172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 31 Abs. 5 BPG)
Im Falle von Umstrukturierungen und Reorganisationen kann eine angestellte Person unter den folgenden Bedingungen vorzeitig ganz oder teilweise pensioniert werden:
Die angestellte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.
Sie weist mindestens zehn ununterbrochene Anstellungsjahre bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 auf.
Sie kann nicht auf einer zumutbaren Stelle entsprechend ihrem bisherigen Beschäftigungsgrad weiterbeschäftigt werden.
Sie hat keine zumutbare Stelle abgelehnt.
Sie ist nicht krank, es läuft kein Invalidierungsverfahren und es steht auch kein solches unmittelbar bevor.
Zudem muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Die Stelle der angestellten Person wird aufgehoben.
Ihr Aufgabengebiet wird stark verändert und die Einführung in eine neue Technik, eine neue Organisation oder einen neuen Prozess aus sachlichen und persönlichen Gründen erscheint als nicht mehr wirtschaftlich.
Durch die vorzeitige Pensionierung muss die Stelle einer jüngeren Person nicht aufgehoben werden.
Es soll eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden.
Die vorzeitigen Pensionierungen werden im Einvernehmen mit dem EPA vorgenommen. Diese Bestimmung gilt nicht für das VBS.
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