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Art. 72 Abs. 1 RTVG begründet keine besondere Rechtsstellung der SRG. Das Recht auf mediengerechte Kurzberichterstattung steht gemäss diesem Absatz jedem interessierten Programmveranstalter zu; eine gesetzliche Bevorzugung der SRG ist damit nicht vorgesehen.
“3) sowie Angebote bereitstellt, die auf die Lebenswirklichkeit bzw. Interessen junger Menschen und deren Mediennutzungsgewohnheiten ausgerichtet sind (Art. 13). Es ist jedoch fraglich, ob diese Bestimmungen für die (systematische) Auslegung ausschlaggebend sein können. Während der aufgehobene, durch Art. 72 RTVG abgelöste Art. 7 Abs. 2 des altRTVG vom 21. Juni 1991 (AS 1992 601) die SRG bei Exklusivverträgen über die Wiedergabe öffentlicher Ereignisse gegenüber den anderen Sekundärveranstaltern aufgrund ihres Versorgungsauftrags privilegierte (vgl. Botschaft RTVG vom 28. September 1987, BBl 1987 III 689, 731; Oliver Sidler, Exklusivberichterstattung über Sportveranstaltungen im Rundfunk, 1995 [nachfolgend: Exklusivberichterstattung], S. 225 ff.), sieht das geltende Gesetzesrecht im spezifischen Bereich der Kurzberichterstattung keine besondere Rechtsstellung und Regelung zu Gunsten der SRG gegenüber anderen Programmveranstaltern mehr vor. Das Recht auf Kurzberichterstattung kann gemäss Art. 72 Abs. 1 RTVG «jeder interessierte Programmveranstalter» beanspruchen mit dem erwähnten Ziel, dass mehrere Veranstalter über ein Ereignis aus unterschiedlichen Perspektiven berichten können. Dies spricht dagegen, den gesetzlichen Inhalt und die zum Schutz der Exklusivrechte bestehenden Schranken des Kurzberichterstattungsrechts für einzelne Sekundärveranstalter unterschiedlich zu bestimmen. Weiter erschliesst sich anhand der Ausführungen der SRG nicht überzeugend, dass die Erfüllung des Leistungsauftrags ohne On-Demand-Kurzberichte über Eishockey-Spiele verunmöglicht wird bzw. sie das junge Publikum im Sportbereich nicht hinreichend durch Kurzberichte in klassisch oder im Internet verbreiteten eigentlichen Fernsehsendungen oder durch andere Arten von (News-)Beiträgen im Online-Bereich erreichen kann. Aus diesen Gründen liegt nahe, die spezifische Regelung von Art. 72 RTVG nicht orientiert an den ausschliesslich für die SRG geltenden Bestimmungen der Konzession, sondern in Gleichbehandlung mit anderen Programmveranstaltern nach den allgemeinen Auslegungselementen zu interpretieren.”
Die Frage, ob Art. 72 RTVG ein Recht auf On‑Demand‑Kurzberichterstattung umfasst, ist strittig. Das BAKOM hat hierzu eine Verfügung erlassen, deren Tragweite und allfällige Bedingungen für die Bereitstellung von Kurzberichten on demand Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind.
“Februar 2023 erhob Sunrise Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit diesen Begehren (Verfahren A-615/2023): 1. a) Es sei Dispositivziffer 1 Bst. a) der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 aufzuheben und wie folgt abzuändern: «Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten pro Spiel. Der Kurzbericht darf von der SRG erst 1.5 Stunden nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.» b) Eventualiter sei Dispositivziffer 1 Bst. a) der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 aufzuheben, und es sei die Sache zur Festlegung einer die Exklusivrechte der Beschwerdeführerin angemessen schützenden Frist, welche die SRG zwischen dem Ende des öffentlichen Ereignisses und der Ausstrahlung der Kurzberichte abzuwarten hat, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. a) Es sei Dispositivziffer 1 Bst. b) der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass das rundfunkrechtliche Kurzberichterstattungsrecht gemäss Art. 72 RTVG keine Berechtigung des Kurzberichterstattungsberechtigten enthält, Kurzberichte über öffentliche Ereignisse über Internetseiten, Applikationen oder anderweitige digitale Plattformen auf Abruf (on demand) bereitzustellen; eventualiter sei Dispositivziffer 1 Bst. b) der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 inhaltlich dahingehend zu ergänzen, dass ein solches On-Demand-Kurzberichterstattungsrecht nur die unveränderte Bereitstellung des linear ausgestrahlten Fernsehprogramms mit den Kurzberichten umfassen darf, Kurzberichte nicht in redaktionell bearbeitete einzelne Online-Berichte integriert werden dürfen, und mit der Bereitstellung bis 8:00 Uhr des auf das öffentliche Ereignis folgenden Morgens zuzuwarten ist. b) Subeventualiter sei Dispositivziffer 1 Bst. b) der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache (i) zur Klärung des von der Vorinstanz verfügten klaren formalen und inhaltlichen Bezugs eines On-Demand-Kurzberichts zur Fernsehprogrammsendung, und (ii) zur Ergänzung, dass ein solches On-Demand-Kurzberichterstattungsrecht nur Ausschnitte des linear ausgestrahlten Fernsehprogramms umfassen und nicht in redaktionell bearbeitete einzelne Online-Berichte integriert werden darf, und dass mit der Bereitstellung bis 8:00 Uhr des auf das öffentliche Ereignis folgenden Morgens zuzuwarten ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Das Recht auf Kurzberichterstattung richtet sich an Programmveranstalter im Sinne des RTVG. Bei der Auslegung ist der Programmbegriff des Gesetzes massgeblich: das RTVG zielt auf programmartige Angebote, die zeitlich angesetzt, kontinuierlich angeboten, fernmeldetechnisch übertragen und für die Allgemeinheit bestimmt sind; damit orientiert sich die Regelung am klassischen linearen Programmformat.
“Art. 72 RTVG steht systematisch unter dem fünften Titel des RTVG zu den Massnahmen zum Schutz der Vielfalt und der Förderung der «Programmqualität». Das Recht auf Kurzberichterstattung steht ausschliesslich den «Programmveranstaltern» zu (Art. 72 Abs. 1 RTVG). Programmveranstalter ist die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt (Art. 2 Bst. d RTVG). Als Ausgangspunkt der systematischen Auslegung drängt sich damit die Orientierung am Programmbegriff des RTVG auf. Das RTVG regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von «Radio- und Fernsehprogrammen» (Art. 1 RTVG). Der Programmbegriff ist der zentrale Anknüpfungspunkt des Geltungsbereichs des Gesetzes. Die rundfunkrechtlichen Regeln sind grundsätzlich auf Angebote zugeschnitten, welche sich in programmartiger Form an die Allgemeinheit richten (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1598, 1661). Das Gesetz definiert das Programm als Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind (Art. 2 Bst. a RTVG). Mit dem Kriterium der zeitlichen Ansetzung orientiert sich das Gesetz am klassischen linearen Programm und verzichtet auf eine - umfassende - Regelung audiovisueller Angebote.”
Digitale, auf Abruf bereitgestellte Kurzberichterstattung kann unter Art. 72 RTVG zulässig sein, sofern die betreffenden Angebote als eigentliche Programme bzw. Sendungen im RTVG‑Sinne zu qualifizieren sind. Bei der Anwendung ist zu berücksichtigen, dass die teleologische Zielsetzung der Norm (freier Informationszugang und Meinungsvielfalt) mit dem im Gesetz anerkannten Schutz der Erst- und Exklusivrechte auszugleichen ist.
“Die für die Verbreitung eingesetzte Infrastruktur ist für den Geltungsbereich des Rundfunkrechts unerheblich. Diesen nach technischen Kriterien abzugrenzen, erachtete der Gesetzgeber aufgrund der technologischen Entwicklung als nicht praktikabel und beantwortete die Frage nach der Regulierung des Internets auf differenzierte Weise: Soweit über das Internet verbreitete Inhalte relevante Programme im eigentlichen Sinne darstellen (z.B. eigentliche Fernsehprogramme), unterstehen sie dem RTVG, während dies bei anderen Internet-Diensten grundsätzlich nicht der Fall ist (zum Ganzen Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1598, 1663; Peter Hettich, Regulierung von audiovisuellen Abrufdiensten [nachfolgend: Regulierung], ZBl 2009, S. 349, 354; Hanspeter Kellermüller, Das neue RTVG und die Online-Medien, ZSR 2006, S. 357, 373, 389; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], 2008, Art. 1 Rz. 14; Rolf Auf der Maur, in: Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl. 2012, Art. 37 Rz. 3). Die systematische Interpretation von Art. 72 RTVG im Einklang mit dem gesetzlichen Anwendungsbereich und Programmbegriff legt somit nahe, dass die streitige Kurzberichterstattung in linearen Sendungen und, soweit sie auf digitalen Plattformen erfolgt, ebenfalls nur im Rahmen eigentlicher Programme bzw. Sendungen erfolgen darf. Es entspricht beispielsweise dem Programmbegriff, Kurzberichte im Rahmen einer zeitlich angesetzten Sportnachrichtensendung live auf der Webseite (Livestream) des Programmveranstalters zu übertragen (Hettich, Regulierung, ZBl 2009, 354).”
“Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4). Das Kurzberichterstattungsrecht bezweckt den freien Zugang der Bevölkerung zu Informationen über öffentliche Ereignisse und die Förderung der Meinungsvielfalt durch Berichte aus unterschiedlichen Perspektiven (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.2.1, E. 3.2.1 und E. 3.3.3). Mit der Zahl und Vielfalt der Verbreitungswege und Formate erhöht sich für das interessierte Publikum die Verfügbarkeit der Nachrichten über Ereignisse und potenziell auch das Mass der Verbreitung einer pluralistischen Berichterstattung. Mit den genannten Zielrichtungen von Art. 72 RTVG ist eine digital auf Abruf erhältliche Kurzberichterstattung daher grundsätzlich vereinbar. Der Sinn und Zweck der Norm steht insoweit einer weiten Auslegung nicht entgegen. Bei der Gewichtung der teleologischen Interpretation ist zu bedenken, dass Art. 72 RTVG und die Verordnungsbestimmungen (Art. 68 ff. RTVV) nicht einseitig die erwähnte Zweckrichtung verfolgen. Die Regelung bringt zugleich eine Abwägung des Schutzes des freien Informationszugangs mit demjenigen der Verwertungsrechte und Interessen der Rechteinhaber zum Ausdruck, indem sie der Kurzberichterstattung Schranken setzt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Art. 72 RTVG in der gewählten Ausgestaltung verhältnismässig in die Wirtschaftsfreiheit des Ereignisorganisators und seiner Vertragspartner eingreife (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1728). Die Beurteilung, ob die Kurzberichterstattung digitale Abrufdienste erfassen soll, hat daher den mitbeabsichtigten Schutz der Exklusivrechte einzubeziehen und den getroffenen Interessenausgleich auch im Bereich der Abrufdienste zu wahren.”
