172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 15 BPG)
Übertrifft eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so kann der oder die Vorgesetzte beantragen, dass vom Vorschlag nach Artikel 39 Absatz 2 wie folgt nach oben abgewichen wird:
bis 0,5 Prozent des aktuellen Lohnes, wenn der Lohn auf oder über der Lohnentwicklungskurve nach Artikel 39 Absatz 1 liegt, maximal bis zum Maximalbetrag der Lohnklasse;
bis 1,0 Prozent des aktuellen Lohnes, wenn der Lohn unter der Lohnentwicklungskurve nach Artikel 39 Absatz 1 liegt.
Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 nicht vollumfänglich, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine angemessene Reduktion der vorgeschlagenen Lohnentwicklung.
Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 nicht, so beantragt der oder die Vorgesetzte, auf die Lohnentwicklung zu verzichten. Eine negative Lohnentwicklung ist nicht möglich.
Eine Abweichung von der vorgeschlagenen Lohnentwicklung nach den Absätzen 1–3 ist gegenüber der angestellten Person schriftlich zu begründen.
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