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Die SRG sieht eigene, unabhängige Ombudsstellen vor. Gemäss den in den Quellen wiedergegebenen Folgeregeln (Art. 91 Abs. 3 RTVG) behandeln diese Ombudsstellen Beanstandungen zu redaktionellen Sendungen und zu von der Redaktion gestalteten Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot der SRG.
“Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist (Art. 91 Abs. 1 RTVG). Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor (Art. 91 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 RTVG behandeln die Ombudsstellen Beanstandungen gegen: ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen interna-tionalen Rechts (Bst. a); veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a (Bst. abis); die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Bst. b). Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen u.a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes (Art. 92 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Absätze 2 bis 5 von Art. 92 RTVG regeln das Verfahren der Beanstandung.”
“Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist (Art. 91 Abs. 1 RTVG). Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor (Art. 91 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 RTVG behandeln die Ombudsstellen Beanstandungen gegen: ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts (Bst. a); veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a (Bst. abis); die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Bst. b). Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen u.a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes (Art. 92 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Absätze 2 bis 5 von Art. 92 RTVG regeln das Verfahren der Beanstandung.”
Das Ombudsverfahren ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts funktional Teil der Programmaufsicht, obwohl die Ombudsstellen keine Entscheid- oder Weisungsbefugnis besitzen.
“Das Ombudsverfahren dient der Behandlung von Beanstandungen betreffend die inhaltlichen Programmgrundsätze - namentlich die Anforderungen an den Programminhalt (Art. 4 RTVG), an den Jugendschutz (Art. 5 RTVG) und an das übrige publizistische Angebot der SRG (Art. 5a RTVG) - sowie gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Art. 91 Abs. 3 RTVG). Damit stellt das Ombudsverfahren funktionell einen Bestandteil der Programmaufsicht dar, auch wenn es sich bei den Ombudsstellen, denen keine Entscheid- und Weisungsbefugnisse zukommen (Art. 93 Abs. 2 RTVG), nicht um eigentliche Vorinstanzen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (nachfolgend: UBI) handelt (vgl. BGE 123 II 115 E. 3c/aa). Dies zeigt auch die systematische Verortung des Ombudsverfahrens, das im”
“Das Ombudsverfahren dient der Behandlung von Beanstandungen betreffend die inhaltlichen Programmgrundsätze - namentlich die Anforderungen an den Programminhalt (Art. 4 RTVG), an den Jugendschutz (Art. 5 RTVG) und an das übrige publizistische Angebot der SRG (Art. 5a RTVG) - sowie gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Art. 91 Abs. 3 RTVG). Damit stellt das Ombudsverfahren funktionell einen Bestandteil der Programmaufsicht dar, auch wenn es sich bei den Ombudsstellen, denen keine Entscheid- und Weisungsbefugnisse zukommen (Art. 93 Abs. 2 RTVG), nicht um eigentliche Vorinstanzen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (nachfolgend: UBI) handelt (vgl. BGE 123 II 115 E. 3c/aa). Dies zeigt auch die systematische Verortung des Ombudsverfahrens, das im”
Art. 91 Abs. 2 RTVG bezeichnet die Ombudsstellen der SRG als «unabhängig». Gemäss der Rechtsprechung dienen sie nicht der privaten Interessenwahrnehmung der SRG bzw. ihrer Regionalgesellschaften und sind strukturell nicht auf private Interessenführung ausgerichtet; dies wird insbesondere mit ihrer administrativen Zuordnung zur UBI als Organ der öffentlichen Rechtspflege begründet.
“Für dieses Ergebnis spricht insbesondere auch, dass die sprachregionalen Ombudsstellen, welche dieselben Funktionen wie die Ombudsstellen der SRG gegenüber den übrigen Programmveranstaltern erfüllen, schon aus strukturellen Gründen nicht in der Lage sind, private Interessen ihrer Trägerorganisation zu verfolgen. Sie sind administrativ der UBI zugeordnet und unterstehen deren Aufsicht (Art. 83 Abs. 1 Bst. b und Art. 91 Abs. 1 und Abs. 4 RTVG). Bei der UBI handelt es sich um ein Organ der öffentlichen Rechtspflege (BGE 149 I 2 E. 3.3.4), das nicht von privaten Interessen geleitet ist. Ferner bezeichnet Art. 91 Abs. 2 RTVG die Ombudsstellen der SRG als «unabhängig» und unterstreicht damit, dass sie nicht der privaten Interessenwahrnehmung der SRG bzw. ihrer Regionalgesellschaften dienen.”
Gemäss Art. 91 Abs. 3 RTVG behandeln die Ombudsstellen Beanstandungen gegen: ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Art. 4 und 5 RTVG (oder des für schweizerische Veranstalter verbindlichen internationalen Rechts); veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen SRG‑Angebot wegen Verletzung von Art. 5a RTVG; sowie die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen SRG‑Angebots.
“Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist (Art. 91 Abs. 1 RTVG). Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor (Art. 91 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 RTVG behandeln die Ombudsstellen Beanstandungen gegen: ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen interna-tionalen Rechts (Bst. a); veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a (Bst. abis); die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Bst. b). Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen u.a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes (Art. 92 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Absätze 2 bis 5 von Art. 92 RTVG regeln das Verfahren der Beanstandung.”
“Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist (Art. 91 Abs. 1 RTVG). Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor (Art. 91 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 RTVG behandeln die Ombudsstellen Beanstandungen gegen: ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts (Bst. a); veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a (Bst. abis); die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Bst. b). Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen u.a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes (Art. 92 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Absätze 2 bis 5 von Art. 92 RTVG regeln das Verfahren der Beanstandung.”
Art. 91 Abs. 2 RTVG bezeichnet die Ombudsstellen der SRG als «unabhängig» und unterstreicht damit, dass sie nicht der privaten Interessenwahrnehmung der SRG bzw. ihrer Regionalgesellschaften dienen.
“Für dieses Ergebnis spricht insbesondere auch, dass die sprachregionalen Ombudsstellen, welche dieselben Funktionen wie die Ombudsstellen der SRG gegenüber den übrigen Programmveranstaltern erfüllen, schon aus strukturellen Gründen nicht in der Lage sind, private Interessen ihrer Trägerorganisation zu verfolgen. Sie sind administrativ der UBI zugeordnet und unterstehen deren Aufsicht (Art. 83 Abs. 1 Bst. b und Art. 91 Abs. 1 und Abs. 4 RTVG). Bei der UBI handelt es sich um ein Organ der öffentlichen Rechtspflege (BGE 149 I 2 E. 3.3.4), das nicht von privaten Interessen geleitet ist. Ferner bezeichnet Art. 91 Abs. 2 RTVG die Ombudsstellen der SRG als «unabhängig» und unterstreicht damit, dass sie nicht der privaten Interessenwahrnehmung der SRG bzw. ihrer Regionalgesellschaften dienen.”