Sekundärveranstalter dürfen Kurzberichte nach der herrschenden Rechtsprechung nur in planmässigen (insbesondere Sport-)Nachrichtensendungen ausstrahlen. Eine spätere Wiederverwertung bereits ausgestrahlter Kurzberichte ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es besteht ein unmittelbarer inhaltlicher Zusammenhang mit einem anderen aktuellen Ereignis. Diese Begrenzung dient dazu, zu verhindern, dass Kurzberichte zu attraktiven vollständigen Sendungen oder zu einem grossen Teil davon zusammengefügt werden.
“Das Kurzberichterstattungsrecht dient wie erwähnt auch der Umsetzung des EÜGF (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1596, 1645, 1729), dessen Grundsätze in die Interpretation von Art. 72 RTVG einfliessen können (BGE 135 II 224 E. 2.3.3). Der Sekundärveranstalter soll danach den Kurzbericht nur in planmässigen (Sport-)Nachrichtensendungen ausstrahlen und einen bereits ausgestrahlten Kurzbericht später nicht wiederverwenden, ausser es gebe eine unmittelbare Verbindung zwischen dessen Inhalt und einem anderen aktuellen Ereignis (Grundsätze 3a und 3d der Empfehlung Nr. R (91) 5 des Europarates). Diese Grundsätze sollen verhindern, dass Kurzberichte, die zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Informationen über die wesentlichen Aspekte eines Ereignisses bestimmt sind, durch zusätzliche Informations- oder Unterhaltungselemente die Rechte des Primärveranstalters beschränken. Ein Sekundärveranstalter soll nicht in der Lage sein, eine attraktive vollständige Sendung oder einen grossen Teil davon mit Kurzberichten herzustellen (Erläuterndes Memorandum des Europarates, Rz. 40 ff. in: Höfling/Möwes/Pechstein, Europäisches Medienrecht, S. 251, 259 f.). Das EÜGF befasst sich einzig mit linearen Fernsehprogrammen (vgl.”
“Das Kurzberichterstattungsrecht dient wie erwähnt auch der Umsetzung des EÜGF (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1596, 1645, 1729), dessen Grundsätze in die Interpretation von Art. 72 RTVG einfliessen können (BGE 135 II 224 E. 2.3.3). Der Sekundärveranstalter soll danach den Kurzbericht nur in planmässigen (Sport-)Nachrichtensendungen ausstrahlen und einen bereits ausgestrahlten Kurzbericht später nicht wiederverwenden, ausser es gebe eine unmittelbare Verbindung zwischen dessen Inhalt und einem anderen aktuellen Ereignis (Grundsätze 3a und 3d der Empfehlung Nr. R (91) 5 des Europarates). Diese Grundsätze sollen verhindern, dass Kurzberichte, die zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Informationen über die wesentlichen Aspekte eines Ereignisses bestimmt sind, durch zusätzliche Informations- oder Unterhaltungselemente die Rechte des Primärveranstalters beschränken. Ein Sekundärveranstalter soll nicht in der Lage sein, eine attraktive vollständige Sendung oder einen grossen Teil davon mit Kurzberichten herzustellen (Erläuterndes Memorandum des Europarates, Rz. 40 ff. in: Höfling/Möwes/Pechstein, Europäisches Medienrecht, S. 251, 259 f.). Das EÜGF befasst sich einzig mit linearen Fernsehprogrammen (vgl.”
“Das Kurzberichterstattungsrecht dient wie erwähnt auch der Umsetzung des EÜGF (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1596, 1645, 1729), dessen Grundsätze in die Interpretation von Art. 72 RTVG einfliessen können (BGE 135 II 224 E. 2.3.3). Der Sekundärveranstalter soll danach den Kurzbericht nur in planmässigen (Sport-)Nachrichtensendungen ausstrahlen und einen bereits ausgestrahlten Kurzbericht später nicht wiederverwenden, ausser es gebe eine unmittelbare Verbindung zwischen dessen Inhalt und einem anderen aktuellen Ereignis (Grundsätze 3a und 3d der Empfehlung Nr. R (91) 5 des Europarates). Diese Grundsätze sollen verhindern, dass Kurzberichte, die zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Informationen über die wesentlichen Aspekte eines Ereignisses bestimmt sind, durch zusätzliche Informations- oder Unterhaltungselemente die Rechte des Primärveranstalters beschränken. Ein Sekundärveranstalter soll nicht in der Lage sein, eine attraktive vollständige Sendung oder einen grossen Teil davon mit Kurzberichten herzustellen (Erläuterndes Memorandum des Europarates, Rz. 40 ff. in: Höfling/Möwes/Pechstein, Europäisches Medienrecht, S. 251, 259 f.). Das EÜGF befasst sich einzig mit linearen Fernsehprogrammen (vgl.”
Das Kurzberichterstattungsrecht bezweckt den Schutz der Meinungsvielfalt und die Förderung der Programmqualität. Nach der Rechtsprechung und Lehre kann es deshalb – im Rahmen der verfassungs- und rechtsstaatlich zu prüfenden Voraussetzungen – Beschränkungen von Exklusiv- oder Erstverwertungsrechten rechtfertigen, um eine umfassende Information über öffentliche Ereignisse sicherzustellen.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schränkt das Kurzberichterstattungsrecht die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die auch Exklusivrechte als immaterielle Werte schützt, ein (BGE 135 II 224 E. 3.3.3 m.H.). Grundrechte können gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden, sofern der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und ihren Kerngehalt respektiert. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, beruht das Kurzberichterstattungsrecht mit Art. 72 RTVG und den entsprechenden Verordnungsbestimmungen auf einer klaren gesetzlichen Basis. Es soll zum Schutz der Meinungsvielfalt und zur Förderung der Programmqualität die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte zu verhindern. Die ausreichende und möglichst umfassende Information über solche Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse; es gilt deshalb grundsätzlich als zulässig, die in den Exklusiv- oder Erstverwertungsrechten liegenden Vermögenswerte zu beschränken (zum Ganzen BGE 135 II 224 E. 3.2.1 und E. 2.3.3).”
“Die Frage, ob die SRG ein Signal mit Zusatzelementen dulden muss, ist weiter am Zweck des Kurzberichterstattungsrecht zu messen. Das Kurzberichterstattungsrecht dient wie erwähnt dem Zugang des Publikums zur Information und der publizistischen Vielfalt. Die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte soll Art. 72 RTVG zum Schutz der Meinungsvielfalt und Förderung der Programmqualität verhindern (BGE 135 II 224 E. 3.2.1). Die Vorgaben der Verfassung - insbesondere eine vielfältige Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) - sollen dabei möglichst optimal verwirklicht werden (BGE 135 II 224 E. 2.3.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1644). Bei der Sicherung der Meinungsvielfalt geht es nicht um eine wirtschaftspolitische Massnahme zugunsten anderer Veranstalter, sondern um einen verfassungsrechtlichen Grundentscheid: Das rundfunkrechtliche Mediensystem ist auf eine pluralistische Informationsvermittlung ausgerichtet, weil medial vermittelte Informationen nicht lediglich Abbild der Wirklichkeit, sondern stets Ergebnis eines Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsprozesses sind, die nur durch konkurrierende Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsmuster relativiert werden können (BGE 135 II 224 E. 3.2.3 m.H. auf das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts 1 BvF 1/91 vom 17. Februar 1998). Das Kurzberichterstattungsrecht ist hingegen, wie Sunrise zutreffend vorbringt, nicht darauf angelegt, dem Publikum den eigentlichen Unterhaltungswert des Eishockey-Spiels - über den Informationsgehalt bzw.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schränkt das Kurzberichterstattungsrecht die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die auch Exklusivrechte als immaterielle Werte schützt, ein (BGE 135 II 224 E. 3.3.3 m.H.). Grundrechte können gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden, sofern der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und ihren Kerngehalt respektiert. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, beruht das Kurzberichterstattungsrecht mit Art. 72 RTVG und den entsprechenden Verordnungsbestimmungen auf einer klaren gesetzlichen Basis. Es soll zum Schutz der Meinungsvielfalt und zur Förderung der Programmqualität die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte zu verhindern. Die ausreichende und möglichst umfassende Information über solche Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse; es gilt deshalb grundsätzlich als zulässig, die in den Exklusiv- oder Erstverwertungsrechten liegenden Vermögenswerte zu beschränken (zum Ganzen BGE 135 II 224 E. 3.2.1 und E. 2.3.3).”
Art. 68 ff. RTVV konkretisieren Art. 72 RTVG: Nach Art. 68 RTVV umfasst die Kurzberichterstattung höchstens drei Minuten. Art. 68 RTVV sieht zudem vor, dass der Kurzbericht erst nach Beendigung des Ereignisses oder eines in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden darf.
“Das Kurzberichterstattungsrecht (Art. 72 RTVG) wird in Art. 68 ff. RTVV konkretisiert. Art. 68 RTVV regelt den Umfang des Rechts und sieht unter anderem vor, dass die Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis einen Beitrag von höchstens drei Minuten umfasst (Abs. 1). In Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung sieht Art. 68 Abs. 3 RTVV ausdrücklich vor, dass der Kurzbericht erst «nach Beendigung des Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses» ausgestrahlt werden darf. Ebendies hat die Vorinstanz - ohne vom Wortlaut der Norm abzuweichen - in der angefochtenen Verfügung festgelegt. Die getroffene Regelung ist das Ergebnis einer Abwägung der Interessen der beteiligten Veranstalter und des Publikums (Erläuterungen zur Radio- und Fernsehverordnung [RTVV] - Konsolidierte Fassung [nachfolgend: Erläuterungen RTVV], S. 68, zugänglich unter www.bakom.admin.ch > BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen > Radio und Fernsehen, abgerufen am 17. Juni 2024). Nach der klar erläuterten Absicht des Verordnungsgebers endet das öffentliche Ereignis mit der sportlichen Entscheidung (z.”
“Die SRG ist als Programmveranstalterin daran interessiert, Kurzberichte über die Spiele der National League gestützt auf Art. 72 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) auszustrahlen. Sunrise und die SRG schlossen im August 2022 zudem eine vertragliche Vereinbarung über die Kooperation im Bereich von «Highlight-Übertragungen» (nachfolgend: Highlight-Vertrag). Sunrise räumte der SRG darin eine Sublizenz für einen Teil ihrer Verwertungsrechte, insbesondere ein Zweitverwertungsrecht zur Erstellung von Spielzusammenfassungen gegen eine Lizenzgebühr, ein. B. Unmittelbar vor der Eishockey-Saison 2022/2023 entstand zwischen Sunrise und der SRG Uneinigkeit darüber, zu welchen Bedingungen Sunrise der SRG das Übertragungssignal zu Verfügung stellen muss und die SRG Kurzberichte ausstrahlen darf. Mit Gesuch vom 14. September 2022 und mehrmals angepassten Begehren beantragte die SRG beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Sunrise sei anzuweisen, ihr das Kurzberichterstattungsrecht nach Art. 72 RTVG für die Spiele der National League zu den verlangten Bedingungen zu gewähren. Sunrise stellte dem BAKOM den Antrag, die ihrerseits geforderten Modalitäten festzusetzen. Mit Verfügungen vom 18. und 21. Oktober 2022 regelte das BAKOM die Kurzberichterstattung für die Dauer des Verfahrens vorsorglich und traf Anordnungen zur Dauer der Kurzberichte und zum zulässigen Zeitpunkt der Ausstrahlung. Weiter habe Sunrise das Recht, der SRG das Signal mit dem Quellenhinweis «Bilder von MySports» zu liefern. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wies das BAKOM Sunrise an, der SRG die aktuelle Kurzberichterstattung über die Spiele der National League der Saison 2022/2023 durch Lieferung des Signals zu ermöglichen, und legte unter anderem folgende Modalitäten für die Kurzberichte fest (Ziffer 1 Bst. a-c des Dispositivs): a) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten pro Spiel. Der Kurzbericht darf von der SRG erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.”
