Müssen oder wollen Angestellte die Arbeit aussetzen, so haben sie bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ein begründetes Gesuch um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub einzureichen.
Die zuständige Stelle berücksichtigt bei ihrem Entscheid in angemessener Weise den Grund sowie die Arbeitssituation. Sie kann in begründeten Fällen auch die Leistungen und das Verhalten berücksichtigen.
Urlaube dürfen von der zuständigen Stelle nicht für mehr als 3 Jahre gewährt werden. Ausnahmen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a bleiben vorbehalten.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). ↩
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