172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 25 BPG)
Wenn bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht kommt, überweisen die Departemente die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.
Die Einleitung von Strafverfahren gegen Angestellte richtet sich nach Artikel 7 der Verordnung vom 30. Dezember 19581zum Verantwortlichkeitsgesetz.