Der zum Abruf bereitgestellte Kurzbericht darf laut Rechtsprechung keine inhaltlichen oder formalen Neuerungen enthalten bzw. redaktionell verändert sein. Er darf nicht zusätzliche Spiele oder andere Inhalte zugänglich machen, die nicht Teil der ursprünglich linear ausgestrahlten Sendung waren. Zudem ist für den Abruf ein klarer formaler oder inhaltlicher Bezug zur Sendung herzustellen; es genügt nicht, dem Online-Beitrag lediglich einen Hinweis auf die ursprünglich ausgestrahlte Sendung beizufügen oder durch eine getrennte Einzelveröffentlichung ohne hinreichenden Sendungsbezug die Verwertungsrechte des Primärveranstalters zu unterlaufen.
“Die Vorinstanz hat verfügt, die SRG habe einen «klaren formalen oder inhaltlichen Bezug zur Sendung» zu schaffen, in welcher der Kurzbericht zuerst ausgestrahlt worden sei (Dispositiv-Ziffer 1b Satz 2). Sunrise kritisiert, die Anordnung sei unklar. Die Vorinstanz dürfte sich, wie die SRG, am nicht-linearen publizistischen Online-Angebot der SRG orientieren (vgl. zum Sendungsbezug Art. 18 Abs. 2 Bst. b der SRG-Konzession). Damit geht die Vorinstanz über die dargelegten Schranken der Kurzberichterstattung auf Abruf hinaus, soweit sie zulässt, dass ein Kurzbericht - namentlich als Einzelvideo oder kombiniert mit in einem Online-Spielbericht in Textform - auf Abruf angeboten wird und dem Video lediglich ein Hinweis auf die zuvor linear ausgestrahlte Sendung beigefügt wird. Zum Beispiel reicht es nicht aus, auf der Webseite der SRG - etwa unter der Rubrik «News» oder «Sport» - einen Newsbericht zum Spiel mit einem Highlight-Clip zu ergänzen und die Sendung, welcher der Clip entstammt, zu erwähnen (z.B. «aus sportaktuell vom [Datum]»). Es geht über Art. 72 RTVG hinaus und greift deshalb ungerechtfertigt in die Verwertungsrechte ein, wenn Nutzende ohne Abruf der linear ausgestrahlten Sendung bzw. der Sendungskachel auf den Kurzbericht oder Ausschnitte daraus zugreifen können. Er darf einzig über die Hauptsendung digital abrufbar sein und diese Vorgabe nicht (z.B. durch Verlinkung im Online-Textbericht) umgangen werden.”
“und 16. November 2022). Diese Möglichkeit der Kurzberichterstattung ist von Vornherein auf den Programmveranstalter der Sendung beschränkt und kann nicht ebenso Gegenstand der kommerziellen Verwertung des Primärveranstalters bzw. einer (Sub-)Lizenz sein. Der Sekundärveranstalter darf hingegen Kurzberichte nicht zulasten der Rechte des Primärveranstalters nutzen, indem er sie - eigenständig oder als Teil anderer Informations- und Unterhaltungssendungen oder Berichte - im Abrufmodus bereitstellt und so ausserhalb derselben linearen Sendung wiederverwertet. Der auf Abruf zugängliche Kurzbericht darf keine neuen inhaltlichen oder formalen Elemente enthalten bzw. nicht redaktionell verändert werden. Unzulässig ist es auch, in der planmässigen Sportnachrichtsendung Kurzberichte nur zu einzelnen Spielen auszustrahlen, auf Abruf aber Videos zu weiteren Spielen zusätzlich anzubieten. Diese Verbreitungsarten werden von Art. 72 RTVG nicht getragen. Die Vorinstanz hat verfügt, die SRG habe einen «klaren formalen oder inhaltlichen Bezug zur Sendung» zu schaffen, in welcher der Kurzbericht zuerst ausgestrahlt worden sei (Dispositiv-Ziffer 1b Satz 2). Sunrise kritisiert, die Anordnung sei unklar. Die Vorinstanz dürfte sich, wie die SRG, am nicht-linearen publizistischen Online-Angebot der SRG orientieren (vgl. zum Sendungsbezug Art. 18 Abs. 2 Bst. b der SRG-Konzession). Damit geht die Vorinstanz über die dargelegten Schranken der Kurzberichterstattung auf Abruf hinaus, soweit sie zulässt, dass ein Kurzbericht - namentlich als Einzelvideo oder kombiniert mit in einem Online-Spielbericht in Textform - auf Abruf angeboten wird und dem Video lediglich ein Hinweis auf die zuvor linear ausgestrahlte Sendung beigefügt wird. Zum Beispiel reicht es nicht aus, auf der Webseite der SRG - etwa unter der Rubrik «News» oder «Sport» - einen Newsbericht zum Spiel mit einem Highlight-Clip zu ergänzen und die Sendung, welcher der Clip entstammt, zu erwähnen (z.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E.6.10) ist die Bereitstellung von Kurzberichten zum Abruf auf digitalen Plattformen grundsätzlich mit Art. 72 RTVG vereinbar. Diese Möglichkeit ist aber nach Auffassung des Gerichts beschränkt: Sekundärveranstalter dürfen demnach eine zuvor linear ausgestrahlte Sendung mit einem oder mehreren Kurzberichten unverändert zum Abruf anbieten. Weitergehende Formen der auf Abruf verfügbaren Kurzberichterstattung seien dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten.
“Die Auslegung ergibt somit, dass ein Recht, Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen bereitzustellen, mit dem Wortlaut und der Zielrichtung von Art. 72 RTVG grundsätzlich vereinbar ist. Die geltungszeitliche Interpretation der Norm, wie sie die Vorinstanz vornimmt, lässt sich jedoch aus historischen, systematischen und verfassungsorientierten Gründen nur eingeschränkt auf die geltende Bestimmung - gemäss den ihr zu Grunde liegenden Wertungen - stützen. Sie ist daher lediglich in partiellem Umfang vertretbar, soweit sie sich am technologieneutralen linearen Programmbegriff orientiert, sich auf einen der linearen Kurzberichterstattung entsprechenden Eingriff in die Exklusivrechte des Primärveranstalters beschränkt und, wie vom historischen Gesetzgeber beabsichtigt, die Grundgedanken des internationalen Rechts mitberücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Kurzberichterstattung auf Abruf vorzusehen, wäre aus den genannten Gründen Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Dies bedeutet konkret, dass der Sekundärveranstalter lediglich eine linear ausgestrahlte Sendung mit einem oder mehreren Kurzberichten - unverändert - zum Abruf auf digitalen Plattformen anbieten darf, was dem Antrag und Standpunkt von Sunrise im vorinstanzlichen Verfahren entspricht (vgl.”
“Die Auslegung ergibt somit, dass ein Recht, Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen bereitzustellen, mit dem Wortlaut und der Zielrichtung von Art. 72 RTVG grundsätzlich vereinbar ist. Die geltungszeitliche Interpretation der Norm, wie sie die Vorinstanz vornimmt, lässt sich jedoch aus historischen, systematischen und verfassungsorientierten Gründen nur eingeschränkt auf die geltende Bestimmung - gemäss den ihr zu Grunde liegenden Wertungen - stützen. Sie ist daher lediglich in partiellem Umfang vertretbar, soweit sie sich am technologieneutralen linearen Programmbegriff orientiert, sich auf einen der linearen Kurzberichterstattung entsprechenden Eingriff in die Exklusivrechte des Primärveranstalters beschränkt und, wie vom historischen Gesetzgeber beabsichtigt, die Grundgedanken des internationalen Rechts mitberücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Kurzberichterstattung auf Abruf vorzusehen, wäre aus den genannten Gründen Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Dies bedeutet konkret, dass der Sekundärveranstalter lediglich eine linear ausgestrahlte Sendung mit einem oder mehreren Kurzberichten - unverändert - zum Abruf auf digitalen Plattformen anbieten darf, was dem Antrag und Standpunkt von Sunrise im vorinstanzlichen Verfahren entspricht (vgl.”
Art. 72 RTVG begründet ein gesetzliches Mindestrecht auf aktuelle, mediengerechte Kurzberichterstattung. Der konkrete Umfang dieses gesetzlichen Anspruchs ist im jeweiligen Streitfall gerichtlich zu konkretisieren. Weitergehende Rechte oder Pflichten (etwa im Rahmen von (Sub‑)Lizenzen) können die Parteien einvernehmlich vertraglich regeln; eine Karenzfrist kann den Quellen zufolge nur vertraglich vereinbart werden.
“Art. 72 RTVG begründet ein gesetzliches Recht auf Kurzberichterstattung und beschränkt als öffentlich-rechtliche Norm die Rechte des Exklusiv- bzw. Erstverwertungsberechtigten (vgl. BGE 135 II 224 E. 3.2.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1728; Sandro Macciacchini, Die Euro 08 als juristische Spielwiese: Müssen die Privaten draussen bleiben? Medialex 2008, S. 3). Die RTVV legt bestimmte Mindestansprüche und Obliegenheiten der Sekundärveranstalter fest, die mit dem Organisator keinen Exklusiv- oder Erstverwertungsvertrag haben. Weiter gehende Rechte bzw. Pflichten können die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen unter sich vereinbaren - insbesondere im Rahmen von (Sub-)Lizenzen, welche ein vertragliches Recht auf Berichterstattung einräumen (zum Ganzen: Erläuterungen RTVV, S. 68). Demnach kann eine Karenzfrist einzig Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein. Im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands ist hingegen der Umfang des vom RTVG garantierten Mindestanspruchs auf Kurzberichterstattung zu bestimmen.”
“Die RTVV legt bestimmte Mindestansprüche und Obliegenheiten der Sekundärveranstalter fest, die mit dem Organisator keinen Exklusiv- oder Erstverwertungsvertrag haben. Weiter gehende Rechte bzw. Pflichten können die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen unter sich vereinbaren - insbesondere im Rahmen von (Sub-)Lizenzen, welche ein vertragliches Recht auf Berichterstattung einräumen (zum Ganzen: Erläuterungen RTVV, S. 68). Demnach kann eine Karenzfrist einzig Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein. Im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands ist hingegen der Umfang des vom RTVG garantierten Mindestanspruchs auf Kurzberichterstattung zu bestimmen. Irrelevant ist von Vornherein, dass der erwähnte Highlight-Vertrag der Parteien - für die lizenzvertraglichen Rechte der SRG - detaillierte Regeln über die Dauer und den Ausstrahlungszeitpunkt von Spielberichten enthält und diese erst ab einer bestimmten Uhrzeit vorgesehen sind. Die Parteien führen übereinstimmend aus, sie hätten im Highlight-Vertrag nicht die Modalitäten der rundfunkrechtlichen Kurzberichterstattung im Sinne von Art. 72 RTVG geregelt und nicht auf ihre gesetzlichen Möglichkeiten verzichtet.”
