172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 17a BPG)
Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als:
insgesamt 66 Arbeitstage wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes;
22 Arbeitstage wegen unbezahlten Urlaubs.
Bei der Berechnung der Kürzung nach Absatz 1 Buchstabe a werden die ersten 66 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt. Als Abwesenheitstage gelten dabei Arbeitstage, an denen die angestellte Person nicht entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad gearbeitet hat.
Für die Berechnung der Kürzung der Ferien nach Absatz 1 werden die Voll- und Teilabwesenheiten zusammengezählt und durch die Anzahl Arbeitstage des entsprechenden Jahres dividiert. Bei Angestellten im Stundenlohn wird der anstelle des Ferienanspruchs ausgerichtete Zuschlag gekürzt.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). ↩
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