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Die Subventionsbehörde verfügt bei der Auslegung von Art. 14 SuG über einen Ermessensspielraum. Zwar können nach OR in gewissen Konstellationen Rückstellungen zu bilden sein; dies verpflichtet die Subventionsbehörde jedoch nicht, solche Rückstellungsaufwendungen als anrechenbare Aufwendungen zu akzeptieren. Insbesondere kann die Behörde Aufwände ausschliessen, die bei Nichtverwirklichung des zugrunde liegenden Risikos künftig entfallen und dann als ausserordentlicher Ertrag ausgewiesen würden. Bei vergleichbaren Finanzhilfen sind keine abweichenden Massstäbe bei der subventionsrechtlichen Beurteilung von Rückstellungsaufwand ersichtlich.
“Dies habe sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 mitgeteilt. Zwar seien in gewissen Konstellationen nach den Bestimmungen des OR Rückstellungen zu bilden, dies bedeute allerdings nicht, dass die subventionierende Behörde sie als anrechenbare Aufwendungen im Sinne von Art. 14 SuG zu bewerten habe. Bei der Auslegung von Art. 14 SuG verfüge die rechtsanwendende Subventionsbehörde über einen Ermessensspielraum. Die Bildung einer Rückstellung habe zum Zweck, einem allfälligen zukünftigen Finanzrisiko begegnen zu können. Ob das Risiko sich verwirkliche oder nicht, sei unsicher, auch wenn Rückstellungen nur aufgrund plausibilisierter Einschätzungen gebildet würden. Vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 SuG könne sie keine Aufwände finanzieren, die künftig entfallen und bei einer Nicht-Verwirklichung des Risikos als ausserordentlichen Ertrag ausgewiesen würden. Die Festlegung des Abgabenanteils erfolge, gleich wie diejenigen der Covid-Hilfe 2020, gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes (vgl. Art. 40 Abs. 3 RTVG). Es bestünden keine sachlichen Gründe, bei diesen beiden Finanzhilfen unterschiedliche Massstäbe bei der subventionsrechtlichen Beurteilung von Rückstellungsaufwand anzuwenden, zumal beide in den Geltungsbereich von Art. 14 Abs. 1 SuG fallen und von der gleichen Behörde vergeben würden.”
“Dies habe sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 mitgeteilt. Zwar seien in gewissen Konstellationen nach den Bestimmungen des OR Rückstellungen zu bilden, dies bedeute allerdings nicht, dass die subventionierende Behörde sie als anrechenbare Aufwendungen im Sinne von Art. 14 SuG zu bewerten habe. Bei der Auslegung von Art. 14 SuG verfüge die rechtsanwendende Subventionsbehörde über einen Ermessensspielraum. Die Bildung einer Rückstellung habe zum Zweck, einem allfälligen zukünftigen Finanzrisiko begegnen zu können. Ob das Risiko sich verwirkliche oder nicht, sei unsicher, auch wenn Rückstellungen nur aufgrund plausibilisierter Einschätzungen gebildet würden. Vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 SuG könne sie keine Aufwände finanzieren, die künftig entfallen und bei einer Nicht-Verwirklichung des Risikos als ausserordentlichen Ertrag ausgewiesen würden. Die Festlegung des Abgabenanteils erfolge, gleich wie diejenigen der Covid-Hilfe 2020, gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes (vgl. Art. 40 Abs. 3 RTVG). Es bestünden keine sachlichen Gründe, bei diesen beiden Finanzhilfen unterschiedliche Massstäbe bei der subventionsrechtlichen Beurteilung von Rückstellungsaufwand anzuwenden, zumal beide in den Geltungsbereich von Art. 14 Abs. 1 SuG fallen und von der gleichen Behörde vergeben würden.”
“Dies habe sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 mitgeteilt. Zwar seien in gewissen Konstellationen nach den Bestimmungen des OR Rückstellungen zu bilden, dies bedeute allerdings nicht, dass die subventionierende Behörde sie als anrechenbare Aufwendungen im Sinne von Art. 14 SuG zu bewerten habe. Bei der Auslegung von Art. 14 SuG verfüge die rechtsanwendende Subventionsbehörde über einen Ermessensspielraum. Die Bildung einer Rückstellung habe zum Zweck, einem allfälligen zukünftigen Finanzrisiko begegnen zu können. Ob das Risiko sich verwirkliche oder nicht, sei unsicher, auch wenn Rückstellungen nur aufgrund plausibilisierter Einschätzungen gebildet würden. Vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 SuG könne sie keine Aufwände finanzieren, die künftig entfallen und bei einer Nicht-Verwirklichung des Risikos als ausserordentlichen Ertrag ausgewiesen würden. Die Festlegung des Abgabenanteils erfolge, gleich wie diejenigen der Covid-Hilfe 2020, gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes (vgl. Art. 40 Abs. 3 RTVG). Es bestünden keine sachlichen Gründe, bei diesen beiden Finanzhilfen unterschiedliche Massstäbe bei der subventionsrechtlichen Beurteilung von Rückstellungsaufwand anzuwenden, zumal beide in den Geltungsbereich von Art. 14 Abs. 1 SuG fallen und von der gleichen Behörde vergeben würden.”
Rückstellungsaufwand wird nicht automatisch als anrechenbarer Aufwand im Sinne von Art. 14 SuG anerkannt. Die subventionsrechtliche Beurteilung liegt im Ermessen der Subventionsbehörde; sie prüft restriktiv, da Rückstellungen potenzielle künftige Erträge vermeiden sollen und Aufwendungen, die bei Nichteintritt des Risikos entfallen würden, nicht finanzierbar seien.