Art. 72 RTVG begründet ein gesetzliches Recht auf Kurzberichterstattung zugunsten interessierter Sekundär‑Programmveranstalter und beschränkt damit die Rechtsposition von Erstverwertungs‑ bzw. Exklusivberechtigten. Die RTVV bestimmt dabei bestimmte Mindestansprüche und Obliegenheiten der Sekundärveranstalter, die keinen Exklusiv‑ oder Erstverwertungsvertrag mit dem Organisator haben. Weitergehende Rechte oder Pflichten können die Parteien einvernehmlich vertraglich regeln; insb. können (Sub‑)Lizenzen ein vertragliches Berichterstattungsrecht begründen und Karenzfristen nur vertraglicher Natur sein.
“Art. 72 RTVG begründet ein gesetzliches Recht auf Kurzberichterstattung und beschränkt als öffentlich-rechtliche Norm die Rechte des Exklusiv- bzw. Erstverwertungsberechtigten (vgl. BGE 135 II 224 E. 3.2.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1728; Sandro Macciacchini, Die Euro 08 als juristische Spielwiese: Müssen die Privaten draussen bleiben? Medialex 2008, S. 3). Die RTVV legt bestimmte Mindestansprüche und Obliegenheiten der Sekundärveranstalter fest, die mit dem Organisator keinen Exklusiv- oder Erstverwertungsvertrag haben. Weiter gehende Rechte bzw. Pflichten können die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen unter sich vereinbaren - insbesondere im Rahmen von (Sub-)Lizenzen, welche ein vertragliches Recht auf Berichterstattung einräumen (zum Ganzen: Erläuterungen RTVV, S. 68). Demnach kann eine Karenzfrist einzig Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein. Im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands ist hingegen der Umfang des vom RTVG garantierten Mindestanspruchs auf Kurzberichterstattung zu bestimmen.”
Eine angemessene Karenzfrist für die Kurzberichterstattung kann mit Art. 72 RTVG vereinbar sein, soweit sie erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Wert von Erstverwertungs- oder Exklusivrechten zu schützen. Ihre Verfassungsmässigkeit hat sich anhand der Geeignetheit und der Verhältnismässigkeit der konkret vorgesehenen Regelung zu beurteilen.
“Erstverwertungsrechte eine Karenzfrist verlangen dürfe, um nach dem Spiel zuerst die eigenen Highlight-Berichte auszustrahlen oder diesbezüglich kommerzielle Vereinbarungen abzuschliessen. Ergebe sich, dass dies nach dem Willen des Verordnungsgebers ausgeschlossen sei, erweise sich Art. 68 Abs. 3 RTVV als gesetzes- und verfassungswidrig und dürfe nicht angewendet werden. Die Bestimmung verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die Möglichkeit der Sekundärveranstalter, sogleich nach dem Ende des Ereignisses unentgeltlich Kurzberichte auszustrahlen, beeinträchtige die Exklusiv- bzw. Erstverwertungsrechte und die den Vertragspartnern eingeräumten Sublizenzen unverhältnismässig. Könnten Kurzberichterstattungsberechtigte unmittelbar nach Spielende bzw. zur gleichen Zeit wie die Inhaber der Exklusivrechte berichten, verlören diese stark an Wert. Hingegen beeinträchtigte es das auf nachrichtenmässige Darbietung begrenzte Kurzberichterstattungsrecht nicht, wenn dieses nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ausgeübt werde. Der freie Zugang des Publikums zu Informationen über das Ereignis und die mit Art. 72 RTVG bezweckte ausgewogene Berichterstattung blieben mit einer Frist auf ebenso geeignete Weise gewährleistet. Art. 68 Abs. 3 RTVV sei für die Erreichung des gesetzlichen Ziels nicht notwendig und sprenge den Rahmen, den Art. 72 RTVG dem Verordnungsgeber einräume. Der Eingriff in die verfassungsmässigen Grundrechte sei unzumutbar und wiege schwerer als es für den Gesetzeszweck erforderlich sei. Mit Blick auf den Highlight-Vertrag der Parteien sei festzuhalten, dass es der SRG einzig darum gehe, die darin vereinbarte Karenzfrist, die bis”
Gestaltungselemente des Signals (z. B. Einblendungen oder Grafiken) gehören nicht notwendigerweise zum gesetzlichen Mindestanspruch auf Kurzberichterstattung nach Art. 72 RTVG. Solche Gestaltungsfragen sind zwischen dem Sekundärveranstalter und dem Primärveranstalter/Organisator zu regeln; der Sekundärveranstalter ist deshalb nicht verpflichtet, zusätzliche Gestaltungselemente per se zu dulden.
“Insbesondere hält die Botschaft unmittelbar im Anschluss an die genannte Stelle fest, dass der Sekundärveranstalter auf Verlangen des Primärveranstalters einen Hinweis auf die Herkunft der Bilder in den Kurzberichten anbringen müsse, «die weitere Gestaltung des Bildes» aber «unter den Beteiligten auszuhandeln» sei (BBl 2003 1569, 1729; ebenso Robert Vincent, in: Masmejan/Cottier/Capt, Loi sur la radio-télévision [LRTV], 2014, Art. 72 Rz. 32 f.). Dies spricht dafür, dass Sekundärveranstalter Gestaltungselemente wie Grafiken nicht als Teil ihres gesetzlichen Mindestanspruchs auf Kurzberichte dulden müssen, sondern diese im gegenseitigen Einverständnis zu vereinbaren wären (zu derselben Thematik im Kontext der Karenzzeit: E. 4.2.2). Als Signal im Sinne der Botschaft kommt daher durchaus ein zusatzfreies Signal in Frage, zumal auch dieses zumindest Ergebnis einer Auswahl bzw. eines Schnitts durch die Regie vor Ort ist (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.1) und die in der Botschaft erwähnte Konstellation anders liegt als die vorliegende, in der das Signal nicht vom Primärveranstalter selbst (sondern von einer Abteilung der SRG) produziert wird. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung von Art. 72 RTVG lehnte der Ständerat einen Minderheitsantrag ab, welcher - wie die vorherige Regelung nach Art. 7 altRTVG vom 21. Juni 1991 (AS 1992 601) - von den gewünschten Teilen «der Wiedergabe» statt «des Übertragungssignals» sprach (AB SR 2005, 187 ff.). Mit der Entscheidung des Ständerats war indes keine bewusste Wertung zur Gestaltung des Signals verbunden. Der Begriff «Wiedergabe» war ebenso wenig Gegenstand der Debatte wie der Ausdruck «Übertragungssignal». Der abgelehnte Antrag richtete sich vielmehr gegen die mit Art. 72 RTVG eingeführte Verpflichtung des Organisators (nicht nur des Primärveranstalters) zur Duldung der Kurzberichterstattung und gegen das Wahlrecht des Sekundärveranstalters zwischen dem Zugang zum Ereignis vor Ort (Physical Access) und demjenigen zum Signal (Signal Access). Aus den Ratsprotokollen sind daher keine wesentlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Weiter fällt in Betracht, dass die Formulierung von Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG demselben Textelement («Übertragungssignal zu angemessenen Bedingungen») des früheren Art.”
Die Verordnung kann den unbestimmten Begriff «aktuell» durch Festlegung konkreter frühester Ausstrahlungszeitpunkte präzisieren. Kurzberichte während des Ereignisses sind ausgeschlossen. Nach der Bundesverwaltungsgerichts-Praxis kann eine angemessene Nachfrist nach Beendigung des Ereignisses verfassungsgemäss sein; zugleich steht demgegenüber die Rüge entgegen, eine zu frühe Ausstrahlung könne die Exklusiv- und Erstverwertungsrechte unverhältnismässig beeinträchtigen, sodass der Verordnungsgeber einen praxisnahen Ausgestaltungsspielraum hat und dessen Regelung einer verhältnismässigen Prüfung unterliegt.
“Anders lässt sich das Ziel einer möglichst umfassenden, vielfältigen Berichterstattung zu Gunsten des breiten Publikums nicht wirksam gewährleisten. Indem der Kurzbericht unmittelbar nach dem Ende des Ereignisses erfolgen darf und nicht später ausgestrahlt werden muss, definiert die Verordnung den Begriff «aktuell» näher durch eine konkrete zeitliche Regelung. Art. 68 Abs. 3 RTVV hat damit einerseits die Funktion, die gesetzliche Intention der aktuellen Berichterstattung zu verwirklichen. Anderseits setzt die Norm der Aktualität Grenzen. Insbesondere schliesst sie Kurzberichte während des Ereignisses aus mit dem Ziel, den Wert der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte nicht auszuhöhlen (Erläuterungen RTVV, S. 69). Der Terminus der Aktualität kann grundsätzlich verschieden interpretiert und die Aktualitätsgrenze durch unterschiedliche früheste Ausstrahlungszeitpunkte konkretisiert werden (vgl. Osterwalder, Übertragungsrechte, S. 316 m.H. auf verschiedene Regelungsvarianten). Art. 68 Abs. 3 RTVV sprengt daher, anders als Sunrise rügt, den von Art. 72 RTVG vorgegebenen Rahmen der aktuellen Berichterstattung nicht und ist gesetzeskonform. Das Gesetz räumt dem Bundesrat einen Spielraum bei der Umsetzung ein, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (E. 5.1). Es hat sich im Folgenden auf die Prüfung zu beschränken, ob die gewählte Regelung die angerufenen Grundrechte der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) in verhältnismässiger Weise einschränkt.”
“Die Bestimmung verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die Möglichkeit der Sekundärveranstalter, sogleich nach dem Ende des Ereignisses unentgeltlich Kurzberichte auszustrahlen, beeinträchtige die Exklusiv- bzw. Erstverwertungsrechte und die den Vertragspartnern eingeräumten Sublizenzen unverhältnismässig. Könnten Kurzberichterstattungsberechtigte unmittelbar nach Spielende bzw. zur gleichen Zeit wie die Inhaber der Exklusivrechte berichten, verlören diese stark an Wert. Hingegen beeinträchtigte es das auf nachrichtenmässige Darbietung begrenzte Kurzberichterstattungsrecht nicht, wenn dieses nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ausgeübt werde. Der freie Zugang des Publikums zu Informationen über das Ereignis und die mit Art. 72 RTVG bezweckte ausgewogene Berichterstattung blieben mit einer Frist auf ebenso geeignete Weise gewährleistet. Art. 68 Abs. 3 RTVV sei für die Erreichung des gesetzlichen Ziels nicht notwendig und sprenge den Rahmen, den Art. 72 RTVG dem Verordnungsgeber einräume. Der Eingriff in die verfassungsmässigen Grundrechte sei unzumutbar und wiege schwerer als es für den Gesetzeszweck erforderlich sei. Mit Blick auf den Highlight-Vertrag der Parteien sei festzuhalten, dass es der SRG einzig darum gehe, die darin vereinbarte Karenzfrist, die bis”
Der Wortlaut von Art. 72 RTVG enthält keine Hinweise dafür oder dagegen, ob auf Abruf (On‑Demand) zugängliche Kurzberichterstattung erfasst ist. Wegen dieser offenen Formulierung schliesst die Norm eine solche Auslegung nicht aus; die Frage bleibt daher durch Auslegung zu klären.
