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Die Botschaft nennt die Verpflichtung zur Trennung redaktioneller und wirtschaftlicher Tätigkeiten ausdrücklich als zusätzliche Konzessionsvoraussetzung nach Art. 44 RTVG.
“Die Botschaft zum RTVG zu Art. 44 RTVG (bzw. Art. 54 E-RTVG) betont, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erlangung einer Gebührensplitting- oder Zugangskonzession im Wesentlichen den allgemeinen Konzessionsvoraussetzungen im bisherigen Recht entsprächen (Art. 11 Abs. 1 aRTVG). Hinzukommen würden Voraussetzungen, welche der Erfüllung des Leistungsauftrages dienen würden bzw. ein Korrelat zu den besonderen Rechten der Konzessionäre darstellen würden. Zu erwähnen sei insbesondere die Verpflichtung, redaktionelle und wirtschaftliche Tätigkeiten zu trennen (Abs. 1 Bst.”
“Die Botschaft zum RTVG zu Art. 44 RTVG (bzw. Art. 54 E-RTVG) betont, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erlangung einer Gebührensplitting- oder Zugangskonzession im Wesentlichen den allgemeinen Konzessionsvoraussetzungen im bisherigen Recht entsprächen (Art. 11 Abs. 1 aRTVG). Hinzukommen würden Voraussetzungen, welche der Erfüllung des Leistungsauftrages dienen würden bzw. ein Korrelat zu den besonderen Rechten der Konzessionäre darstellen würden. Zu erwähnen sei insbesondere die Verpflichtung, redaktionelle und wirtschaftliche Tätigkeiten zu trennen (Abs. 1 Bst.”
Ergeben sich bei der Bewertung der Bewerber im Hinblick auf die Erfüllung des Leistungsauftrags keine wesentlichen Unterschiede, ist die Konzession jener Bewerberin/diesem Bewerber zu erteilen, die bzw. der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.
“Das Gesetz beschreibt in Art. 44 Abs. 1 RTVG die allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Konzession zu erlangen (sog. Qualifikationskriterien). Demnach muss der Bewerber u.a. darlegen, dass er Gewähr bietet, die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einzuhalten (Bst. d). Hat sich die Konzessionsbehörde zwischen mehreren Bewerbern zu entscheiden, so erhält derjenige Bewerber die Konzession, der im Sinne von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 RTVG den entsprechenden Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermag (Selektionskriterien, vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] BBl 2003 1569, 1710, nachfolgend: Botschaft zum RTVG). Dieser wird in der Ausschreibung vorgegeben und konkretisiert. Sollten unter dem Aspekt der Erfüllung des Leistungsauftrags mehrere Bewerber als weitgehend gleichwertig erscheinen, wird jener bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert (Art.”
“Das Gesetz beschreibt in Art. 44 Abs. 1 RTVG die allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Konzession zu erlangen (sog. Qualifikationskriterien). Demnach muss der Bewerber u.a. darlegen, dass er Gewähr bietet, die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einzuhalten (Bst. d). Hat sich die Konzessionsbehörde zwischen mehreren Bewerbern zu entscheiden, so erhält derjenige Bewerber die Konzession, der im Sinne von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 RTVG den entsprechenden Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermag (Selektionskriterien, vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] BBl 2003 1569, 1710, nachfolgend: Botschaft zum RTVG). Dieser wird in der Ausschreibung vorgegeben und konkretisiert. Sollten unter dem Aspekt der Erfüllung des Leistungsauftrags mehrere Bewerber als weitgehend gleichwertig erscheinen, wird jener bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert (Art.”
Erfüllt ein Bewerber ein Qualifikationskriterium nicht, ist seine Bewerbung von der weiteren (vergleichenden) Bewertung auszuschliessen. Ein nicht erfülltes Qualifikationskriterium kann weder durch die bessere Erfüllung von Selektionskriterien noch durch Übererfüllung anderer Qualifikationskriterien kompensiert werden (Art. 44 Abs. 1 RTVG; vgl. BVGer A‑929/2024 E. 3.3.2.1).
