172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 15 BPG)
Die Lohnentwicklung der angestellten Person orientiert sich an einer Lohnentwicklungskurve. Die Lohnentwicklungskurve beginnt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre bei 110 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse und steigt wie folgt an:
für die Erfahrungsjahre 1–5: pro Jahr um 2,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse;
für die Erfahrungsjahre 6–10: pro Jahr um 2,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse;
für die Erfahrungsjahre 11–15: pro Jahr um 1,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse;
für die Erfahrungsjahre 16–20: pro Jahr um 1,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse.
Die Vorgesetzten erhalten jährlich einen Vorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Dieser Vorschlag wird gestützt auf den Verlauf der Lohnentwicklungskurve aufgrund der Erfahrungsjahre und des Verhältnisses des aktuellen Lohns zur Lohnentwicklungskurve berechnet. Das EFD regelt die Einzelheiten der Berechnung.
Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine Lohnentwicklung gemäss dem Vorschlag nach Absatz 2.
Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Lohnentwicklung gewährt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können.
Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen die Lohnentwicklung nach Absatz 3 und Artikel 39a Absätze 1–3 auf Antrag der direkten Vorgesetzten fest. Sie können den Entscheid an unterstellte Verwaltungseinheiten oder an die Vorgesetzten delegieren. Die Departemente können Vorgaben machen.
Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen für die Berechnung ihres Lohnes und ihrer Lohnentwicklung.
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