“Art. 72 RTVG räumt das Recht auf eine «mediengerechte Berichterstattung» ein. Der Wortlaut der Norm enthält keine Anhaltspunkte für oder gegen eine auf Abruf digital zugängliche Kurzberichterstattung. Er schliesst diese aufgrund der offenen Formulierung nicht aus und lässt Raum für beide Rechtsauffassungen. Der Normtext ist daher bei der Auslegung nicht von entscheidender Bedeutung.”
Physical Access ermöglicht Sekundärveranstaltern, vor Ort eigene Aufnahmen und Interviews zu erstellen und damit andere Perspektiven in die Berichterstattung einzubringen, was zur Informations‑ und Meinungsvielfalt beiträgt. Dies schliesst nicht aus, dass auch der Zugang zum (fremd‑produzierten) Signal («Signal Access») so auszulegen ist, dass die Konzeption des Kurzberichts sowie die journalistische Selektions‑ und Gestaltungsfreiheit des Sekundärveranstalters gewahrt bleiben.
“Dies gilt insbesondere für die Bestimmung von Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG, welche den Sekundärveranstaltern ein Recht auf Zugang zum Ereignis selbst («Physical Access») einräumt. Sunrise argumentiert, die vielfältige Berichterstattung sei bereits durch die Möglichkeit der eigenen Aufzeichnung von Bildern vor Ort gewährleistet und diese stehe auch der SRG offen. Die SRG wendet ein, die aufgezeichneten Direktaufnahmen enthielten wesensgemäss keine fremden Zusatzelemente, weshalb Sekundärveranstalter mit «Signal Access», müssten sie diese dulden, gegenüber Veranstaltern vor Ort benachteiligt würden. Das Recht auf Zugang zum Ereignis dürfte, worauf Sunrise zutreffend hinweist, insofern besser als der Signalzugang zur Meinungsvielfalt beitragen, als der Sekundärveranstalter befugt ist, vor Ort eigene Bilder, Interviews etc. anzufertigen, und das Publikum so aus anderen Blickwinkeln informieren kann (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.1 ff.). Doch verbietet dies nicht, die verfassungsmässigen Grundwertungen bzw. die mit Art. 72 RTVG angestrebte Informations- und Meinungsvielfalt auch im Rahmen des Zugangs zum (fremd-)produzierten Signal («Signal Access») bestmöglich zu verwirklichen, d.h. die Konzeption des Kurzberichts und die Darstellung der Bilder im gesetzgeberisch vorgegebenen Rahmen der journalistischen Selektions- und Gestaltungsfreiheit des Sekundärveranstalters zuzuordnen. Die Möglichkeit des direkten Zugangs zum Spiel mit der Aufnahme eigener Bilder rechtfertigt es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht, das Recht auf Zugang zum Signal restriktiv auszulegen, zumal die Option des "Physical Access" nur so weit besteht, als die technischen und räumlichen Gegebenheiten dies erlauben bzw. die Durchführung des Ereignisses und die Ausübung der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte nicht beeinträchtigt werden (vgl. Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 69 Abs. 3 ff. RTVV; BGE 135 II 224 E. 2.3.2).”
Eine geltungszeitliche (zeitgemässe) Auslegung kann angesichts der seit Erlass von Art. 72 RTVG erheblich gestiegenen Bedeutung von On‑Demand‑Angeboten grundsätzlich Raum für eine Ausweitung der Norm gewähren. Bei einer solchen zeitgemässen Anpassung ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber bei der RTVG‑Revision Wertungen getroffen hat (insbesondere einen zurückhaltenden Regulierungsansatz und einen linear definierten Programmbegriff), die zu berücksichtigen sind.
“Das RTVG wurde bis im Jahr 2006 zu einer Zeit revidiert, als nicht-lineare Angebote im Online-Bereich in ihren Anfängen bereits erkennbar waren: Anlass der Revision war unter anderem die technologische Entwicklung, insbesondere die fortschreitende Digitalisierung. Im Gesetzgebungsprozess wurde auf die schon bestehenden Webseiten der Fernsehanbieter im Internet, die Übertragung von Sendungen auf diesen und den individuellen Abruf von Inhalten als neue Form der Interaktivität hingewiesen (vgl. Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1582 f., 1604). Die Vorinstanz weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Bedeutung der On-Demand-Angebote seit dem Erlass von Art. 72 RTVG in einem Mass zugenommen hat, welches der Gesetzgeber nicht vorausgesehen hat. Die Botschaft des Bundesrats rechnete entgegen der späteren Entwicklung nicht damit, dass Abrufdienste im Vergleich zu den traditionellen Medien mittelfristig eine signifikante Bedeutung erlangen würden (vgl. Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1582, 1598; Hettich, Regulierung, ZBl 2009, 350). Mit Blick auf den erheblichen Zeitablauf und der für den Informationszugang beachtlichen Veränderung der Verhältnisse ist es nicht verfehlt, wenn die Vorinstanz Raum für das geltungszeitlich Auslegungselement erkannt hat. Doch ist den anderen Auslegungselementen und erkennbar getroffenen Wertungen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Bei der zeitgemässen Auslegung ist deshalb aus mehreren Grünen Zurückhaltung geboten: Der Gesetzgeber befasste sich wie dargelegt mit der damals schon eingetretenen Entwicklung im Bereich der auf Abruf angebotenen Inhalte, entschied sich aber für eine zurückhaltende Regulierung und einen linear definierten Programmbegriff (E.”
“Die Vorinstanz hat zum Abruf bereitgestellte Kurzberichte unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Sie stützt sich insbesondere auf eine geltungszeitliche Interpretation von Art. 72 RTVG. Die zeitgemässe Auslegung stellt auf das Normverständnis und die Verhältnisse ab, die gegenwärtig, d.h. zur Zeit der Rechtsanwendung, bestehen. Sie soll eine zeitgemässe Anpassung des Rechts an die soziale Wirklichkeit erlauben und eine Versteinerung der Rechtsordnung verhindern. Der Gesetzesnorm wird ein Sinn gegeben, der für den historischen Gesetzgeber infolge eines Wandels der tatsächlichen Verhältnisse nicht voraussehbar war und in der bisherigen Anwendung auch nicht zum Ausdruck gekommen ist, sofern er mit dem Wortlaut des Gesetzes noch vereinbar ist (vgl. BGE 141 II 262 E. 4.2, BGE 137 II 164 E. 4.4; Urteile des BVGer A-7970/2007 vom 28. August 2008 E. 8.2 und A-550/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.3, E. 4.7).”
Unmittelbare Kurzberichterstattung sofort nach Ende des Ereignisses kann die Exklusiv‑ und Erstverwertungsrechte erheblich entwerten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb angemessene Verzögerungsfristen als zulässig; sie schützen das verfassungsmässige Eigentums- und Wirtschaftsfreihaltungsinteresse der Rechteinhaber, ohne den Informationszugang des Publikums und das auf nachrichtenmässige Darbietung beschränkte Kurzberichterstattungsrecht in unzulässiger Weise zu vereiteln.
“Die Bestimmung verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die Möglichkeit der Sekundärveranstalter, sogleich nach dem Ende des Ereignisses unentgeltlich Kurzberichte auszustrahlen, beeinträchtige die Exklusiv- bzw. Erstverwertungsrechte und die den Vertragspartnern eingeräumten Sublizenzen unverhältnismässig. Könnten Kurzberichterstattungsberechtigte unmittelbar nach Spielende bzw. zur gleichen Zeit wie die Inhaber der Exklusivrechte berichten, verlören diese stark an Wert. Hingegen beeinträchtigte es das auf nachrichtenmässige Darbietung begrenzte Kurzberichterstattungsrecht nicht, wenn dieses nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ausgeübt werde. Der freie Zugang des Publikums zu Informationen über das Ereignis und die mit Art. 72 RTVG bezweckte ausgewogene Berichterstattung blieben mit einer Frist auf ebenso geeignete Weise gewährleistet. Art. 68 Abs. 3 RTVV sei für die Erreichung des gesetzlichen Ziels nicht notwendig und sprenge den Rahmen, den Art. 72 RTVG dem Verordnungsgeber einräume. Der Eingriff in die verfassungsmässigen Grundrechte sei unzumutbar und wiege schwerer als es für den Gesetzeszweck erforderlich sei. Mit Blick auf den Highlight-Vertrag der Parteien sei festzuhalten, dass es der SRG einzig darum gehe, die darin vereinbarte Karenzfrist, die bis”
Die Verordnung konkretisiert das in Art. 72 Abs. 1 RTVG verwendete Kriterium der «Aktualität», indem sie die Ausstrahlung von Kurzberichten nach Beendigung des Ereignisses erlaubt. Dadurch wird Aktualität durch zeitliche Nähe zum Ereignis gewährleistet. Die Regelung schliesst Ausstrahlungen während des Ereignisses aus, um den Wert von Exklusiv- und Erstverwertungsrechten nicht zu unterlaufen.
“Gemäss der spezifisch zu überprüfenden Regelung von Art. 68 Abs. 3 RTVV darf der Kurzbericht nach Beendigung des Ereignisses ausgestrahlt werden. Sie verfolgt das Ziel, dass der Kurzbericht der aktuellen Information des Publikums dient (Erläuterungen RTVV, S. 69). Damit konkretisiert sie die Gesetzesbestimmung von Art. 72 Abs. 1 RTVG, welche das Recht auf eine «aktuelle» Kurzberichterstattung statuiert. Der Zweck des Rechts gebietet es, durch zeitliche Nähe der Kurzbericht-Ausstrahlung zum Ereignis Berichte mit Aktualitätsbezug zu ermöglichen (vgl. Simon Osterwalder, Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen, 2004 [nachfolgend: Übertragungsrechte], S. 315 in fine). Anders lässt sich das Ziel einer möglichst umfassenden, vielfältigen Berichterstattung zu Gunsten des breiten Publikums nicht wirksam gewährleisten. Indem der Kurzbericht unmittelbar nach dem Ende des Ereignisses erfolgen darf und nicht später ausgestrahlt werden muss, definiert die Verordnung den Begriff «aktuell» näher durch eine konkrete zeitliche Regelung. Art. 68 Abs. 3 RTVV hat damit einerseits die Funktion, die gesetzliche Intention der aktuellen Berichterstattung zu verwirklichen. Anderseits setzt die Norm der Aktualität Grenzen. Insbesondere schliesst sie Kurzberichte während des Ereignisses aus mit dem Ziel, den Wert der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte nicht auszuhöhlen (Erläuterungen RTVV, S.”
Im konkreten Verfahren hat das Bundesgericht festgestellt, dass Sunrise der SRG das Signal, soweit von dieser verlangt, ohne Zusatzelemente hätte zur Verfügung stellen müssen und die Vorinstanz Sunrise hierzu anweisen hätte (Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer; vgl. Entscheid). Im Verfahren hatte die SRG beim BAKOM Anträge gestellt, und das BAKOM traf bereits vorsorgliche Anordnungen zur Kurzberichterstattung.