“Übererfüllung von technischen Spezifikationen bei den Zuschlagskriterien das Urteil des BVGer B-879/2020 vom 8. März 2021 E. 6.3 m.H.). D.h. es sollen möglichst gute (Betreuungs-)Verhältnisse belohnt werden, die über das Mindestverhältnis hinausgehen. Soweit die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ausführen, dass die Beschwerdegegnerin null Punkte erhalte, entspricht dies zwar der Logik eines Selektionskriteriums. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich vorliegend sowohl um ein Qualifikations- als auch ein Selektionskriterium handelt, hätte die Bewerbung der Beschwerdegegnerin jedoch gar nicht (vergleichend) bewertet werden dürfen (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. BGE 139 II 489 E. 2.2.4, wonach es sich bei der Mehreignung nicht um eine Doppelprüfung, sondern um eine Prüfung unter verschiedenen Aspekten handelt). Ein nicht erfülltes Qualifikationskriterium kann auch nicht kompensiert werden, weder durch bessere Erfüllung von Selektionskriterien, noch durch Übererfüllung anderer Qualifikationskriterien (Art. 44 Abs. 1 RTVG; vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. Ausschreibung, Ziff. 3.1; vgl. mutatis mutandis BGE 139 II 489 E. 2.2.4; Urteil des BVGer B-7062/2017 vom 22. August 2019 E. 2.5 zum Vergaberecht).”
“Übererfüllung von technischen Spezifikationen bei den Zuschlagskriterien das Urteil des BVGer B-879/2020 vom 8. März 2021 E. 6.3 m.H.). D.h. es sollen möglichst gute (Betreuungs-)Verhältnisse belohnt werden, die über das Mindestverhältnis hinausgehen. Soweit die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ausführen, dass die Beschwerdegegnerin null Punkte erhalte, entspricht dies zwar der Logik eines Selektionskriteriums. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich vorliegend sowohl um ein Qualifikations- als auch ein Selektionskriterium handelt, hätte die Bewerbung der Beschwerdegegnerin jedoch gar nicht (vergleichend) bewertet werden dürfen (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. BGE 139 II 489 E. 2.2.4, wonach es sich bei der Mehreignung nicht um eine Doppelprüfung, sondern um eine Prüfung unter verschiedenen Aspekten handelt). Ein nicht erfülltes Qualifikationskriterium kann auch nicht kompensiert werden, weder durch bessere Erfüllung von Selektionskriterien, noch durch Übererfüllung anderer Qualifikationskriterien (Art. 44 Abs. 1 RTVG; vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. Ausschreibung, Ziff. 3.1; vgl. mutatis mutandis BGE 139 II 489 E. 2.2.4; Urteil des BVGer B-7062/2017 vom 22. August 2019 E. 2.5 zum Vergaberecht).”
Das Urteil stellt fest, welche Konzessionen der Beschwerdegegnerin bzw. ihrem Unternehmen im Sinn der 2+2‑Regel (Art. 44 Abs. 3 RTVG) zuzuberechnen sind und klärt damit die konkrete Anzahl der Fernseh‑ und Radiokonzessionen.
“Deshalb ist es nicht erforderlich, zuerst gesondert über den Antrag auf Anhörung bezüglich der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden (vgl. prozessualer Antrag Nr. 1 der Vorinstanz). Diese würden mit einer Zwischenverfügung angeordnet, die mit dem Entscheid in der Hauptsache ohnehin dahinfiele (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.1.2). Ebenso erübrigt sich die Koordination mit den Verfahren A-624/2024 und A-931/2024 (vgl. prozessualer Antrag Nr. 2 der Vorinstanz). Da das vorliegende Urteil bereits vor jenen Verfahren endgültig und damit rechtskräftig entschieden wird (vgl. Art. 83 Bst. p Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), verliert die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Unternehmen im Sinne des RTVG die vorliegende Konzession nicht. Damit klärt das vorliegende Urteil die Anzahl an Konzessionen der Beschwerdegegnerin bzw. ihres Unternehmens mit Blick auf die sog. 2+2 Regel, welche die Anzahl an Fernseh-Konzessionen und Radio-Konzessionen auf je zwei pro Veranstalter bzw. Unternehmen begrenzt (vgl. Art. 44 Abs. 3 RTVG; vgl. angefochtene Verfügung, Ziff.”
