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Art. 105b

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle

(Art. 31 Abs. 5 BPG)

  1. Ist die angestellte Person im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung 60 bis 62 Jahre alt, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle einer Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde, sowie eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente.
  2. Ist die angestellte Person in diesem Zeitpunkt mindestens 63 Jahre alt, so erhält sie neben ihrer reglementarischen Altersrente die vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente.
  3. Der Arbeitgeber kann aus triftigen Gründen zusätzlich zu den Renten nach den Absätzen 1 und 2 die folgenden Leistungen erbringen:1
    1. eine Beteiligung an den Kosten für die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 88d bisAbsatz 3;
    2. eine Beteiligung am Einkauf zur Erhöhung der Altersrente nach Artikel 32a VRAB2;
    3. 3 vollständige oder teilweise Übernahme der auf das Renteneinkommen entfallenden Beiträge nach Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 19474über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, längstens aber bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 AHVG5;
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Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

  2. SR 172.220.141.1

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

  4. SR 831.101

  5. SR 831.10

  6. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).

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