“Die Anordnung einer weiteren Bedingung ergänzend zu deren Dispositiv-Ziffer 1 bliebe ohne Wirkungen. Es ist jedoch im gegebenen Streitgegenstand festzustellen, dass Sunrise der SRG das Signal, soweit von dieser verlangt, ohne Zusatzelemente hätte zur Verfügung stellen müssen. Die Vorinstanz hätte Sunrise hierzu anweisen müssen. Den entsprechenden Antrag der SRG vom 16. November 2022 hat sie zu Unrecht abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung erweist sich in diesem Umfang als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben (zum Ganzen bereits E. 6.12 mit Hinweisen auf die Praxis). Zur Klarstellung ist anzuführen, dass die vorstehenden Erwägungen die Dispositiv-Ziffer 1 Bst. c der angefochtenen Verfügung unberührt lassen. Darin hat die Vorinstanz insbesondere verfügt, dass Sunrise während der gesamten Dauer des Kurzberichts die Einblendung des Quellenhinweises «Bilder von MySports» in deutlich erkennbarer Weise verlangen darf. Ebenfalls ist festzuhalten, dass das Ausgeführte ausschliesslich das gesetzliche (medienrechtliche) Kurzberichterstattungsrecht gemäss Art. 72 RTVG und in keinem Punkt die Rechtslage hinsichtlich der vertraglichen Lizenzvereinbarung der Parteien betrifft.”
“Die SRG ist als Programmveranstalterin daran interessiert, Kurzberichte über die Spiele der National League gestützt auf Art. 72 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) auszustrahlen. Sunrise und die SRG schlossen im August 2022 zudem eine vertragliche Vereinbarung über die Kooperation im Bereich von «Highlight-Übertragungen» (nachfolgend: Highlight-Vertrag). Sunrise räumte der SRG darin eine Sublizenz für einen Teil ihrer Verwertungsrechte, insbesondere ein Zweitverwertungsrecht zur Erstellung von Spielzusammenfassungen gegen eine Lizenzgebühr, ein. B. Unmittelbar vor der Eishockey-Saison 2022/2023 entstand zwischen Sunrise und der SRG Uneinigkeit darüber, zu welchen Bedingungen Sunrise der SRG das Übertragungssignal zu Verfügung stellen muss und die SRG Kurzberichte ausstrahlen darf. Mit Gesuch vom 14. September 2022 und mehrmals angepassten Begehren beantragte die SRG beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Sunrise sei anzuweisen, ihr das Kurzberichterstattungsrecht nach Art. 72 RTVG für die Spiele der National League zu den verlangten Bedingungen zu gewähren. Sunrise stellte dem BAKOM den Antrag, die ihrerseits geforderten Modalitäten festzusetzen. Mit Verfügungen vom 18. und 21. Oktober 2022 regelte das BAKOM die Kurzberichterstattung für die Dauer des Verfahrens vorsorglich und traf Anordnungen zur Dauer der Kurzberichte und zum zulässigen Zeitpunkt der Ausstrahlung. Weiter habe Sunrise das Recht, der SRG das Signal mit dem Quellenhinweis «Bilder von MySports» zu liefern. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wies das BAKOM Sunrise an, der SRG die aktuelle Kurzberichterstattung über die Spiele der National League der Saison 2022/2023 durch Lieferung des Signals zu ermöglichen, und legte unter anderem folgende Modalitäten für die Kurzberichte fest (Ziffer 1 Bst. a-c des Dispositivs): a) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten pro Spiel. Der Kurzbericht darf von der SRG erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.”
Es bestehen Hinweise, dass sich Kurzberichterstattung auf Abruf in Plattformen, Formaten und Vermarktung (insbesondere Highlight‑Clips) wesentlich von der Kurzberichterstattung im linearen Programm unterscheidet. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob Art. 72 RTVG eine hinreichend konkrete Regelung für Abrufdienste enthält oder ob der Gesetzgeber differenziertere Regelungen vorsehen müsste.
“Die Wertung, dass das Kurzberichterstattungsrecht die Verwertungsrechte der Primärveranstalter verhältnismässig beschränke, traf er in erster Linie vor dem Hintergrund der linearen Fernseh- und Radioprogramme (E. 6.7). Es bestehen denn auch Indizien dafür, dass sich eine Kurzberichterstattung auf Abruf von derjenigen im linearen Programm wesentlich unterscheidet und sich anders auf die Interessen der Betroffenen auswirkt, sodass sich allenfalls keine einheitliche, sondern eine (teilweise) unterschiedliche Regelung durch den Gesetzgeber aufdrängen könnte (vgl. auch Botschaft RTVG 1987, BBl 1987 III 689, S. 728). So besteht im Bereich der digitalen Abrufdienste nicht nur eine Vielzahl von möglichen Plattformen (z.B. Webseiten, Applikationen usw.) und Formaten zur Verbreitung audiovisueller Inhalte. Auch die Vermarktung der Rechte hat sich, wie Sunrise substanziiert vorträgt, erheblich verändert. Insbesondere sind neuartige Verwertungsrechte für digitale Abrufdienste (z.B. in Bezug auf Highlight Clips) entstanden. Diese unterschieden sich - wie der Kreis der potenziellen (Sub-)Lizenznehmer und Vertragspartner - von der Verwertung im linearen Programm. Es ist daher fraglich, ob Art. 72 RTVG eine genügend bestimmte Regelung generell für Abrufdienste und entsprechende Eingriffe in die Verwertungsrechte darstellt oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse aufdrängen. Die Folgen eines Rechts, Kurzberichte - unabhängig vom linearen Fernsehprogramm - zum Abruf bereitzustellen, lassen sich für das Gericht anhand der Entscheidgrundlagen des konkreten Falls nicht umfassend abschätzen. Die betroffenen Interessen der Marktteilnehmer und der Bevölkerung im Abrufbereich gehen über den Streitgegenstand und das Rechtsverhältnis der Verfahrensparteien hinaus.”
“Die Wertung, dass das Kurzberichterstattungsrecht die Verwertungsrechte der Primärveranstalter verhältnismässig beschränke, traf er in erster Linie vor dem Hintergrund der linearen Fernseh- und Radioprogramme (E. 6.7). Es bestehen denn auch Indizien dafür, dass sich eine Kurzberichterstattung auf Abruf von derjenigen im linearen Programm wesentlich unterscheidet und sich anders auf die Interessen der Betroffenen auswirkt, sodass sich allenfalls keine einheitliche, sondern eine (teilweise) unterschiedliche Regelung durch den Gesetzgeber aufdrängen könnte (vgl. auch Botschaft RTVG 1987, BBl 1987 III 689, S. 728). So besteht im Bereich der digitalen Abrufdienste nicht nur eine Vielzahl von möglichen Plattformen (z.B. Webseiten, Applikationen usw.) und Formaten zur Verbreitung audiovisueller Inhalte. Auch die Vermarktung der Rechte hat sich, wie Sunrise substanziiert vorträgt, erheblich verändert. Insbesondere sind neuartige Verwertungsrechte für digitale Abrufdienste (z.B. in Bezug auf Highlight Clips) entstanden. Diese unterschieden sich - wie der Kreis der potenziellen (Sub-)Lizenznehmer und Vertragspartner - von der Verwertung im linearen Programm. Es ist daher fraglich, ob Art. 72 RTVG eine genügend bestimmte Regelung generell für Abrufdienste und entsprechende Eingriffe in die Verwertungsrechte darstellt oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse aufdrängen. Die Folgen eines Rechts, Kurzberichte - unabhängig vom linearen Fernsehprogramm - zum Abruf bereitzustellen, lassen sich für das Gericht anhand der Entscheidgrundlagen des konkreten Falls nicht umfassend abschätzen. Die betroffenen Interessen der Marktteilnehmer und der Bevölkerung im Abrufbereich gehen über den Streitgegenstand und das Rechtsverhältnis der Verfahrensparteien hinaus.”
“Die Wertung, dass das Kurzberichterstattungsrecht die Verwertungsrechte der Primärveranstalter verhältnismässig beschränke, traf er in erster Linie vor dem Hintergrund der linearen Fernseh- und Radioprogramme (E. 6.7). Es bestehen denn auch Indizien dafür, dass sich eine Kurzberichterstattung auf Abruf von derjenigen im linearen Programm wesentlich unterscheidet und sich anders auf die Interessen der Betroffenen auswirkt, sodass sich allenfalls keine einheitliche, sondern eine (teilweise) unterschiedliche Regelung durch den Gesetzgeber aufdrängen könnte (vgl. auch Botschaft RTVG 1987, BBl 1987 III 689, S. 728). So besteht im Bereich der digitalen Abrufdienste nicht nur eine Vielzahl von möglichen Plattformen (z.B. Webseiten, Applikationen usw.) und Formaten zur Verbreitung audiovisueller Inhalte. Auch die Vermarktung der Rechte hat sich, wie Sunrise substanziiert vorträgt, erheblich verändert. Insbesondere sind neuartige Verwertungsrechte für digitale Abrufdienste (z.B. in Bezug auf Highlight Clips) entstanden. Diese unterschieden sich - wie der Kreis der potenziellen (Sub-)Lizenznehmer und Vertragspartner - von der Verwertung im linearen Programm. Es ist daher fraglich, ob Art. 72 RTVG eine genügend bestimmte Regelung generell für Abrufdienste und entsprechende Eingriffe in die Verwertungsrechte darstellt oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse aufdrängen. Die Folgen eines Rechts, Kurzberichte - unabhängig vom linearen Fernsehprogramm - zum Abruf bereitzustellen, lassen sich für das Gericht anhand der Entscheidgrundlagen des konkreten Falls nicht umfassend abschätzen. Die betroffenen Interessen der Marktteilnehmer und der Bevölkerung im Abrufbereich gehen über den Streitgegenstand und das Rechtsverhältnis der Verfahrensparteien hinaus.”
Die Entstehungsgeschichte und die Botschaft zum RTVG legen nahe, dass Art. 72 primär auf die herkömmlichen Radio‑ und Fernsehprogramme zielt und nicht ohne Weiteres auf nicht‑lineare Abrufdienste auszudehnen ist. Der Gesetzgeber wollte eine generelle Regulierung neuartiger, fernmeldetechnisch übertragener Dienste vermeiden und hat zahlreiche Detailfragen an den Bundesrat delegiert, damit dieser mittels Verordnung zeitgemässe Lösungen vorsehen kann. Insgesamt deutet die Entstehungsgeschichte darauf hin, dass eine Ausdehnung der Kurzberichterstattung auf Abrufdienstleistungen nicht von Art. 72 selbst getragen werden soll.