“Deshalb ist es nicht erforderlich, zuerst gesondert über den Antrag auf Anhörung bezüglich der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden (vgl. prozessualer Antrag Nr. 1 der Vorinstanz). Diese würden mit einer Zwischenverfügung angeordnet, die mit dem Entscheid in der Hauptsache ohnehin dahinfiele (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.1.2). Ebenso erübrigt sich die Koordination mit den Verfahren A-624/2024 und A-931/2024 (vgl. prozessualer Antrag Nr. 2 der Vorinstanz). Da das vorliegende Urteil bereits vor jenen Verfahren endgültig und damit rechtskräftig entschieden wird (vgl. Art. 83 Bst. p Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), verliert die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Unternehmen im Sinne des RTVG die vorliegende Konzession nicht. Damit klärt das vorliegende Urteil die Anzahl an Konzessionen der Beschwerdegegnerin bzw. ihres Unternehmens mit Blick auf die sog. 2+2 Regel, welche die Anzahl an Fernseh-Konzessionen und Radio-Konzessionen auf je zwei pro Veranstalter bzw. Unternehmen begrenzt (vgl. Art. 44 Abs. 3 RTVG; vgl. angefochtene Verfügung, Ziff.”
Der Bewerber muss darlegen, dass er in der Lage ist, den übernommenen Leistungsauftrag zu erfüllen; dies umfasst nach den Verwaltungsgerichtsentscheiden insbesondere den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften.
“Das Gesetz beschreibt in Art. 44 Abs. 1 RTVG die allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Konzession zu erlangen (sog. Qualifikationskriterien). Demnach muss der Bewerber u.a. darlegen, dass er in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen (Bst.”
“Das Gesetz beschreibt in Art. 44 Abs. 1 RTVG die allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Konzession zu erlangen (sog. Qualifikationskriterien). Demnach muss der Bewerber u.a. darlegen, dass er in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen (Bst. a), über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (Bst. b), die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält (Bst.”
Bei der Konzessionsvergabe sind die in der Bewerbung gemachten Angaben (insbesondere zur Organisation und Personalstruktur) als verbindlich anzusehen. Die verbindliche Behandlung dieser Angaben dient der Vergleichbarkeit der Bewerbungen und der Sicherstellung, dass die Konzessionärin bzw. der Konzessionär den Leistungsauftrag (z. B. Qualitätsjournalismus, Finanzierung, Löhne, Aus‑ und Weiterbildungen) erfüllen kann. Ohne diese Verbindlichkeit würde das dreistufige Verfahren nach Art. 44 RTVG seinen Sinn verlieren.
“Schliesslich ändert daran auch die Rechtsnatur der Konzession als gemischter Akt mit verfügungsmässig und vertraglich begründetem Teil nichts (vgl. BGE 130 II 18 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 41, Rz. 2720 ff., m.w.H.), da angesichts der dreistufigen Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens in Art. 41 RTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 RTVV Qualifikationskriterien (analog der Eignungskriterien im Beschaffungsrecht) als Ausschlusskriterien zu verstehen sind. Andernfalls würde das dreistufige Verfahren nach Art. 44 RTVG seines Sinnes entleert, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Bei gegenteiliger Auffassung käme für die Konzessionserteilung ein Bewerber auch dann in Frage, selbst wenn er (fast) ausschliesslich Stagiaires anstellen würde. Würde der Auffassung der Vorinstanz zur programmatischen (aber gleichzeitig zwingenden) Natur der Arbeitsbedingungen gefolgt, so könnte ein Bewerber während der Konzessionsdauer (bzw. allenfalls auf aufsichtsrechtliche Prüfung hin) somit jederzeit seine Anzahl an Stagiaires und Programmschaffenden und demnach seine Organisation ändern. Dies könnte jedoch Auswirkungen auf die Erfüllung des Leistungsauftrags (Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, die Löhne und Sozialleistungen, auf die Aus- und Weiterbildungen u.v.m. haben. Damit wären die Angaben der Bewerbung obsolet und die Vergleichbarkeit der Bewerbungen wäre nicht mehr gewährleistet. Dies würde offensichtlich gegen den Sinn und Zweck der Ausschreibung verstossen. Dies verdeutlicht, dass die Argumentation der Vorinstanz zur programmatischen Natur von Art.”
