172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 25 BPG)
Die Haftung der Angestellten für Schaden, den sie dem Bund oder einem Dritten zufügen, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19581.