Haushalt (Nrn. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch in tatsächlicher Hinsicht als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG hätte für den Beschwerdeführer noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» (nach Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV) bestanden (vgl. E. 4.4). Allerdings greift auch dieser Ausnahmetatbestand hier nicht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass er von dieser Möglichkeit des «Opting-out» fristgerecht Gebrauch gemacht hätte. Als unbehelflich erweist sich im Übrigen auch sein Einwand, es könne von ihm nicht der Nachweis verlangt werden, dass er kein Empfangsgerät habe oder betreibe. Denn in seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht rügt er insbesondere, das Publikum der SRG sei im Zusammenhang mit der der COVID-Pandemie - wenn es um Impfen, Impfzwang, COVID oder Maskentragpflicht gegangen sei - mit Propaganda-Informationen bedient worden, ohne dass wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt worden wären.”
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 4.3). Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 4.6). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. In seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht verweist der Beschwerdeführer auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2022, wo er diverse Beispiele zu Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens aufgeführt hat. Folglich ist davon auszugehen, dass er über ein zum Empfang von Radio und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangfähiges Gerät gilt (vgl. E. 4.3). Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben.”
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen. Die Erhebungsstelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in (...). Gemäss den Vorakten lebt der Beschwerdeführer in einem nach Gesetz definierten Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG und E. 4.3.2). Eine wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte treuhänderische Beziehung ist nicht erforderlich (vgl. E. 4.3). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV. Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anhand seiner sowohl vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch vor der Vorinstanz eingereichten Eingaben, in denen er beispielsweise auf Gesetze und die Rechtsprechung verweist, ist davon auszugehen, dass er über ein Tablet oder einen Computer verfügt, was als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl. E. 4.5.1). Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes lässt sich nicht erblicken.”
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführenden leben in einem Haushalt und unterstehen folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Sie haften solidarisch für die Haushaltabgabe (vgl. Art. 69a Abs. 3 RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird von den Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 3.4). Auch diesbezüglich können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Namentlich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. August 2023 setzen sich die Beschwerdeführenden eingängig mit verschiedenen Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie über ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl. E. 3.1). Die Voraussetzungen eines «Opting-out» sind damit nicht erfüllt.”
In der Botschaft und in Parlamentsunterlagen wurde dargelegt, dass eine Befreiung von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern zu erheblichen Mindereinnahmen führen würde. Für die Befreiung von Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern wurde ein Ertragsausfall von über 100 Mio. CHF pro Jahr genannt; eine Ausweitung auf Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger würde nach Angaben in der Botschaft die Kosten auf über 150 Mio. CHF erhöhen. Der Bundesrat wies in seiner Stellungnahme ferner darauf hin, dass eine Befreiung der von Sozialhilfe unterstützten Privathaushalte zu einem Einnahmenverlust von rund 58 Mio. CHF führen könne und nannte als mögliche Folge eine kompensatorische Erhöhung des Abgabetarifs (Beispiel: Basistarif von Fr. 365.– auf Fr. 380.–). Eine entsprechende Motion (Nr. 18.3158) wurde im Parlament nicht weiter behandelt und abgeschrieben. Zudem wurde in den Quellen auf Praktikabilitätsgründe hingewiesen.
“In der Botschaft wurde dazu ausgeführt, dass eine Befreiung vom Bezahlen der Haushaltabgabe für Personen, die Sozialhilfe empfangen würden, nicht angebracht sei, da gemäss den von den Kantonen anerkannten Richtlinien der SKOS die Kosten für die Empfangsgebühr im Existenzminimum berücksichtigt seien. Der Ertragsausfall durch die Befreiung der Ergänzungsleistungen beziehenden Personen betrage jährlich über 100 Millionen Franken, sodass jeder gebührenzahlende Haushalt einen Solidaritätsbeitrag von rund Fr. 37.- leiste. Eine Abgabebefreiung der Personen, die Sozialhilfe bezögen, würde die Kosten auf über 150 Millionen Franken, auf über Fr. 50.- Solidaritätsbeitrag je Haushalt ansteigen lassen (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4991). Auch wurde betont, dass das Bedürfnis, ungleiche Sachverhalte unterschiedlich zu regeln, in Massenverfahren an die Grenze der Praktikabilität stosse. Eine von Nationalrat Cédric Wermuth am 14. März 2018 eingereichte Motion (Nr. 18.3158), die mittels Revision von Art. 69b RTVG die Abgabebefreiung von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern verlangte, wurde im Parlament nicht behandelt und infolgedessen am 19. Juni 2020 abgeschrieben. Der Bundesrat hatte dazu in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2018 ausgeführt, dass von einer solchen Änderung abzusehen sei, weil eine Befreiung der von der Sozialhilfe unterstützten Privathaushalte zu einem Einnahmenverlust in der Grössenordnung von 58 Millionen Franken führen würde. Um den gleichen Ertrag zu erzielen, müssten diese Mindereinnahmen durch eine Erhöhung des Abgabetarifs für Haushalte beziehungsweise des Basistarifs für Unternehmen von jährlich Fr. 365.- auf Fr. 380.- kompensiert werden. Im Übrigen bildete diese Frage bereits bei der Totalrevision des RTVG im Jahr 2002 Gegenstand verschiedener Diskussionen (vgl. Botschaft RTVG 2002, BBl 2003 1642 f.).”