“Schliesslich ändert daran auch die Rechtsnatur der Konzession als gemischter Akt mit verfügungsmässig und vertraglich begründetem Teil nichts (vgl. BGE 130 II 18 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 41, Rz. 2720 ff., m.w.H.), da angesichts der dreistufigen Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens in Art. 41 RTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 RTVV Qualifikationskriterien (analog der Eignungskriterien im Beschaffungsrecht) als Ausschlusskriterien zu verstehen sind. Andernfalls würde das dreistufige Verfahren nach Art. 44 RTVG seines Sinnes entleert, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Bei gegenteiliger Auffassung käme für die Konzessionserteilung ein Bewerber auch dann in Frage, selbst wenn er (fast) ausschliesslich Stagiaires anstellen würde. Würde der Auffassung der Vorinstanz zur programmatischen (aber gleichzeitig zwingenden) Natur der Arbeitsbedingungen gefolgt, so könnte ein Bewerber während der Konzessionsdauer (bzw. allenfalls auf aufsichtsrechtliche Prüfung hin) somit jederzeit seine Anzahl an Stagiaires und Programmschaffenden und demnach seine Organisation ändern. Dies könnte jedoch Auswirkungen auf die Erfüllung des Leistungsauftrags (Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, die Löhne und Sozialleistungen, auf die Aus- und Weiterbildungen u.v.m. haben. Damit wären die Angaben der Bewerbung obsolet und die Vergleichbarkeit der Bewerbungen wäre nicht mehr gewährleistet. Dies würde offensichtlich gegen den Sinn und Zweck der Ausschreibung verstossen. Dies verdeutlicht, dass die Argumentation der Vorinstanz zur programmatischen Natur von Art.”
Nach Art. 44 Abs. 1 RTVG gehört der Nachweis, dass der Bewerber Gewähr für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften und der arbeitsvertraglichen/branchenspezifischen Arbeitsbedingungen bietet (Bst. d), zu den Qualifikationskriterien. Diese Angabe ist bei der Auswahl zwischen Bewerbern zu berücksichtigen, wobei der Leistungsauftrag und die in der Ausschreibung konkretisierten Selektionskriterien massgeblich sind.
“Das Gesetz beschreibt in Art. 44 Abs. 1 RTVG die allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Konzession zu erlangen (sog. Qualifikationskriterien). Demnach muss der Bewerber u.a. darlegen, dass er Gewähr bietet, die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einzuhalten (Bst. d). Hat sich die Konzessionsbehörde zwischen mehreren Bewerbern zu entscheiden, so erhält derjenige Bewerber die Konzession, der im Sinne von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 RTVG den entsprechenden Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermag (Selektionskriterien, vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] BBl 2003 1569, 1710, nachfolgend: Botschaft zum RTVG). Dieser wird in der Ausschreibung vorgegeben und konkretisiert. Sollten unter dem Aspekt der Erfüllung des Leistungsauftrags mehrere Bewerber als weitgehend gleichwertig erscheinen, wird jener bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert (Art.”
“Das Gesetz beschreibt in Art. 44 Abs. 1 RTVG die allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Konzession zu erlangen (sog. Qualifikationskriterien). Demnach muss der Bewerber u.a. darlegen, dass er Gewähr bietet, die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einzuhalten (Bst. d). Hat sich die Konzessionsbehörde zwischen mehreren Bewerbern zu entscheiden, so erhält derjenige Bewerber die Konzession, der im Sinne von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 RTVG den entsprechenden Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermag (Selektionskriterien, vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] BBl 2003 1569, 1710, nachfolgend: Botschaft zum RTVG). Dieser wird in der Ausschreibung vorgegeben und konkretisiert. Sollten unter dem Aspekt der Erfüllung des Leistungsauftrags mehrere Bewerber als weitgehend gleichwertig erscheinen, wird jener bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert (Art.”