“Aus historischer Sicht entspricht Art. 72 RTVG wörtlich dem Gesetzesentwurf des Bundesrats (Art. 80 E-RTVG, BBl 2003, 1807). In den parlamentarischen Beratungen sind keine relevanten Änderungen erfolgt (Amtliches Bulletin [AB] Nationalrat [NR] 2004, 141 und AB NR 2005, 1281, AB Ständerat [SR] 2005, 187 ff.). Die Botschaft zum RTVG hält in grundsätzlicher Weise fest, dass das Gesetz sich auf die Regelung der herkömmlichen Radio- und Fernsehprogramme beschränke und es dadurch eine Überregulierung neuer Kommunikationsformen - z.B. von Online-Diensten - verhindere (BBl 2003 1569, 1572, 1593). Im Zusammenhang mit Art. 73 RTVG, der zusammen mit Art. 72 RTVG das Kapitel über die Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen bildet, führt sie aus, die vorgesehene Regelung im RTVG gehe insofern über den europäischen Mindeststandard hinaus, als sie «neben Fernseh- auch Radioprogramme» erfasse (BBl 2003 1596, 1645 zu Art. 81 Abs. 3 E-RTVG). Spezifisch zur Kurzberichterstattung wird erläutert, das RTVG beschränke das Recht nicht auf das Medium Fernsehen. Ob es auch im Bereich des Radios praktische Relevanz gewinnen werde, sei allerdings ungewiss (BBl 2003 1596, 1728). Diese Formulierung deutet im ersten Satz Raum für die Ausdehnung auf weitere Medien an. Sie kann aber - in einer Gesamtbetrachtung der Botschaft und Entstehungsgeschichte - nicht isoliert als Grundlage einer richterlichen Auslegung hin zur Kurzberichterstattung auf Abruf und weg vom linearen Programmbegriff verstanden werden. Vielmehr sah der Gesetzgeber bei der Revision des RTVG im Jahr 2006 bewusst davon ab, neben den Radio- und Fernsehprogrammen, die nach seiner Einschätzung die Leitmedien bleiben würden, generell fernmeldetechnisch übertragene Dienste mit massenkommunikativen Elementen zu normieren.”
“In der Absicht, dem raschen Wandel des Rundfunkbereichs und dem entsprechenden Normierungsbedarf Rechnung zu tragen, delegierte er die Regelung von Einzelheiten an den Bundesrat, damit dieser mittels Verordnung «zeitgemässe Lösungen» festlegen und der Dynamik der technologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung gerecht werden könne. Das Bedürfnis nach Flexibilität sowie möglichst knappen Gesetzesformulierungen finde seine Grenze allerdings darin, dass zahlreiche Bestimmungen in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung der Programmveranstalter - z.B. in die Medienfreiheit (Art. 17 BV), Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die garantierte Programmautonomie und Unabhängigkeit (Art. 93 BV) eingreifen würden. Vorschriften, welche die verfassungsmässigen Freiheitsrechte beschränkten, bedürften einer hinreichend präzisen Grundlage auf der Stufe des formellen Gesetzes (zum Ganzen Botschaft RTVG BBl 2003 1596, 1597 f.). Die historische Auslegung zeigt auf, dass der Gesetzgeber den ungewissen Entwicklungen im Bereich der Online- und Abrufdienste bei Bedarf mit einer sach- und normstufengerechten Rechtsetzung und präzisen Eingriffen in die betroffenen Grundrechte begegnen wollte. Die Entstehungsgeschichte deutet somit darauf hin, dass Art. 72 RTVG die Kurzberichterstattung auf Abruf grundsätzlich nicht umfasst.”
Teleologische Auslegung: Art. 72 RTVG zielt auf den freien Zugang der Bevölkerung zu Informationen über öffentliche Ereignisse und die Förderung der Meinungsvielfalt. Vor diesem Zweck steht einer weiten Auslegung dahin, dass auch eine digital auf Abruf verfügbare Kurzberichterstattung grundsätzlich vereinbar sein kann, nichts entgegen. Bei der Auslegung ist jedoch der vom Gesetzgeber intendierte Interessenausgleich zu beachten: Schutz und Durchsetzbarkeit von Erstverwertungs‑ bzw. Exklusivrechten sind mitzuberücksichtigen, sodass die Grenzen der Kurzberichterstattung im Lichte dieses Ausgleichs gewahrt werden müssen.
“Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4). Das Kurzberichterstattungsrecht bezweckt den freien Zugang der Bevölkerung zu Informationen über öffentliche Ereignisse und die Förderung der Meinungsvielfalt durch Berichte aus unterschiedlichen Perspektiven (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.2.1, E. 3.2.1 und E. 3.3.3). Mit der Zahl und Vielfalt der Verbreitungswege und Formate erhöht sich für das interessierte Publikum die Verfügbarkeit der Nachrichten über Ereignisse und potenziell auch das Mass der Verbreitung einer pluralistischen Berichterstattung. Mit den genannten Zielrichtungen von Art. 72 RTVG ist eine digital auf Abruf erhältliche Kurzberichterstattung daher grundsätzlich vereinbar. Der Sinn und Zweck der Norm steht insoweit einer weiten Auslegung nicht entgegen. Bei der Gewichtung der teleologischen Interpretation ist zu bedenken, dass Art. 72 RTVG und die Verordnungsbestimmungen (Art. 68 ff. RTVV) nicht einseitig die erwähnte Zweckrichtung verfolgen. Die Regelung bringt zugleich eine Abwägung des Schutzes des freien Informationszugangs mit demjenigen der Verwertungsrechte und Interessen der Rechteinhaber zum Ausdruck, indem sie der Kurzberichterstattung Schranken setzt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Art. 72 RTVG in der gewählten Ausgestaltung verhältnismässig in die Wirtschaftsfreiheit des Ereignisorganisators und seiner Vertragspartner eingreife (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1728). Die Beurteilung, ob die Kurzberichterstattung digitale Abrufdienste erfassen soll, hat daher den mitbeabsichtigten Schutz der Exklusivrechte einzubeziehen und den getroffenen Interessenausgleich auch im Bereich der Abrufdienste zu wahren.”
Art. 72 RTVG erfasst nach seinem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte nicht nur das Fernsehen, sondern ausdrücklich auch Radioberichterstattung. Die Gesetzesmaterialien betonen ferner, dass die Regelung auf herkömmliche Radio‑ und Fernsehprogramme beschränkt werden sollte und nicht ohne weiteres als Grundlage für eine generelle Ausdehnung auf neue Online‑Dienste zu werten ist.
“Aus historischer Sicht entspricht Art. 72 RTVG wörtlich dem Gesetzesentwurf des Bundesrats (Art. 80 E-RTVG, BBl 2003, 1807). In den parlamentarischen Beratungen sind keine relevanten Änderungen erfolgt (Amtliches Bulletin [AB] Nationalrat [NR] 2004, 141 und AB NR 2005, 1281, AB Ständerat [SR] 2005, 187 ff.). Die Botschaft zum RTVG hält in grundsätzlicher Weise fest, dass das Gesetz sich auf die Regelung der herkömmlichen Radio- und Fernsehprogramme beschränke und es dadurch eine Überregulierung neuer Kommunikationsformen - z.B. von Online-Diensten - verhindere (BBl 2003 1569, 1572, 1593). Im Zusammenhang mit Art. 73 RTVG, der zusammen mit Art. 72 RTVG das Kapitel über die Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen bildet, führt sie aus, die vorgesehene Regelung im RTVG gehe insofern über den europäischen Mindeststandard hinaus, als sie «neben Fernseh- auch Radioprogramme» erfasse (BBl 2003 1596, 1645 zu Art. 81 Abs. 3 E-RTVG). Spezifisch zur Kurzberichterstattung wird erläutert, das RTVG beschränke das Recht nicht auf das Medium Fernsehen.”
“Aus historischer Sicht entspricht Art. 72 RTVG wörtlich dem Gesetzesentwurf des Bundesrats (Art. 80 E-RTVG, BBl 2003, 1807). In den parlamentarischen Beratungen sind keine relevanten Änderungen erfolgt (Amtliches Bulletin [AB] Nationalrat [NR] 2004, 141 und AB NR 2005, 1281, AB Ständerat [SR] 2005, 187 ff.). Die Botschaft zum RTVG hält in grundsätzlicher Weise fest, dass das Gesetz sich auf die Regelung der herkömmlichen Radio- und Fernsehprogramme beschränke und es dadurch eine Überregulierung neuer Kommunikationsformen - z.B. von Online-Diensten - verhindere (BBl 2003 1569, 1572, 1593). Im Zusammenhang mit Art. 73 RTVG, der zusammen mit Art. 72 RTVG das Kapitel über die Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen bildet, führt sie aus, die vorgesehene Regelung im RTVG gehe insofern über den europäischen Mindeststandard hinaus, als sie «neben Fernseh- auch Radioprogramme» erfasse (BBl 2003 1596, 1645 zu Art. 81 Abs. 3 E-RTVG). Spezifisch zur Kurzberichterstattung wird erläutert, das RTVG beschränke das Recht nicht auf das Medium Fernsehen. Ob es auch im Bereich des Radios praktische Relevanz gewinnen werde, sei allerdings ungewiss (BBl 2003 1596, 1728). Diese Formulierung deutet im ersten Satz Raum für die Ausdehnung auf weitere Medien an. Sie kann aber - in einer Gesamtbetrachtung der Botschaft und Entstehungsgeschichte - nicht isoliert als Grundlage einer richterlichen Auslegung hin zur Kurzberichterstattung auf Abruf und weg vom linearen Programmbegriff verstanden werden. Vielmehr sah der Gesetzgeber bei der Revision des RTVG im Jahr 2006 bewusst davon ab, neben den Radio- und Fernsehprogrammen, die nach seiner Einschätzung die Leitmedien bleiben würden, generell fernmeldetechnisch übertragene Dienste mit massenkommunikativen Elementen zu normieren.”
“Aus historischer Sicht entspricht Art. 72 RTVG wörtlich dem Gesetzesentwurf des Bundesrats (Art. 80 E-RTVG, BBl 2003, 1807). In den parlamentarischen Beratungen sind keine relevanten Änderungen erfolgt (Amtliches Bulletin [AB] Nationalrat [NR] 2004, 141 und AB NR 2005, 1281, AB Ständerat [SR] 2005, 187 ff.). Die Botschaft zum RTVG hält in grundsätzlicher Weise fest, dass das Gesetz sich auf die Regelung der herkömmlichen Radio- und Fernsehprogramme beschränke und es dadurch eine Überregulierung neuer Kommunikationsformen - z.B. von Online-Diensten - verhindere (BBl 2003 1569, 1572, 1593). Im Zusammenhang mit Art. 73 RTVG, der zusammen mit Art. 72 RTVG das Kapitel über die Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen bildet, führt sie aus, die vorgesehene Regelung im RTVG gehe insofern über den europäischen Mindeststandard hinaus, als sie «neben Fernseh- auch Radioprogramme» erfasse (BBl 2003 1596, 1645 zu Art. 81 Abs. 3 E-RTVG). Spezifisch zur Kurzberichterstattung wird erläutert, das RTVG beschränke das Recht nicht auf das Medium Fernsehen.”