“In der Botschaft wurde dazu ausgeführt, dass eine Befreiung vom Bezahlen der Haushaltabgabe für Personen, die Sozialhilfe empfangen würden, nicht angebracht sei, da gemäss den von den Kantonen anerkannten Richtlinien der SKOS die Kosten für die Empfangsgebühr im Existenzminimum berücksichtigt seien. Der Ertragsausfall durch die Befreiung der Ergänzungsleistungen beziehenden Personen betrage jährlich über 100 Millionen Franken, sodass jeder gebührenzahlende Haushalt einen Solidaritätsbeitrag von rund Fr. 37.- leiste. Eine Abgabebefreiung der Personen, die Sozialhilfe bezögen, würde die Kosten auf über 150 Millionen Franken, auf über Fr. 50.- Solidaritätsbeitrag je Haushalt ansteigen lassen (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4991). Auch wurde betont, dass das Bedürfnis, ungleiche Sachverhalte unterschiedlich zu regeln, in Massenverfahren an die Grenze der Praktikabilität stosse (siehe Näheres dazu bereits vorne E. 3.3). Eine von Nationalrat Cédric Wermuth am 14. März 2018 eingereichte Motion (Nr. 18.3158), die mittels Revision von Art. 69b RTVG die Abgabebefreiung von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern verlangte, wurde im Parlament nicht behandelt und infolgedessen am 19. Juni 2020 abgeschrieben. Der Bundesrat hatte dazu in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2018 ausgeführt, dass von einer solchen Änderung abzusehen sei, weil eine Befreiung der von der Sozialhilfe unterstützten Privathaushalte zu einem Einnahmenverlust in der Grössenordnung von 58 Millionen Franken führen würde. Um den gleichen Ertrag zu erzielen, müssten diese Mindereinnahmen durch eine Erhöhung des Abgabetarifs für Haushalte beziehungsweise des Basistarifs für Unternehmen von jährlich Fr. 365.- auf Fr. 380.- kompensiert werden. Im Übrigen bildete diese Frage bereits bei der Totalrevision des RTVG im Jahr 2002 Gegenstand verschiedener Diskussionen (vgl. Botschaft RTVG 2002, BBl 2003 1642 f.).”
Die haushaltsweite Befreiungsregelung lässt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit Gründen der Praktikabilität und der Erfordernisse der Massenverwaltung rechtfertigen.
“Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 144 I 113 E. 5.1.1). Wie oben dargestellt, war die konkrete Ausgestaltung der Haushaltabgabe Gegenstand verschiedener politischer Diskussionen (siehe vorne E. 4.7.1 f.). Dabei wurde namentlich die vom Beschwerdeführer angeführte Situation erkannt, aber in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände als nicht massgebend erachtet. Dies ist vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots nicht zu beanstanden. Und selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht eine bestimmte Regelung als mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar bezeichnen würde, hiesse das nicht zwingend, dass jede andere Lösung die Rechtsgleichheit verletzen würde. Insbesondere lässt sich die getroffene Regelung von Art. 69b RTVG mit Gründen der Praktikabilität rechtfertigen, was in einem Bereich der ausgesprochenen Massenverwaltung von erheblicher Bedeutung ist (siehe dazu bereits vorne E. 3.3; ferner Urteile des BGer 2C_238/2019 vom 14. März 2019 E. 3.3; 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 2.5).”
Art. 69b Abs. 1 RTVG sieht vor, dass auf Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG beziehen, von der Abgabe befreit werden; ferner werden entsprechend bestimmte Diplomaten ohne Schweizer Staatsbürgerschaft genannt.
“Die Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68-70d RTVG) wurde mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014 (in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131), neu gestaltet. Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmung erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen, wobei er gewisse Kriterien zu berücksichtigen hat (Art. 68a Abs. 1 RTVG). Die Haushaltabgabe ist für jeden Privathaushalt in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Von der Abgabepflicht befreit sind gemäss Art. 69b Abs. 1 RTVG auf Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG erhalten, sowie Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Der Ertrag der Abgabe dient verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit Radio und Fernsehen (Art. 68a RTVG), namentlich der Finanzierung des Angebots der SRG (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b, Art. 34 und Art. 68a Abs. 1 lit. a RTVG). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird (Art. 109b Abs. 1 RTVG). Dieser Zeitpunkt wird in Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) in der Fassung vom 18. Oktober 2017 (AS 2017 5519) auf den 1. Januar 2019 festgelegt. In den hier interessierenden Abgabeperioden 2019 und 2020 betrug die Abgabe je Haushalt und Jahr für einen Privathaushalt Fr. 365.-- (Art.”
Nach der Praxis der Verwaltungs- und Gerichtspraxis wird die Befreiung nach Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin gewährt; Voraussetzung ist u. a. der Bezug jährlicher Ergänzungsleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG (vgl. Art. 69b Abs. 1 lit. a). Erfüllt und belegt ein Mitglied eines Privathaushalts diese Voraussetzung, entfällt die Abgabepflicht haushaltsweit für die weiteren Mitglieder des betreffenden Privathaushalts.
“Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18.”
“Die Bestimmung von Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG sind zudem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht befreit (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.).”
“Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.).”