“Dies habe sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 mitgeteilt. Zwar seien in gewissen Konstellationen nach den Bestimmungen des OR Rückstellungen zu bilden, dies bedeute allerdings nicht, dass die subventionierende Behörde sie als anrechenbare Aufwendungen im Sinne von Art. 14 SuG zu bewerten habe. Bei der Auslegung von Art. 14 SuG verfüge die rechtsanwendende Subventionsbehörde über einen Ermessensspielraum. Die Bildung einer Rückstellung habe zum Zweck, einem allfälligen zukünftigen Finanzrisiko begegnen zu können. Ob das Risiko sich verwirkliche oder nicht, sei unsicher, auch wenn Rückstellungen nur aufgrund plausibilisierter Einschätzungen gebildet würden. Vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 SuG könne sie keine Aufwände finanzieren, die künftig entfallen und bei einer Nicht-Verwirklichung des Risikos als ausserordentlichen Ertrag ausgewiesen würden. Die Festlegung des Abgabenanteils erfolge, gleich wie diejenigen der Covid-Hilfe 2020, gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes (vgl. Art. 40 Abs. 3 RTVG). Es bestünden keine sachlichen Gründe, bei diesen beiden Finanzhilfen unterschiedliche Massstäbe bei der subventionsrechtlichen Beurteilung von Rückstellungsaufwand anzuwenden, zumal beide in den Geltungsbereich von Art. 14 Abs. 1 SuG fallen und von der gleichen Behörde vergeben würden.”
Für die Festlegung des Abgabenanteils nach Art. 40 Abs. 3 RTVG sind die Bestimmungen des Subventionsgesetzes massgebend. Bei der Auslegung von Art. 14 SuG verfügt die rechtsanwendende Subventionsbehörde über einen Ermessensspielraum. Die kantonale Praxis sieht vor, dass Rückstellungen, die künftige und unsichere Risiken betreffen, nicht als anrechenbare Aufwendungen im Sinne von Art. 14 SuG zu berücksichtigen sind, da der Aufwand bei Nichtverwirklichung des Risikos entfällt und dann als ausserordentlicher Ertrag ausgewiesen würde. Es bestehen nach den angeführten Entscheiden keine sachlichen Gründe, für diese Finanzhilfe einen anderen massstab als bei der Covid‑Hilfe 2020 anzuwenden.
“Dies habe sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 mitgeteilt. Zwar seien in gewissen Konstellationen nach den Bestimmungen des OR Rückstellungen zu bilden, dies bedeute allerdings nicht, dass die subventionierende Behörde sie als anrechenbare Aufwendungen im Sinne von Art. 14 SuG zu bewerten habe. Bei der Auslegung von Art. 14 SuG verfüge die rechtsanwendende Subventionsbehörde über einen Ermessensspielraum. Die Bildung einer Rückstellung habe zum Zweck, einem allfälligen zukünftigen Finanzrisiko begegnen zu können. Ob das Risiko sich verwirkliche oder nicht, sei unsicher, auch wenn Rückstellungen nur aufgrund plausibilisierter Einschätzungen gebildet würden. Vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 SuG könne sie keine Aufwände finanzieren, die künftig entfallen und bei einer Nicht-Verwirklichung des Risikos als ausserordentlichen Ertrag ausgewiesen würden. Die Festlegung des Abgabenanteils erfolge, gleich wie diejenigen der Covid-Hilfe 2020, gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes (vgl. Art. 40 Abs. 3 RTVG). Es bestünden keine sachlichen Gründe, bei diesen beiden Finanzhilfen unterschiedliche Massstäbe bei der subventionsrechtlichen Beurteilung von Rückstellungsaufwand anzuwenden, zumal beide in den Geltungsbereich von Art. 14 Abs. 1 SuG fallen und von der gleichen Behörde vergeben würden.”
“Dies habe sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 mitgeteilt. Zwar seien in gewissen Konstellationen nach den Bestimmungen des OR Rückstellungen zu bilden, dies bedeute allerdings nicht, dass die subventionierende Behörde sie als anrechenbare Aufwendungen im Sinne von Art. 14 SuG zu bewerten habe. Bei der Auslegung von Art. 14 SuG verfüge die rechtsanwendende Subventionsbehörde über einen Ermessensspielraum. Die Bildung einer Rückstellung habe zum Zweck, einem allfälligen zukünftigen Finanzrisiko begegnen zu können. Ob das Risiko sich verwirkliche oder nicht, sei unsicher, auch wenn Rückstellungen nur aufgrund plausibilisierter Einschätzungen gebildet würden. Vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 SuG könne sie keine Aufwände finanzieren, die künftig entfallen und bei einer Nicht-Verwirklichung des Risikos als ausserordentlichen Ertrag ausgewiesen würden. Die Festlegung des Abgabenanteils erfolge, gleich wie diejenigen der Covid-Hilfe 2020, gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes (vgl. Art. 40 Abs. 3 RTVG). Es bestünden keine sachlichen Gründe, bei diesen beiden Finanzhilfen unterschiedliche Massstäbe bei der subventionsrechtlichen Beurteilung von Rückstellungsaufwand anzuwenden, zumal beide in den Geltungsbereich von Art. 14 Abs. 1 SuG fallen und von der gleichen Behörde vergeben würden.”