Bei Anwendung von Art. 72 RTVG ist die Auswahl der Bilder sowie die redaktionelle Gestaltung von Kurzberichten grundsätzlich der redaktionellen Freiheit der Sekundärveranstalter zuzuordnen. Es erscheint nicht sachgerecht, jede einzelne Einblendung oder Grafik einer umfassenden behördlichen Vorabprüfung zu unterwerfen; eine derartige Praxis würde die Aktualität und Vielfalt der Kurzberichterstattung sowie die Programmautonomie in Frage stellen. Soweit der Gesetzgeber keine einschränkenden Wertungen trifft und keine überwiegenden Interessen des Primärveranstalters oder öffentliche Interessen entgegenstehen, ist daher auf die redaktionelle Auswahl durch den Sekundärveranstalter zu vertrauen.
“Es mag zutreffen, dass gewisse Zusatzelemente im Bild die redaktionelle Auswahl des Sekundärveranstalters bei der Erstellung der Kurzberichte nicht unbedingt beeinträchtigen und Teile des Publikums sie unter Umständen als hilfreich erachten (z.B. Grafik zum Spielstand). Es entspricht jedoch keiner zielführenden Interpretation der Norm, alle einzelnen Einblendungen bzw. Grafiken in ihrer potenziellen Vielzahl der behördlichen Prüfung zu unterstellen, ob diese im streitigen Einzelfall die Auswahlfreiheit des Sekundärveranstalters bzw. die mediengerechte, vielfältige Information des Publikums unangemessen beschränken oder nicht. Zum einen könnten Bildelemente, die der Primärveranstalter unter Umständen kurz vor dem Ereignis (neu) gestaltet und dem Signal hinzufügt, regelmässig nicht rechtzeitig vor dem Ereignis bzw. der Ausstrahlung des Kurzberichts geprüft werden, sodass der Sekundärveranstalter im Moment des Kurzberichts mit allenfalls eingeschränkter Auswahlfreiheit darüber berichten müsste. Dies geriete mit der Funktion des Kurzberichterstattungsrechts, die Aktualität der Information des Publikums unter Förderung der Vielfalt zu gewährleisten, in Konflikt. Zum andern entspricht es der Funktion von Art. 72 RTVG, die verfassungsmässigen Vorgaben, denen das Kurzberichterstattungsrecht dient, bestmöglich zu verwirklichen, soweit der Gesetzgeber keine einschränkenden Wertungen trifft und keine überwiegenden Interessen des Primärveranstalters oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Die verfassungsrechtliche Perspektive der Informations- und Meinungsvielfalt (Art. 93 Abs. 2 BV) und der Autonomie der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) legt nahe, die Auswahl der Bilder und die Frage, wie die Zusatzelemente die inhaltliche Gewichtung und Darstellung des Berichts beeinflussen, der redaktionellen Freiheit und Programmgestaltung der Sekundärveranstalter zu überlassen. Diese Auslegung zu Gunsten der Sekundärveranstalter wird dadurch begünstigt, dass sie Anspruch auf die «gewünschten Teile» des Übertragungssignals haben (Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG), d.h. diese grundsätzlich auswählen können. Die Interessen von Sunrise an der wirtschaftlichen Verwertung der Exklusivrechte werden durch ein zusatzfreies Signal zur besseren Verwirklichung der Verfassungsziele nicht unangemessen beeinträchtigt.”
Eine kurz bemessene Karenzfrist von etwa 1,5 Stunden würde den Aktualitätsgehalt von Kurzberichten nicht vollständig ausschalten. Der Verordnungsgeber hat jedoch das Interesse an einer zeitnahen und vielfältigen Information der breiten Öffentlichkeit in den Stunden nach dem Ereignis ausdrücklich höher gewichtet und deshalb auf eine zusätzliche Karenzfrist verzichtet. Zugleich bleibt dem Primärveranstalter eine nennenswerte Verwertungsmöglichkeit (Live‑Übertragung, Near‑Live‑Clips, Sublizenzen etc.), weshalb der mit dem Verzicht verbundene Eingriff in die Exklusivrechte als zumutbar angesehen wird.
“Es mag zutreffen, dass der Aktualitätsbezug von Kurzberichten regelmässig nicht mit dem Ende einer Sportveranstaltung schon vollständig entfällt, sondern kurzzeitig - aber in relativ schnell abnehmender Tendenz - andauert. Eine Karenzfrist bis zur beantragten Dauer von 1.5 Stunden dürfte dem Bericht zwar - verglichen mit der Ausstrahlung Tage später - nicht jeden Aktualitätsgehalt und Beitrag zur vielfältigen Information des Publikums nehmen. Doch hat der Verordnungsgeber das Interesse an der aktuellen vielfältigen Information der breiten Bevölkerung in den Stunden nach dem Spiel bewusst höher gewichtet als dasjenige des Primärveranstalters an der Verwertung der Exklusivrechte. Ersteres sollte ab dem gewählten Zeitpunkt so zweckfördernd wie möglich verwirklicht werden. Je zeitnäher zum Ereignis berichtet wird, desto effektiver lässt sich dieses Anliegen aufgrund des in kurzer Zeit abnehmenden Aktualitätsbezugs von Sportübertragungen und des an aktueller Information interessierten sportaffinen Publikums sicherstellen. Dies gilt umso mehr, als die Verbreitung von Informationen in der digitalisierten (Medien-)Welt, wie die Vorinstanz betont, seit der Entstehung von Art. 72 RTVG wesentlich schneller geworden ist. Der Normzweck kann daher mit einer zusätzlichen, die Primärveranstalter weniger belastenden Karenzfrist nicht ebenso geeignet und wirksam sichergestellt werden. Der mit dem Verzicht auf eine Karenzfrist verbundene Eingriff in die Exklusivrechte von Sunrise ist zumutbar. Während die SRG erst nach dem Ende des Spiels (und der nötigen Aufbereitungszeit) Kurzberichte von maximal drei Minuten in verkürzter Form ausstrahlen darf, kann Sunrise darüber live und nach Spielende zeitlich uneingeschränkt berichten bzw. ihre Rechte entsprechend verwerten - unter anderem durch Sublizenzen an Dritte gegen Entgelt. Während des Ereignisses ist Sunrise die umfassende Live-Übertragung vorbehalten. Zudem kann Sunrise bereits während der Live-Phase sehenswerte Spielszenen exklusiv, im Fernsehen und auf digitalen Plattformen, verwerten - zum Beispiel durch die zunehmend aufgekommenen «Near-Live-Clips», d.h. kurze Ausschnitte mit Highlights, die schon vor Spielende online abrufbar sind, oder durch Wiederholung von Höhepunkten in den Drittelpausen des Spiels.”
“Es mag zutreffen, dass der Aktualitätsbezug von Kurzberichten regelmässig nicht mit dem Ende einer Sportveranstaltung schon vollständig entfällt, sondern kurzzeitig - aber in relativ schnell abnehmender Tendenz - andauert. Eine Karenzfrist bis zur beantragten Dauer von 1.5 Stunden dürfte dem Bericht zwar - verglichen mit der Ausstrahlung Tage später - nicht jeden Aktualitätsgehalt und Beitrag zur vielfältigen Information des Publikums nehmen. Doch hat der Verordnungsgeber das Interesse an der aktuellen vielfältigen Information der breiten Bevölkerung in den Stunden nach dem Spiel bewusst höher gewichtet als dasjenige des Primärveranstalters an der Verwertung der Exklusivrechte. Ersteres sollte ab dem gewählten Zeitpunkt so zweckfördernd wie möglich verwirklicht werden. Je zeitnäher zum Ereignis berichtet wird, desto effektiver lässt sich dieses Anliegen aufgrund des in kurzer Zeit abnehmenden Aktualitätsbezugs von Sportübertragungen und des an aktueller Information interessierten sportaffinen Publikums sicherstellen. Dies gilt umso mehr, als die Verbreitung von Informationen in der digitalisierten (Medien-)Welt, wie die Vorinstanz betont, seit der Entstehung von Art. 72 RTVG wesentlich schneller geworden ist. Der Normzweck kann daher mit einer zusätzlichen, die Primärveranstalter weniger belastenden Karenzfrist nicht ebenso geeignet und wirksam sichergestellt werden. Der mit dem Verzicht auf eine Karenzfrist verbundene Eingriff in die Exklusivrechte von Sunrise ist zumutbar. Während die SRG erst nach dem Ende des Spiels (und der nötigen Aufbereitungszeit) Kurzberichte von maximal drei Minuten in verkürzter Form ausstrahlen darf, kann Sunrise darüber live und nach Spielende zeitlich uneingeschränkt berichten bzw. ihre Rechte entsprechend verwerten - unter anderem durch Sublizenzen an Dritte gegen Entgelt. Während des Ereignisses ist Sunrise die umfassende Live-Übertragung vorbehalten. Zudem kann Sunrise bereits während der Live-Phase sehenswerte Spielszenen exklusiv, im Fernsehen und auf digitalen Plattformen, verwerten - zum Beispiel durch die zunehmend aufgekommenen «Near-Live-Clips», d.h. kurze Ausschnitte mit Highlights, die schon vor Spielende online abrufbar sind, oder durch Wiederholung von Höhepunkten in den Drittelpausen des Spiels.”
Kurzberichterstattung nach Art. 72 RTVG ist zulässig, soweit sie Bestandteil eines eigentlichen Programms bzw. einer zeitlich angesetzten (linearen) Sendung ist. Entsprechend können auch Livestreams auf digitalen Plattformen vom Programmbegriff erfasst sein, wenn sie im Rahmen einer solchen zeitlich angesetzten Sendung erfolgen (z. B. ein Live-Kurzbericht innerhalb einer Sportnachrichtensendung auf der Webseite des Programmveranstalters).
“Die für die Verbreitung eingesetzte Infrastruktur ist für den Geltungsbereich des Rundfunkrechts unerheblich. Diesen nach technischen Kriterien abzugrenzen, erachtete der Gesetzgeber aufgrund der technologischen Entwicklung als nicht praktikabel und beantwortete die Frage nach der Regulierung des Internets auf differenzierte Weise: Soweit über das Internet verbreitete Inhalte relevante Programme im eigentlichen Sinne darstellen (z.B. eigentliche Fernsehprogramme), unterstehen sie dem RTVG, während dies bei anderen Internet-Diensten grundsätzlich nicht der Fall ist (zum Ganzen Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1598, 1663; Peter Hettich, Regulierung von audiovisuellen Abrufdiensten [nachfolgend: Regulierung], ZBl 2009, S. 349, 354; Hanspeter Kellermüller, Das neue RTVG und die Online-Medien, ZSR 2006, S. 357, 373, 389; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], 2008, Art. 1 Rz. 14; Rolf Auf der Maur, in: Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl. 2012, Art. 37 Rz. 3). Die systematische Interpretation von Art. 72 RTVG im Einklang mit dem gesetzlichen Anwendungsbereich und Programmbegriff legt somit nahe, dass die streitige Kurzberichterstattung in linearen Sendungen und, soweit sie auf digitalen Plattformen erfolgt, ebenfalls nur im Rahmen eigentlicher Programme bzw. Sendungen erfolgen darf. Es entspricht beispielsweise dem Programmbegriff, Kurzberichte im Rahmen einer zeitlich angesetzten Sportnachrichtensendung live auf der Webseite (Livestream) des Programmveranstalters zu übertragen (Hettich, Regulierung, ZBl 2009, 354).”
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